Verkündung der Mantelverordnung
Die als „Mantelverordnung“ bezeichnete Regelung (BMUV: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) besteht aus mehreren Teilen. Wesentliche Bestandteile sind die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43/2021 Seite 2598 vom 16. Juli 2021 mit den folgenden Artikeln verkündet:
- Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung- ErsatzbaustoffV)
- Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- Änderung der Deponieverordnung (DepV)
- Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mit der Ersatzbaustoffverordnung werden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt werden. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Die Herstellung erfolgt dabei durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden. Einbauseitig sind technische Bauwerke vor allem im Tiefbau, wie Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle betroffen. Die Verordnung gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe bzw. deren einzelne Klassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller im Rahmen einer Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Grenzwerte angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Damit sollen der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden.
Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung soll die seit dem Jahre 1999 im Wesentlichen unveränderte Verordnung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die im Vollzug gewonnenen Erfahrungen angepasst werden. Darüber hinaus wird ihr Regelungsbereich auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt. Damit werden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt. Zudem wird die Verordnung um Aspekte des physikalischen Bodenschutzes, die bodenkundliche Baubegleitung sowie die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wind erweitert. Die Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten wurden aktualisiert.
Anzeigepflichten gemäß § 22 Ersatzbaustoffverordnung
Da für alle Baumaßmahnen, bei denen anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe eingesetzt werden, ab dem 1. August 2023 deren Eintragung in ein Ersatzbaustoffkataster vorgeschrieben ist, müssen die zuständigen Behörden zukünftig ein Ersatzbaustoffkataster führen. Zur Arbeitserleichterung und Vereinheitlichung der Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 Ersatzbaustoffverordnung, die mit dem Führen des Ersatzbaustoffkatasters verbunden sind, werden Excel-Formate für die Nutzer dieser anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe und die katasterführenden Behörden bereitgestellt.
Hier finden Sie die Struktur des Katasters zur Nutzung (bereitgestellt vom Land Nordrhein-Westfalen):
EBV-Formular Anzeige Straßen- und Erdbauweisen (ohne Bahnbauweisen)
EBV-Formular Anzeige Bahnbauweisen
Anzeigen senden Sie bitte an folgendes Funktionspostfach:
AnzeigenEBV@bukea.hamburg.de
Nutzer von ZEDAL können die Daten alternativ auch über ZEDAL an die BUKEA übermitteln. (Bitte nur einen Meldeweg nutzen).
Des Weiteren wurden FAQ zur ErsatzbaustoffV (Version 1) auf der LAGA-Homepage in den öffentlichen Bereich unter folgendem Link eingestellt:
Publikationen / Informationen - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (laga-online.de)
Hinweise zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung finden Sie in Kürze hier: Vorsorgender Bodenschutz - hamburg.de
LAGA M 20
Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung verlieren die vollzugslenkenden Technischen Regeln der LAGA-Mitteilung 20 zum 1. August 2023 in Teilen ihre Gültigkeit. In der Übergangszeit finden Sie hier weiterhin die Hinweise zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“:
Sofern die folgenden Anforderungen eingehalten werden, kommt es zu keiner Verunreinigung des Grundwassers und zu keiner nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dann nicht erforderlich. In abweichenden Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der Maßnahme sollten die nachstehenden materiellen Anforderungen zugrunde gelegt werden.
Die folgenden Anforderungen berücksichtigen die Belange des Bodenschutzrechtes. Bei der Verwertung von Oberboden (z.B. Mutterboden), der in der Regel höhere Humusgehalte aufweist, ist § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu beachten.
1. Überarbeitung der LAGA-Mitteilung 20
Die LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (alt, Stand: 06.11.1997) entspricht aufgrund der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen im Abfallrecht (KrW-/AbfG bzw. KrWG) und im Bodenschutzrecht (BBodSchG, BBodSchV) sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2005 zur Verfüllung einer Tongrube in weiten Teilen nicht mehr der aktuellen Rechtslage.
Die LAGA-Mitteilung 20 ist deshalb gemäß Beschluss der 49. Umweltministerkonferenz vom 5./6. November 1997 überarbeitet worden. Ergebnisse dieser Arbeiten sind:
- der aktualisierte Teil I „Allgemeiner Teil“ (Stand: 06.11.2003),
- der Teil II.1.2 „Bodenmaterial“ (Technische Regel Boden, Stand: 05.11.2004),
- die Kapitel III.1 und III.2 des Teils „Probenahme und Analytik“ (Stand: 05.11.2004).
Diese Teile der LAGA-Mitteilung 20 (2003, 2004) ersetzen die entsprechenden Regelungen des bisher geltenden Regelwerkes (Stand: 06.11.1997).
Die Technischen Regeln (TR) aus den 1990er Jahren für die Abfälle
- Bauschutt,
- Schlacken aus Hausmüll-Verbrennungsanlagen,
- Straßenaufbruch,
- mineralische Abfälle aus Gießereien,
- Schlacken und Aschen aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken
gelten in der bisherigen Fassung grundsätzlich fort.
Weitere Einzelheiten werden in der folgenden Nummer 2.2 beschrieben.
2. Anwendung der LAGA-Mitteilung 20
2.1. Geltungsbereich
Die LAGA-Mitteilung 20 ist anzuwenden für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von
- mineralischen Abfällen, die ungebunden oder gebunden in technischen Bauwerken eingebaut werden,
- mineralischen Abfällen, die zur Herstellung von Bauprodukten verwendet werden,
- Bodenmaterial, das unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in bodenähnlichen Anwendungen verwertet wird.
Die LAGA-Mitteilung 20 ist auch für die Bewertung von Abfällen anzuwenden, die bei der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung und Altlast auf- oder eingebracht werden und von außerhalb des Bereiches der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder des Sanierungsplanes stammen.
2.2 Verwertung von mineralischen Abfällen
Grundlage für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen sind grundsätzlich die Anforderungen (z.B. Bauweisen, Abstand zum Grundwasser, Ausschlussgebiete, Zuordnungswerte), die im Allgemeinen Teil und - ergänzend dazu - in den einzelnen Technischen Regeln festgelegt worden sind.
Zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg hat die BUE, Abteilung Gewässerschutz ein Merkblatt veröffentlicht.
2.2.1. Bei der Errichtung von Lärmschutzwällen und Straßendämmen ist zu beachten, dass das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung mit den in den Technischen Regeln (Stand: 06.11.1997) festgelegten Anforderungen (Dicke, Durchlässigkeitsbeiwert, Überdeckung) nach neueren Erkenntnissen die Sickerwasserrate nur unerheblich reduziert (siehe Nr. I.4.3.3.2 der LAGA-Mitteilung 20). Deshalb sind beim Einbau von Abfällen der Einbauklasse 2 in Lärm- und Sichtschutzwälle sowie Straßendämme (Unterbau) die Anforderungen zu beachten, die für die Abdichtung in der Technischen Regel Boden (Stand: 05.11.2004) beschrieben werden (siehe Nummer II.1.2.3.3).
2.2.2. In der Technischen Regel Bauschutt sind in der Tabelle II.1.4-5 die Zuordnungswerte für den Parameter PAK aufgrund neuerer Erkenntnisse (siehe UBA-Texte 37/2004) an die Werte im Anhang D (Tabelle D.2) der TL Gestein-StB 04 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) wie folgt angepasst worden:
*) PAK-Werte bis 100 mg/kg sind zulässig unter folgenden Bedingungen:
- Die erhöhten PAK-Gehalte sind auf pechhaltige Anteile zurückzuführen.
- Es handelt sich um Baumaßnahmen im klassifizierten Straßenoberbau bzw. Verkehrsflächenoberbau (ausgenommen Wirtschaftswege).
- Es handelt sich um eine größere Baumaßnahme (Volumen des eingebauten Recyclingbaustoffes > 500 m³).
- Es handelt sich um Flächen, auf denen nicht mit häufigen Aufbrüchen gerechnet werden muss.
- Die Recyclinganlage unterliegt einer regelmäßigen Güteüberwachung.
2.3 Vollzugshilfe
Bei der Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 handelt es sich um eine Vollzugshilfe, die Hinweise zur Ausübung des Ermessens der Verwaltung bei der Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG enthält. Die darin festgelegten Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichungen von den Zuordnungswerten können im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens dann zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Hintergrundinformationen:
Die Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen wurde in Hamburg bisher auf der Grundlage der LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ (Stand: 06.11.1997) bewertet (siehe Amtlicher Anzeiger. 1995, S. 2210; 1997, S. 2970; 1998, S. 1705; 2000, S. 4306). Aufgrund des Inkrafttretens des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutzverordnung ist dieses Regelwerk überarbeitet worden. Der überarbeitete Teil I „Allgemeiner Teil“ dieses Regelwerkes wurde inzwischen, ergänzt durch eine Vorbemerkung, als 5. Auflage der LAGA-Mitteilung 20 (Stand: 06.11.2003) im Erich Schmidt Verlag (ISBN 3-503-06395-1), Berlin veröffentlicht. Die Umweltministerkonferenz hat den überarbeiteten Teil II.1.2 „Technische Regel Boden“ und den Teil III „Probenahme und Analytik“ am 04./05.11.2004 zur Kenntnis genommen.
Am 14.04.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung zu einem Urteil (BVerwG 7 C 26.03, Verfüllung einer Tongrube mit Abfällen) grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen hinsichtlich der Schadlosigkeit der Verwertung an Materialien zur Verfüllung eines Bodenabbaus zu stellen sind. Dabei hat das Gericht die Bedeutung der Vorsorgewerte nach BBodSchG und BBodSchV betont. Zu den zu beachtenden Anforderungen hat das BVerwG wörtlich ausgeführt:
„Der Pflichtige hat hiernach nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die die Vorsorgewerte überschreiten, in der Regel zu unterlassen.“
Außerdem folgt aus dem Urteil, dass
- die Anforderungen an die Risikovorsorge dann anhand eines unzureichenden Maßstabes getroffen werden, wenn sich diese auf die LAGA-Mitteilung (alt, Stand: 06.11.1997) stützen,
- die LAGA-Mitteilung 20 (alt, Stand: 06.11.1997) als Bewertungsmaßstab ungeeignet ist, weil sie das Bodenschutzrecht nicht berücksichtigt,
- bodenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere § 7 BBodSchG und §§ 9 ff BBodSchV, zu berücksichtigen sind, solange normative Sondervorschriften nicht erlassen worden sind.
Aufgrund des Urteils besitzen auch die Aussagen in der Vorbemerkung zur 5. Auflage der LAGA-Mitteilung 20 (Stand: 06.11.2003), soweit sie sich auf die Anwendung der Zuordnungswerte der Technischen Regeln (alt) beziehen, grundsätzlich keine Gültigkeit mehr.
Um der Entscheidung des BVerwG zur Anwendung des Bodenschutzrechts unter Beachtung der schwierigen Verhältnismäßigkeitsaspekte und der Bezüge zum Wasserrecht entsprechen zu können, sind bei der Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen bis zu einer endgültigen Regelung auf Landes- oder Bundesebene die oben stehenden Hinweise zu beachten.
Kontakt
Herr Moron
Tel. 040 42840-5225
mario.moron@bukea.hamburg.de