F-Gase-Verordnung (2024/573)

Fluorierte Treibhausgase

04. März 2025

Hilfestellung und Informationen zum Umgang mit der novellierten Verordnung.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft

Am 11. März 2024 ist die EU-Verordnung Nr. 2024/573 über fluorierte Treibhausgabe (F-Gase-Verordnung) in Kraft getreten, welche die alte EU-Verordnung Nr. 517/2014 abgelöst hat. Die F-Gase-Verordnung trifft unter anderem Vorgaben bezüglich Inverkehrbringen, Import und Export von Erzeugnissen und Einrichtungen, welche fluorierte Treibhausgase benötigen.

Hinweise zum Im- & Export und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, welche fluorierte Treibhausgase enthalten:

Verbote
Gemäß Artikel 11 Abs.1 EU-VO 2024/573 ist das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt, wobei gegebenenfalls nach der Art oder dem Treibhauspotential des enthaltenen Gases differenziert wird.

Gemäß Artikel 22 Abs.3 EU-VO 2024/573 ist ab dem 12. März 2025 die Ausfuhr der in Anhang IV genannten Schäume, technischen Aerosole, ortsfesten Kälteanlagen und ortsfesten Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1.000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten.

F-Gas-Portal der EU
Unternehmer müssen unter anderem gemäß Artikel 20 Abs. 4 a) EU-VO 2024/573 über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor eine Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase benötigen, erfolgt.

Den Zugang zum F-Gas-Portal finden sie auf der entsprechenden Internetseite der EU-Kommission. Hier finden Sie auch nähere Informationen zu dem F-Gas-Portal und der Registrierung. Bei Problemen und Fragen bezüglich der Registrierung auf dem F-Gas-Portal wird hier an die EU-Kommission verwiesen, da das F-Gas-Portal nicht im Zuständigkeitsbereich der BUKEA liegt.

Nur ein Antrag auf Registrierung auf dem F-Gas-Portal ist für den entsprechenden Import oder Export nicht ausreichend. Es empfiehlt sich daher frühzeitig, sich auf dem F-Gas-Portal zu registrieren. Informationsanforderungen für die Registrierung sowie weitere Anforderungen bezogen auf das F-Gas-Portal sind der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 vom 19. September 2024 zu entnehmen.

Ausnahme „persönlicher Gebrauchsgegenstand"​​​​
Bedingt eine Ware - nach den eingangs erläuterten Parametern - einer Registrierungspflicht, so besteht eine Ausnahme, wenn es sich bei dieser Ware um einen persönlichen Gebrauchsgegenstand handelt. Dabei bezieht sich „persönlicher Gebrauchsgegenstand" auf die Person, die die Ware einführt (einschließlich Versandverfahren) oder ausführt. In der Regel kann daher nur ein Einführer beziehungsweise Ausführer, der eine nicht gewerblich handelnde Privatperson ist, von dieser Ausnahme erfasst sein.

Im Umkehrschluss ist ein Unternehmen, das als Einführer bzw. Ausführer entsprechender Waren auftritt, in der Regel als registrierungspflichtig zu bewerten. Bei Rückfragen zu einer diesbezüglichen Rückweisung beziehungsweise Nichtannahme einer Zollanmeldung durch den Zoll ist stets die Registrierungsnummer der Zollanmeldung mit anzugeben.

Kennzeichnung
Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, sind gemäß den Vorgaben von  Artikel 12 EU-VO 2024/573 zu kennzeichnen. Die Anforderungen bezüglich der Form der Kennzeichnungen ist durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 vom 2. September 2024 konkretisiert worden und ist entsprechend anzuwenden.

Weitere Informationsquellen
Für weitergehende Informationen zur neuen F-Gase-Verordnung verweisen wir auf die Internetseite des Umweltbundesamts:
Häufig gestellte Fragen zur neuen F-Gas-Verordnung | Umweltbundesamt

Kontakt
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Abteilung Betrieblicher Umweltschutz
Telefonnummer: 040 / 428 40 - 25 81 (Sprechzeiten: 10:00 – 12:00 Uhr)
E-Mail: kaeltemittel@bukea.hamburg.de

 

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