Bitte räumen und streuen Sie die Gehwege entlang Ihres Grundstücks unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. sofort nach dem Entstehen von Eisglätte.
Bei anhaltendem Schneefall über 20 Uhr hinaus oder einsetzendem Schneefall, Eis oder Glätte nach 20 Uhr müssen Sie bis 8.30 Uhr des folgenden Tages – an Sonn- und Feiertagen bis 9.30 Uhr – räumen und streuen.
Vertretung
Wenn Sie nicht selber räumen und streuen können, müssen Sie für eine Vertretung sorgen. Befinden sich mehrere Wohnungen im Haus, muss zum Beispiel durch einen Aushang im Hausflur der Name und die Adresse des zum Winterdienst Verpflichteten bekannt gegeben werden.
Regelmäßiges Räumen
Bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen sind die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg, können Ansprüche (Schadensersatzforderungen und/oder Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden, da ein Verstoß gegen die Winterdienstpflichten ein ordnungswidriges Verhalten darstellt. Die gesetzliche Grundlage hierzu finden Sie in § 72 Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 2 HWG.
Also: Lieber einmal mehr als zu wenig räumen.
Wenn Sie Nachbarn, Freunde oder ein gewerbliches Unternehmen mit dem Winterdienst vor Ihrem Grundstück beauftragt haben, müssen Sie dennoch dafür Sorge tragen, dass die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgeübt wird. Können Sie im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass Sie Ihrer Überwachungspflicht nachgekommen sind, müssen Sie ggf. für Schäden haften.
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Die Räum- und Streupflichten sind im Hamburgischen Wegegesetz (HWG) festgelegt, die Sie in den §§ 28, 31, 34 und 35 HWG finden.