Hier sind Sie als Anliegerin und Anlieger verantwortlich
Nach dem Hamburgischen Wegegesetz sind Anliegerinnen und Anlieger zur Reinigung der Geh- und Radwege verpflichtet. Als Anliegerin bzw. Anlieger gelten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Grundstücken sowie Erbbau- und Nießbrauchberechtigte eines Grundstücks, das an einen öffentlichen Weg angrenzt. Einen Auszug aus dem Gesetz finden Sie zusätzlich auch unten als Download.
Vor allem im Herbst, wenn das Laub fällt, ist eine gründliche Reinigung der öffentlichen Wege wichtig, um Unfälle zu vermeiden. Das Laub kann mit Laubsäcken, über die Biotonne oder die Recyclinghöfe der Stadtreinigung entsorgt werden. Hier finden Sie weitere Informationen zur Laubsammlung.
Laub darf nicht vom Geh- und Radweg auf das benachbarte Grundstück oder die Fahrbahn gefegt werden. Rinnensteine und Gullys können sonst leicht verstopfen und zu Fahrbahnüberschwemmungen bei starkem Regen führen.
Kurz zusammengefasst – der Flyer zur Wegereinigung
Wann und wo reinigt die Stadtreinigung die Wege?
Die Reinigung der Fahrbahnen einschließlich der Fahrradstreifen, Parkstreifen oder der Strecken, an denen es keine Anliegerinnen und Anlieger gibt (z.B. entlang öffentlicher Grün- und Erholungsanlagen), liegt in der Zuständigkeit der Stadtreinigung Hamburg.
Außerdem reinigt die Stadtreinigung Hamburg die Geh- und Radwegestrecken für Anlieger gegen Gebühr, die im sogenannten Wegereinigungsverzeichnis (WRV – Teil A) aufgeführt sind. Das gilt insbesondere für die verdichteten innerstädtischen Bereiche.
Die Reinigungshäufigkeiten für die Fahrbahnen sind im Wegereinigungsverzeichnis (WRV – Teil B) festgelegt. Danach wird jede Straße in Hamburg (Ausnahme Hafengebiet) mindestens alle 14 Tage gereinigt. Hier erfahren Sie mehr.
Wie funktioniert der Winterdienst?
Ein Sonderfall der Wegereinigung ist der Winterdienst. Was muss ich als Anwohner tun? Welche Aufgaben übernimmt die Stadtreinigung Hamburg? Wo kann ich gefährliche Wege melden? Hier erfahren Sie mehr.