AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – AwSV

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft

Viele Stoffe, mit denen im privaten und gewerblichen Bereich umgegangen wird, sind wassergefährdend, z. B. Heizöl, Diesel- und Vergaserkraftstoff, Säuren und eine Vielzahl weiterer Stoffe. Sie sind in der Lage, das Grundwasser oder Flüsse und Seen nachteilig zu verändern. Deshalb ist hier besondere Sorgfalt geboten. Wie die Anlagen beschaffen sein müssen und welche Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen gestellt werden, findet sich u.a. in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV).

AwSV veröffentlicht

Am 21. April 2017 wurde die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 veröffentlicht (BGBl. 1 S. 905).

Sie löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

Die AwSV ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. 

Für bestehende Anlagen gelten die VAwS und die Vollzugshinweise zur VAwS in Teilen weiter, sofern die zuständige Behörde keine Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen nach der AwSV erlässt (§§ 68, 69 AwSV):

Vollzugshinweise VAwS (Fassung Juli 2002, Amtl. Anzeiger Nr. 90 S. 3073)

Für bestehende Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS) gilt die JGS-Verordnung ebenfalls in Teilen weiter.

Auf den Seiten des BMUB finden Sie weitergehende Informationen.

Zum Weiterlesen

Hinweise zu HVO

HVO / XTL „Hydrotreated vegetable oils"

Die Umstellung von Anlagen auf HVO wirft verschiedene rechtliche und fachliche Fragen auf. Der Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) hat in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und...

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Online Dienst

Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind Betreiber verpflichtet, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzuzeigen. Sie können Ihre Anlagen jetzt online anzeigen.

Lagern von Heizöl

Nachrüstung einwandiger Heizöllagerbehälter

Die nachträgliche Auskleidung von einwandigen Lagerbehältern stellt eine Anlagenänderung dar, die der zuständigen Wasserbehörde grundsätzlich anzuzeigen ist. Für die Nachrüstung von Heizölbehälteranlagen werden Hinweise gegeben, was dabei im Einzelnen zu beachten ist.