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Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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Nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind Betreiber verpflichtet, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen und bei einem Betreiberwechsel.

Anzeige - AwSV-Anlagen

Wenn Sie eine Anlage neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies der Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn für die Anlage ein behördliches Zulassungsverfahren oder eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung durchgeführt wird. Die erforderlichen Angaben müssen dann in den Antragsunterlagen enthalten sein.

Ist kein behördliches Zulassungsverfahren erforderlich, können Sie Ihre Anlage online anzeigen.

Anzeige - Betreiberwechsel AwSV-Anlagen

Sie wollen einen Betreiberwechsel Ihrer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen, weil sich z.B. der Firmenname geändert hat oder weil Sie eine Anlage übernommen haben? Dann machen Sie bitte hier Ihre Angaben. Bei einem Betreiberwechsel ist sowohl der bisherige, als auch der neue Betreiber anzugeben.

Anzeige - Heizölverbraucheranlagen

Auch Heizölverbraucheranlagen zählen zu den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Es handelt sich hierbei um Anlagen zum Lagern, Abfüllen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlichen Einrichtungen auch um Anlagen zum Verwenden von Heizöl. Dabei sind v.a. Angaben zu den Behältern, den Sicherheitseinrichtungen und zu den Rohrleitungen erforderlich. 

Anzeige - Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen dieser Stoffe. Zu den JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Festmistlager, Fahrsilos, Güllekeller und –kanäle, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen sowie Sicherheitseinrichtungen.

Zum Weiterlesen

Hinweise zu HVO

HVO / XTL „Hydrotreated vegetable oils"

Die Umstellung von Anlagen auf HVO wirft verschiedene rechtliche und fachliche Fragen auf. Der Bund-Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) hat in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und...

Lagern von Heizöl

Nachrüstung einwandiger Heizöllagerbehälter

Die nachträgliche Auskleidung von einwandigen Lagerbehältern stellt eine Anlagenänderung dar, die der zuständigen Wasserbehörde grundsätzlich anzuzeigen ist. Für die Nachrüstung von Heizölbehälteranlagen werden Hinweise gegeben, was dabei im Einzelnen zu beachten ist.

Sachverständige

Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften

Mit einer Zusammenstellung der bundesweit anerkannten Sachverständigen-Organisationen gemäß § 52 sowie der Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) finden Sie Ihren kompetenten Ansprechpartner.