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ErsatzbaustoffV

Verwertung von mineralischen Abfällen in Hamburg

Seit dem 1. August 2023 wird die in Hamburg bisher für die Verwertung von mineralischen Abfällen maßgebliche LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln“ in weiten Teilen durch das Regelungspaket der „Mantelverordnung“ ersetzt. Das Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft als Oberste Abfallbehörde gibt für die Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung folgende Hinweise.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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Verkündung der Mantelverordnung

Die als „Mantelverordnung“ bezeichnete Regelung (BMUV: Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) besteht aus mehreren Teilen. Wesentliche Bestandteile sind die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43/2021 Seite 2598 vom 16. Juli 2021 mit den folgenden Artikeln verkündet: 

  1. Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung- ErsatzbaustoffV) 
  2. Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 
  3. Änderung der Deponieverordnung (DepV) 
  4. Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

Mit der Ersatzbaustoffverordnung werden erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe festgelegt werden. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Die Herstellung erfolgt dabei durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden. Einbauseitig sind technische Bauwerke vor allem im Tiefbau, wie Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle betroffen. Die Verordnung gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe bzw. deren einzelne Klassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller im Rahmen einer Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Grenzwerte angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Damit sollen der Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser begrenzt und Verunreinigungen ausgeschlossen werden.

Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung soll die seit dem Jahre 1999 im Wesentlichen unveränderte Verordnung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die im Vollzug gewonnenen Erfahrungen angepasst werden. Darüber hinaus wird ihr Regelungsbereich auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt. Damit werden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt. Zudem wird die Verordnung um Aspekte des physikalischen Bodenschutzes, die bodenkundliche Baubegleitung sowie die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wind erweitert. Die Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten wurden aktualisiert.

Anzeigepflichten gemäß § 22 Ersatzbaustoffverordnung
Da für alle Baumaßmahnen, bei denen anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe eingesetzt werden, ab dem 1. August 2023 deren Eintragung in ein Ersatzbaustoffkataster vorgeschrieben ist, müssen die zuständigen Behörden zukünftig ein Ersatzbaustoffkataster führen. Zur Arbeitserleichterung und Vereinheitlichung der Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 Ersatzbaustoffverordnung, die mit dem Führen des Ersatzbaustoffkatasters verbunden sind, werden Excel-Formate für die Nutzer dieser anzeigepflichtigen Ersatzbaustoffe und die katasterführenden Behörden bereitgestellt.

Hier finden Sie die Struktur des Katasters zur Nutzung (bereitgestellt vom Land Nordrhein-Westfalen):
EBV-Formular Anzeige Straßen- und Erdbauweisen (ohne Bahnbauweisen)
EBV-Formular Anzeige Bahnbauweisen

Anzeigen senden Sie bitte an folgendes Funktionspostfach:
AnzeigenEBV@bukea.hamburg.de

Nutzer von ZEDAL können die Daten alternativ auch über ZEDAL an die BUKEA übermitteln. (Bitte nur einen Meldeweg nutzen).

Des Weiteren wurden FAQ zur ErsatzbaustoffV (Version 1) auf der LAGA-Homepage in den öffentlichen Bereich unter folgendem Link eingestellt:
Publikationen / Informationen - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (laga-online.de)

Hinweise zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung finden Sie in Kürze hier: Vorsorgender Bodenschutz - hamburg.de


LAGA M 20

Mit Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung verlieren die vollzugslenkenden Technischen Regeln der LAGA-Mitteilung 20 zum 1. August 2023 in Teilen ihre Gültigkeit. In der Übergangszeit finden Sie hier weiterhin die Hinweise zur Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 „Anfor­derun­gen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Tech­nische Regeln“:

Sofern die folgenden Anforderungen eingehalten werden, kommt es zu keiner Verun­reinigung des Grundwassers und zu keiner nachteiligen Veränderung seiner Ei­gen­schaften. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dann nicht erforderlich. In abwei­chen­den Fällen ist eine wasser­recht­liche Erlaubnis erforderlich. Bei der Prüfung der Erlaub­nisfä­higkeit der Maßnahme sollten die nachstehenden materiellen Anfor­derun­gen zugrunde gelegt werden.

Die folgenden Anforderungen berücksichtigen die Belange des Bodenschutz­rech­tes. Bei der Verwertung von Oberboden (z.B. Mutterboden), der in der Regel höhere Humusgehalte aufweist, ist § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu beachten.

1. Überarbeitung der LAGA-Mitteilung 20

Die LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von minerali­schen Abfällen - Technische Regeln“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (alt, Stand: 06.11.1997) entspricht aufgrund der veränderten rechtlichen Rahmen­bedin­gungen im Abfallrecht (KrW-/AbfG bzw. KrWG) und im Bodenschutzrecht (BBodSchG, BBodSchV) sowie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2005 zur Verfüllung einer Tongrube in weiten Teilen nicht mehr der aktuellen Rechtslage.

Die LAGA-Mitteilung 20 ist deshalb gemäß Beschluss der 49. Umweltministerkonferenz vom 5./6. November 1997 überarbeitet worden. Ergebnisse dieser Arbeiten sind:

Diese Teile der LAGA-Mitteilung 20 (2003, 2004) ersetzen die entsprechen­den Regelungen des bisher geltenden Regelwerkes (Stand: 06.11.1997).

Die Tech­nischen Regeln (TR) aus den 1990er Jahren für die Abfälle

gelten in der bisherigen Fassung grundsätz­lich fort.
Weitere Einzelheiten werden in der folgenden Nummer 2.2 beschrieben.

2. Anwendung der LAGA-Mitteilung 20

2.1. Geltungsbereich

Die LAGA-Mitteilung 20 ist anzuwenden für die Bewertung der Schadlosig­keit der Ver­wertung von

  • mineralischen Abfällen, die ungebunden oder gebunden in technischen Bauwer­ken eingebaut werden,
  • mineralischen Abfällen, die zur Herstellung von Bauprodukten verwendet werden,
  • Bodenmaterial, das unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht in bodenähnli­chen Anwendungen verwertet wird.

Die LAGA-Mitteilung 20 ist auch für die Bewertung von Abfällen anzuwenden, die bei der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung und Altlast auf- oder eingebracht werden und von außerhalb des Bereiches der schädlichen Bodenveränderung oder Alt­last oder des Sanierungsplanes stammen.

2.2 Verwertung von mineralischen Abfällen

Grundlage für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Ab­fällen sind grundsätzlich die Anforderungen (z.B. Bauweisen, Abstand zum Grundwasser, Ausschlussgebiete, Zuordnungswerte), die im Allgemeinen Teil und - er­gänzend dazu - in den einzelnen Technischen Regeln festgelegt worden sind.
Zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg hat die BUE, Abteilung Gewässerschutz ein Merkblatt veröffentlicht.

2.2.1. Bei der Errichtung von Lärmschutzwällen und Straßendämmen ist zu beach­ten, dass das Aufbringen einer mineralischen Oberflächenabdichtung mit den in den Technischen Regeln (Stand: 06.11.1997) festgelegten Anforderungen (Dicke, Durchläs­sigkeits­beiwert, Überdeckung) nach neueren Erkenntnissen die Sickerwas­serrate nur uner­heblich reduziert (siehe Nr. I.4.3.3.2 der LAGA-Mitteilung 20). Des­halb sind beim Einbau von Abfällen der Einbauklasse 2 in Lärm- und Sichtschutz­wälle sowie Stra­ßen­dämme (Unterbau) die Anforderungen zu beachten, die für die Abdichtung in der Tech­nischen Regel Boden (Stand: 05.11.2004) beschrieben wer­den (siehe Nummer II.1.2.3.3).

2.2.2. In der Technischen Regel Bauschutt sind in der Tabelle II.1.4-5 die Zuordnungs­werte für den Parameter PAK aufgrund neuerer Erkenntnisse (siehe UBA-Texte 37/2004) an die Werte im Anhang D (Tabelle D.2) der TL Gestein-StB 04 der For­schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) wie folgt angepasst wor­den:

Parameter

Dimension

Z 1.1

Z 1.2

Z 2

PAK nach EPA

mg/kg

5

15

75 (100) *)

*) PAK-Werte bis 100 mg/kg sind zulässig unter folgenden Bedingungen:

  • Die erhöhten PAK-Gehalte sind auf pechhaltige Anteile zurückzuführen.
  • Es handelt sich um Baumaßnahmen im klassifizierten Straßenoberbau bzw. Verkehrs­flä­chenoberbau (ausgenommen Wirtschaftswege).
  • Es handelt sich um eine größere Baumaßnahme (Volumen des eingebauten Recyclingbau­stoffes > 500 m³).
  • Es handelt sich um Flächen, auf denen nicht mit häufigen Aufbrüchen gerechnet wer­den muss.
  • Die Recyclinganlage unterliegt einer regelmäßigen Güteüberwachung.

2.3 Vollzugshilfe

Bei der Anwendung der LAGA-Mitteilung 20 handelt es sich um eine Vollzugshilfe, die Hinweise zur Ausübung des Ermessens der Verwal­tung bei der Bewertung der Schadlo­sigkeit der Verwertung von mineralischen Abfäl­len gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG enthält. Die darin festgelegten Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichun­gen von den Zuordnungswerten können im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungs­verfahrens dann zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Hintergrundinformationen:

Die Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen wurde in Hamburg bisher auf der Grundlage der LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln“ (Stand: 06.11.1997) bewertet (siehe Amtlicher Anzeiger. 1995, S. 2210; 1997, S. 2970; 1998, S. 1705; 2000, S. 4306). Auf­grund des Inkrafttretens des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Boden­schutzver­ordnung ist dieses Regelwerk überarbeitet worden. Der überarbeitete Teil I „Allgemeiner Teil“ dieses Regelwerkes wurde inzwischen, er­gänzt durch eine Vorbemer­kung, als 5. Auflage der LAGA-Mitteilung 20 (Stand: 06.11.2003) im Erich Schmidt Verlag (ISBN 3-503-06395-1), Berlin veröffentlicht. Die Umweltministerkonferenz hat den überar­beiteten Teil II.1.2 „Technische Regel Boden“ und den Teil III „Probenahme und Analytik“ am 04./05.11.2004 zur Kenntnis genommen.

Am 14.04.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung zu einem Urteil (BVerwG 7 C 26.03, Verfüllung einer Tongrube mit Abfällen) grundsätzlich zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen hinsichtlich der Schadlosigkeit der Verwer­tung an Materialien zur Verfüllung eines Bodenabbaus zu stellen sind. Dabei hat das Gericht die Bedeutung der Vorsorgewerte nach BBodSchG und BBodSchV betont. Zu den zu beachtenden Anforderungen hat das BVerwG wörtlich ausgeführt:

„Der Pflichtige hat hiernach nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Bodeneinwirkungen, die die Vorsorgewerte überschreiten, in der Regel zu unterlassen.“

Außerdem folgt aus dem Urteil, dass

  • die Anforderungen an die Risikovorsorge dann anhand eines unzureichenden Maßsta­bes getroffen werden, wenn sich diese auf die LAGA-Mitteilung (alt, Stand: 06.11.1997) stützen,
  • die LAGA-Mitteilung 20 (alt, Stand: 06.11.1997) als Bewertungsmaßstab ungeeig­net ist, weil sie das Bodenschutzrecht nicht berücksichtigt,
  • bodenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere § 7 BBodSchG und §§ 9 ff BBodSchV, zu berücksichtigen sind, solange normative Sondervorschriften nicht er­lassen worden sind.

Aufgrund des Urteils besitzen auch die Aussagen in der Vorbemerkung zur 5. Auflage der LAGA-Mitteilung 20 (Stand: 06.11.2003), soweit sie sich auf die Anwendung der Zu­ordnungswerte der Technischen Regeln (alt) beziehen, grundsätzlich keine Gültigkeit mehr.

Um der Entscheidung des BVerwG zur Anwendung des Bodenschutzrechts unter Be­achtung der schwierigen Verhältnismäßigkeitsaspekte und der Bezüge zum Wasser­recht entsprechen zu können, sind bei der Bewertung der Schadlosigkeit der Verwer­tung von mineralischen Abfällen bis zu einer endgültigen Regelung auf Landes- oder Bundesebene die oben stehenden Hinweise zu beachten.


Kontakt

Herr Moron
Tel. 040 42840-5225
mario.moron@bukea.hamburg.de

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Vorbemerkung LAGA M 20

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Technische Regeln Boden allgemein

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Technische Regeln Boden II

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Technische Regeln Boden III

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Technische Regeln Bauschutt

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Technische Regeln Schlacke

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Merkblatt Ersatzstoffe (alt)

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