Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten

Anzeige nach § 18 KrWG

Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten (Altkleider, Altpapier, Schrott usw.) müssen bei der zuständigen Abfallbehörde drei Monate vor Beginn angezeigt werden.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft

Nach § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) müssen die Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständig für Sammlungen in Hamburg ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft – Amt Immissionsschutz und Abfallwirtschaft. Dies gilt auch, wenn der Firmensitz des Sammlers nicht Hamburg ist.

Die Anzeige muss immer folgende Grunddaten enthalten:

  1. Name, Anschrift, Kontaktdaten und verantwortliche Person(en) der Firma,
  2. Gewerbeanmeldung mit Datum und Registernummer (in Kopie beifügen),
    Handelsregisternummer falls vorhanden
  3. Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG,
  4. falls zertifiziert (Tätigkeit Sammeln): Datum und Aktenzeichen der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (in Kopie beifügen).

Für gewerbliche Sammlungen sind mit der Anzeige weitere folgende Unterlagen einzureichen (§ 18 Absatz 2 KrWG):

  1. Angaben über Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten, sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

Für gemeinnützige Sammlungen sind mit der Anzeige weitere folgende Unterlagen einzureichen (§ 18 Absatz 3 KrWG):

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung,
  3. Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung nach Nummer 3 bis 5.

Sammlung von gefährlichen Abfällen rechtswidrig!

Gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gesammelt werden. Dazu zählen auch Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Nicht mehr gebrauchsfähige Elektroaltgeräte sind aufgrund der darin enthaltenen Schadstoffe gefährliche Abfälle und unterfallen den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Sie dürfen nicht über gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG gesammelt und entsorgt werden (§§ 10 ff. ElektroG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 KrWG).

Formular

Verwenden Sie für Ihre Anzeige bitte den durch die Länder betriebenen Online-Dienst elektronische Anzeige von Abfallsammlungen (eANZAS).

Laden Sie dort bitte auch alle notwendigen Unterlagen hoch, um eine schnelle Bearbeitung Ihrer Anzeige zu ermöglichen. Bei Fragen, Problemen oder Unklarheiten zum Verfahren können Sie sich über das Funktionspostfach abfallstatistik@bukea.hamburg.de an uns wenden.

Hinweis

Die Bearbeitung von Anzeigen nach § 18 KrWG stellt eine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Es wird eine Verwaltungsgebühr nach § 1 der Umweltgebührenordnung (UmwGebO) i.V.m. den §§ 1 und 2 des Gebührengesetzes (GebG) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird nach Nr. 2.3.2.1 ff. der Anlage 2 zur UmwGebO nach Zeitaufwand festgelegt und beträgt mindestens 150 Euro.

 

Kontakt

abfallstatistik@bukea.hamburg.de

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Gefährliche Abfälle dürfen nur gesammelt, befördert, gehandelt und gemakelt werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt. Mehr zum Verfahren erfahren Sie hier.