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Sammler, Beförderer, Händler, Makler

Kontakt zur Behörde

Für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft - Immissionsschutz und Abfallwirtschaft - zuständig. Die entsprechenden Verfahren und Tätigkeiten führt das Referat I 32 "Genehmigung und Überwachung von Entsorgungsvorgängen" der Abteilung Abfallwirtschaft durch.

Folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie gern


Sachgebietsleitung, nationale Abfallwirtschaft, Fachbetriebe-Beratung

Frau Ruge
Tel.: 428 40 4326
E-Mail: antche.ruge@bukea.hamburg.de


Für Anzeigen nach § 53 KrWG von Abfallsammler, -beförderer, -händler und -makler

Frau Schloo, Frau Torscheit
Tel.: 428 40 -5228, -4308
E-Mail: abfall@bukea.hamburg.de


Für Erlaubnisse nach § 54 KrWG von Abfallsammler, -beförderer, -händler und -makler

Frau Schloo, Frau Torscheit
Tel.: 428 40 -5228, -4308
E-Mail: abfall@bukea.hamburg.de



Für ein Anschreiben oder einen persönlichen Besuch lautet unsere vollständige Anschrift

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Immissionsschutz und Abfallwirtschaft
– I 322 Abfallwirtschaft –
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

Sie erreichen uns gut mit den S-Bahnlinien S3 und S5 (Haltestelle „Wilhelmsburg“) oder 
mit den Buslinien 13, 151, 152, 154, 155, 156 und 252 (Haltestelle „Inselpark“).

Bitte melden Sie sich nach vorheriger Anmeldung bei einem persönlichen Besuch beim Haupteingang am Empfang.

Zum Weiterlesen

Kontakt

Bernd Fischer Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, I3 - Abfallwirtschaft Neuenfelder Straße 19 21109 Hamburg Adresse speichern Telefon: +49 40 42840-4308 E-Mail: bernd.fischer@bukea.hamburg.de

BUKEA/I 312
Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln

Erlaubnis nach § 54 KrWG

Gefährliche Abfälle dürfen nur gesammelt, befördert, gehandelt und gemakelt werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt. Mehr zum Verfahren erfahren Sie hier.

BUKEA/I 312
Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln

Anzeige nach § 53 KrWG

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit vor Aufnahme ihres Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Erfahren Sie hier mehr zum Verfahren.