Hintergrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz legt klare Regeln für die praktische Umsetzung der Sorgfaltspflichten fest. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und Menschenrechts- und Umweltrisiken entlang der Lieferkette (von der Rohstoffbeschaffung über die Produktion bis hin zur Auslieferung) zu identifizieren und entsprechend zu unterbinden, zu minimieren oder zu beenden.
Unternehmen werden dabei verstärkt in die Pflicht genommen, die Menschenrechte, die Umwelt und eine gute Unternehmensführung in ihren (internationalen) Aktivitäten zu überprüfen. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene Kenntnis erhält.
Wer überwacht die Umsetzung des Gesetzes?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht, dass die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen: BAFA - Zusammenarbeit in der Lieferkette
Was geschieht bei Verstößen?
Sanktionen können in bestimmten Fällen über Zwangs- und Bußgelder verhängt werden.
Welche Unternehmen sind ab wann betroffen?
Ab dem 1. Januar 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern.
Ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern.
Was umfasst dies bei Unternehmen?
- Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz sind in Deutschland.
- Diese Zahlen umfassen sowohl befristete als auch unbefristete Beschäftigte aller angeschlossenen Unternehmen.
- Mitgezählt werden auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
- Die Sorgfaltspflichten gelten auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
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Grad der Betroffenheit als Lieferant?
Das Gesetz unterscheidet zwischen “unmittelbaren“ und “mittelbaren“ Zulieferern (§ 2, Abs. 7 + 8). “Unmittelbare“ Zulieferer werden deutlich stärker betroffen sein, weil der Gesetzgeber von einer deutlich größeren Möglichkeit zur Einflussnahme durch den Kunden ausgeht“.
“Unmittelbarer Zulieferer … ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des [Kunden] oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung [des Kunden] notwendig sind“ (§ 2, Abs. 7).
“Mittelbarer Zulieferer … ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind“ (§2, Abs. 8).
Betroffenheit als unmittelbarer Zulieferer: Die Betroffenheit als unmittelbarer Zulieferer ergibt sich aus den Anforderungen, die der Gesetzgeber an die direkt dem Gesetz unterliegenden Unternehmen im Umgang mit ihren unmittelbaren Zulieferern stellt. Der Gesetzgeber richtet entsprechende Anforderungen an die direkt vom Gesetz betroffenen Unternehmen in nahezu allen vom Gesetz geforderten Aktivitäten. Explizit benannt werden sie in Bezug auf die zu treffenden Präventionsmaßnahmen (§ 6, Abs. 4).
Was ist zu berichten?
- Die Sorgfaltspflichten umfassen gemäß § 3 Abs. 1 LkSG:
- die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG),
- die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3 LkSG),
- die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
- die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
- die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
- das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 LkSG),
- das Einrichten eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG),
- die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG),
- die Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG).
Was bedeutet das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?
KMUs sind nicht direkt von dem Gesetz betroffen. Allerdings sind auch diese Unternehmen als Zulieferer für größere Abnehmer ihrer Produkte bereits involviert.
Es kann damit gerechnet werden, dass das LkSG auch für kleinere Unternehmen relevant wird, da die Anforderungen an sie als Zulieferer in der Lieferkette größerer Unternehmen weitergegeben werden.
Diese Tendenz wird durch das Gesetz bestärkt. Viele Unternehmen setzten sich schon seit geraumer Zeit gezielt damit auseinander, wie sie dem Prinzip unternehmerischer Sorgfalt nachkommen können und wie sie entsprechende Nachweise - auch wenn diese rechtlich nicht verpflichtend sind - ihren größeren Geschäftspartnern bei Bedarf vorlegen können.
Wie hängt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit dem EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) zusammen?
Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen mit dem Einbezug von Nachhaltigkeit veröffentlicht (Proposal for a Directive on Corporate Sustainability Due Diligence - CSDDD). Dieser muss nun das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Die Richtlinie soll für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro ab 2026 bzw.2028 gelten. Welche genauen Inhalte die CSDDD letztendlich haben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht final vorhergesehen werden. Ausgegangen wird von strengeren Regelungen als in dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen LkSG.
Deutsche Unternehmen sollten sich daher bereits jetzt sowohl mit den Sorgfaltsanforderungen des LkSG als auch mit den Entwicklungen auf europäischer Ebene auseinandersetzen und ihre Compliance-Management-Systeme sowie ihre Standardvertragswerke (Code of Conduct, Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen etc.) darauf ausrichten.
Weitere Informationen unter:
Lieferketten-Sorgfaltspflichten-Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html
Überblick über die Lieferketten:
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html