Viele Stoffe, mit denen im privaten und gewerblichen Bereich umgegangen wird, sind wassergefährdend, z. B. Heizöl, Diesel- und Vergaserkraftstoff, Säuren und eine Vielzahl weiterer Stoffe. Sie sind in der Lage, das Grundwasser oder Flüsse und Seen nachteilig zu verändern. Deshalb ist hier besondere Sorgfalt geboten. Wie die Anlagen beschaffen sein müssen und welche Anforderungen an den Umgang mit diesen Stoffen gestellt werden, findet sich u.a. in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV).
AwSV veröffentlicht
Am 21. April 2017 wurde die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 veröffentlicht (BGBl. 1 S. 905).
Sie löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
Die AwSV ist am 1. August 2017 in Kraft getreten.
Für bestehende Anlagen gelten die VAwS und die Vollzugshinweise zur VAwS in Teilen weiter, sofern die zuständige Behörde keine Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen nach der AwSV erlässt (§§ 68, 69 AwSV):
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), (Landesrecht Hamburg)
Vollzugshinweise VAwS (Fassung Juli 2002, Amtl. Anzeiger Nr. 90 S. 3073)
Für bestehende Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS) gilt die JGS-Verordnung ebenfalls in Teilen weiter.
- Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagenverordnung - JGS-VO) Vom 8. Juni 1999
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