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Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln

Anzeige nach § 53 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit vor Aufnahme ihres Betriebes der zuständigen Behörde gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) anzuzeigen.

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Das Anzeigeverfahren ist in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt.

Die Anzeigen können in Hamburg online über das folgende Portal gestellt werden: 

eAEV (elektronisches Anzeigen- und Erlaubnisverfahren)

Eine Online-Hilfe finden Sie unter Hilfe auf dem Portal in der obersten Zeile.

Sollten Sie das elektronische Verfahren nicht nutzen können, steht Ihnen am Ende der Seite ein ausfüllbares PDF-Formular für die Anzeige zur Verfügung. Dieses können Sie per Mail oder Post an uns senden, wenn Ihr Unternehmen den Hauptsitz in Hamburg hat oder wenn der Ort der erstmaligen Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit Hamburg und der Hauptsitz nicht in Deutschland ist.

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Immissionsschutz und Abfallwirtschaft - I 322 -
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

abfall@bukea.hamburg.de


Beizufügende Unterlagen:

  • Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszuges, wenn Ihr Unternehmen dort eingetragen ist
  • Kopie der aktuellen Gewerbeanmeldung, wenn die angezeigte Tätigkeit Ihres Unternehmens nicht im Handelsregister als Gegenstand erkennbar ist
  • Nachweise der Fachkunde, wenn die 2-jährige praktische Tätigkeit nicht bereits durch die Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug erkennbar ist

Information zur notwendigen Fachkunde von Anzeigepflichtigen:

Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche/n Person/en müssen folgende Voraussetzungen erfüllen bzw. nachweisen.

Kenntnisse aus mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der angezeigten Tätigkeit oder mindestens einjährige praktische Erfahrung in der angezeigten Tätigkeit und

1.   ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium oder

2.   eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung oder

3.   eine Qualifikation als Meister.

Als praktische Erfahrung wird auch anerkannt, wenn sich die erworbenen Kenntnisse nicht auf die angezeigten, sondern auf eine der in § 53 KrWG anderen genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mit Abfällen beziehen (Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln).

Verfügt eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person nicht über die durch praktische Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, kann die erforderliche Fachkunde auch über den Besuch eines entsprechenden Fachkundelehrganges erworben werden (§ 4 Abs.3 AbfAEV). Der Lehrgang ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren.

Hat der Hauptzweck Ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar mit Abfall zu tun, ist eine berufliche Qualifikation im Hauptzweck des vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeit ausreichend für die Leitungsperson (= im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sein, § 4 Abs. 4 AbfAEV). Beispiel: Ihr Unternehmen ist ein Malerbetrieb, in dessen Ausübung die dabei anfallenden Abfälle befördert werden = im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, eine Ausbildung im Malerhandwerk ist ausreichend.

  • Nachweise für Anzeigepflichtige, die von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG ausgenommen bzw. gemäß § 12 AbfAEV befreit sind

Information zu Nachweisen für Betriebe, die von der Erlaubnispflicht des § 54 KrWG befreit sind und daher der Anzeigepflicht des § 53 KrWG unterliegen:

Je nach Befreiungsgrund sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

- das jeweils gültige Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb für die angezeigte Tätigkeit (§ 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG). 

- Darstellung des Entsorgungsweges mit Angabe der Beteiligten und Anschrift der Erstbehandlungsanlage soweit Elektroaltgeräte gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden (§ 2 Abs. 3 S. 1 ElektroG).

- Darstellung des Entsorgungsweges bis zum zertifizierten Entsorgungsbetrieb soweit Altbatterien gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BattG).

- Darstellung, dass im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die gefährlichen Abfälle gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AbfAEV).

- Vorlage des Bescheides, soweit im Rahmen der Freiwilligen Rücknahme gefährliche Abfälle gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden oder Nennung der Rechtsverordnung, die die Rücknahmepflicht des gefährlichen Abfalls, der gesammelt, befördert, gemakelt oder gehandelt wird, vorschreibt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbfAEV).

- Darstellung, dass Altfahrzeuge im Rahmen der Altfahrzeug-Verordnung gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden sowie Vorlage des Zertifikats der übernehmenden Stelle (§ 4 Absatz 1 AltfahrzeugV) (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 AbfAEV)

- EMAS Zertifikat und Registrierung für die angezeigte Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 AbfAEV)

- aktueller Schiffsregisterauszug, soweit gefährliche Abfälle mittels Seeschiff gesammelt oder befördert werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 AbfAEV).

- Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug soweit gefährliche Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten gesammelt oder befördert werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 AbfAEV).
 

Trifft keiner der Tatbestände auf Ihren Betrieb zu, der Sie von der Erlaubnispflicht befreit,  sind Sie verpflichtet eine Erlaubnis nach § 54 KrWG  für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen zu beantragen.


Nicht anzeigepflichtig nach § 53 KrWG sind:

  • Hersteller oder Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG zurücknehmen.
  • Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln. Dies ist der Fall, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen nicht übersteigt. Hierunter fallen beispielweise Handwerker, die ihre eigenen während ihrer Tätigkeit auf einer Baustelle anfallenden Abfälle selbst zur Entsorgungsanlage oder ihrem Firmensitz transportieren und hierbei die o. g. Mengengrenzen einhalten. Die Einstufung, ob das Unternehmen von der Anzeigepflicht ausgenommen ist, erfolgt durch das Unternehmen selbst. Diese Selbsteinstufung kann (im Einzelfall bei einem begründeten Verdacht) durch die Behörde geprüft (und widerlegt) werden.
  • Ausnahme: Weiterhin der Anzeigepflicht unterliegen Betriebe, die nicht mehr im „Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen“ handeln. Das sind Unternehmen, bei denen das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen einen wichtigen Zweck der Tätigkeit ausmacht und unverzichtbarer oder zumindest ein wesentlicher Anteil der angebotenen Dienstleitung/Leistungspalette darstellt. (Begriffsbestimmung siehe § 3 Abs. 10 bis 13 KrWG) Beispiele: Entrümpelungsunternehmen, Tankreinigungs- und Kanalreinigungsunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Reinigungsleistung auch der Abtransport der durch den Reinigungsvorgang entstehenden Abfälle gehört, Abbruchunternehmen, zu dessen Hauptaufgabe neben der Abbruchleistung auch der Abtransport der durch den Abbruchvorgang entstehenden Abfälle gehört.


Änderungen Ihrer bestehenden Anzeige § 53 KrWG

Ändern sich wesentliche Angaben oder Personen aus der vorliegenden Anzeige, so ist die Anzeige zeitnah erneut zu erstatten und die entsprechenden aktuellen Nachweise beizulegen.


Pflicht zur Führung von sogenannten "A-Schildern"

Anzeigepflichtige Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei weißen Warntafeln „A-Schild für Abfalltransporte“ zu versehen (§ 55 KrWG in Verbindung mit § 13a AbfAEV). Die Warntafeln müssen während der Beförderung von Abfällen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei LKW-Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.

Ausnahme:
Dies gilt ausdrücklich nicht für Abfallbeförderungen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen erfolgen. Hier ist die Warntafel nicht erforderlich


Gebühren

Für die Bestätigung bzw. Änderung einer Anzeige nach § 53 KrWG werden Gebühren gemäß der UmwGebO (Umweltgebührenordnung; Anlage 1 Verwaltungsgebühren) erhoben. Die Gebühr beträgt in der Regel 115,-€. Bei besonderem Bearbeitungsaufwand kann sich die Gebühr erhöhen.


Kontakt

Finden Sie die richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Behörde.


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Anzeigeformular § 53 KrWG

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