Angelgerät
Beim Angeln sind sämtliche Utensilien zum waidgerechten Töten, Abhaken und Zurücksetzen der Fische mitzuführen. Die Verwendung eines Unterfangkeschers ist Pflicht! Dieser muss zudem den örtlichen Begebenheiten entsprechen. An einer Kaimauer ist demnach zum Beispiel ein Spundwandkescher mitzuführen. Um die Mortalitätsrate zurückgesetzter Fische zu minimieren, müssen zudem Abhakmatten und gummierte Kescher verwendet werden.
In Hamburg dürfen pro Anglerin oder Angler bis zu zwei Handangeln gleichzeitig eingesetzt werden. Diese müssen in unmittelbarer Nähe beaufsichtigt werden. Pro Handangel sind höchstens zwei Anbissstellen erlaubt.
Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden, giftigen Mitteln, Schlingen oder verletztenden Geräten, die kein Angelhaken sind, ist verboten. Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen Wirbeltieren sowie wild lebenden Insekten auszuführen.
Das Hältern von lebenden Fischen ist Anglerinnen und Anglern in Hamburg ausnahmslos untersagt!
Angelstelle
In den Fischwegen sowie 50 Meter ober- und unterhalb ist jede Art des Fischfangs verboten. Während der Zanderschonzeit ist zudem die Fischerei unter Verwendung von toten Köderfischen, Fischfetzen sowie von Kunstködern jeglicher Art grundsätzlich untersagt. Ausnahmen stellen lediglich die Bille oberhalb des Bergedorfer Hallenbades, die Alster oberhalb der Ohlsdorfer Schleuse sowie der unmittelbare Strömungsbereich des Elbe-Hauptstroms dar. Auskunft zu den Angelstellen in Hamburg bietet die Anglerkarte des Hamburger Anglervereins Hamburg e. V.
Aus dem Bürgerservice Landesrecht Hamburg
Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (Fundstelle: HmbGVBl. 2019, S. 142)
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (Fundstelle: HmbGVBl. 2019, S. 169)