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Abfall und Entsorgung

Sammler, Beförderer, Händler, Makler

Erfahren Sie hier mehr zu den Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.

Alle Pflichten im Überblick

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Abfall und Entsorgung

Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen

Diese Tätigkeiten unterliegen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 1. Juni 2012 abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverfahren. Erfahren Sie hier mehr.

Anzeige- und Erlaubnisverfahren

I 31/BUKEA
Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten

Anzeige nach § 18 KrWG

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten müssen bei der zuständigen Behörde drei Monate vor Beginn angezeigt werden. Hier erfahren Sie mehr.

I 31/BUKEA
Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln

Anzeige nach § 53 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit vor Aufnahme ihres Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Erfahren Sie hier mehr zum Verfahren.

I 31/BUKEA
Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln

Erlaubnis nach § 54 KrWG

Gefährliche Abfälle dürfen nur gesammelt, befördert, gehandelt und gemakelt werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt. Mehr zum Verfahren erfahren Sie hier.

Wichtige Informationen

I 31/BUKEA
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Kontakt zur Behörde

Kontakte und Adressen

BUKEA / I 312
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