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Geologisches Landesamt

Geologiedatengesetz (GeolDG)

Das Geologiedatengesetz (GeolDG) ist am 30.06.2020 bundesweit in Kraft getreten. Es ersetzt das bis dahin gültige Lagerstättengesetz (LagerstG). Das GeolDG regelt die staatliche geologische Landesaufnahme und die Übermittlung, Sicherung und Bereitstellung geologischer Daten. Es ergeben sich umfassende Änderungen im Umgang mit geologischen Daten. Besonders Bohrungen sind von den Regelungen betroffen.

Warum gibt es dieses Gesetz?

Das Geologische Landesamt Hamburg hat durch das Geologiedatengesetz die Aufgabe, Daten aus geologischen Untersuchungen zu sammeln, zu archivieren und zu veröffentlichen. Denn geologische Daten werden unter anderem zur Sicherung des nachhaltigen Umgangs mit dem geologischen Untergrundes benötigt – zum Beispiel zur Baugrunderkundung, zur Nutzung von Geothermie und Grundwasser. Außerdem werden anhand geologischer Daten Georisiken eingeschätzt.

Anzeige und Übermittlung von geologischen Untersuchungen

Alle geologischen Untersuchungen in Hamburg müssen nach dem Geologiedatengesetz beim Geologischen Landesamt Hamburg fristgemäß 2 Wochen vor Beginn angezeigt werden. Auch die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen müssen dem Geologischen Landesamt Hamburg übermittelt werden. Fachdaten müssen 3 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung übermittelt werden. Bewertungsdaten müssen 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung übermittelt werden.

Anzeige und Übermittlung: Bohrungen

Nachweisdaten
Bohrungen sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen, hierfür steht die 
Norddeutsche Bohranzeige online
zur Verfügung. Damit werden alle nach § 8 GeolDG relevanten Nachweisdaten an das Geologische Landesamt Hamburg übermittelt. Nach der Anzeige erhalten Sie eine sogenannte Bohrungs-ID (BID). Die BID wird bei der Zuordnung der Fachdaten und Bewertungsdaten benötigt.

Fachdaten, Bewertungsdaten
Innerhalb von 3 Monaten müssen die Fachdaten inklusive aktualisierter Nachweisdaten an das geologische Landesamt übermittelt werden. Innerhalb von 6 Monaten müssen die Bewertungsdaten an das Geologische Landesamt übermittelt werden. Bitte nutzen Sie hierfür das Funktionspostfach.

Anzeige und Übermittlung: geologische Untersuchungen
Innerhalb von 3 Monaten müssen die Fachdaten inklusive aktualisierter Nachweisdaten an das Geologische Landesamt übermittelt werden. Innerhalb von 6 Monaten müssen die Bewertungsdaten an das Geologische Landesamt übermittelt werden. Bitte nutzen Sie hierfür unter Angabe der BID das Funktionspostfach.

Kategorisierung

Das Geologische Landesamt Hamburg legt als zuständige Behörde die jeweilige Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei den übermittelten Vorschlag. Die Festsetzung wird in regelmäßigen Abständen veröffentlicht werden.

Inhaberlose Daten
Gemäß § 25 Abs. 1 GeolDG kann die zuständige Behörde (BUKEA) ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann. Öffentliche Bekanntgabe inhaberlose Bohrungen

Kategorisierung von Bohrdaten älter als 30. Juni 2020 (Altdaten)

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Geologisches Landesamt Hamburg (GLA), hat am 01.07.2022 auf Grundlage von § 29 Absatz 5 i.V.m. § 33 Absatz 8 i.V.m. § 37 Absatz 1 Geologiedatengesetz (GeolDG) eine Allgemeinverfügung zur Kategorisierung von Bohrdaten erlassen. Die Allgemeinverfügung ist unter folgendem Link einzusehen:
Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Datenkategorisierung gemäß § 29 Absatz 5 Geologiedatengesetz

Seit dem 04.08.2022 sind damit auf Grundlage von §§ 26 – 27 GeolDG die zugehörigen Nachweisdaten und Fachdaten von mehr als 113.000 nichtstaatlichen Bohrungen zusätzlich zu den bereits öffentlich zugänglichen staatlichen Bohrungen im Bohrdatenportal verfügbar. Damit steigt die Zahl der veröffentlichten Bohrungen in Hamburg auf über 270.000. 
Die zugehörigen Fachdaten (Schichtenverzeichnisse) werden entsprechend der Einteilung in gewerbliche oder nicht gewerbliche Fachdaten nach § 27 GeolDG nach 5 bzw. 10 Jahren nach Bohrdatum veröffentlicht. Weitere Bohrungen werden unter Beachtung dieser Fristen regelmäßig veröffentlicht.

Weitere Links

Geologiedatengesetz

Häufige Fragen

FAQ Geologiedatengesetz – Was ist neu?
Hier finden Sie Antworten des Geologischen Landesamtes Hamburg auf häufige Fragen zum neuen Geologiedatengesetz (GeolDG)

Das Geologiedatengesetz (GeolDG) ist am 30.06.2020 in Kraft getreten und ersetzt das Lagerstättengesetz. Das GeolDG regelt die staatliche geologische Landesaufnahme und schafft eine Rechtsgrundlage zum Umgang mit Daten aus geologischen Untersuchungen. Auch Bohrungen zählen zu geologischen Untersuchungen laut GeolDG.
Es gibt erstmalig konkrete Fristen zur Anzeige, Übermittlung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten. Das Ziel ist es, dass alle geologischen Daten bei den geologischen Landesämtern gesammelt und dauerhaft gesichert werden. Dadurch ist es möglich, Georessourcen wie Geothermie und Grundwasser nachhaltig zu nutzen und Georisiken besser einschätzen zu können.

Geologische Daten werden inhaltlich in die Kategorien Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten eingeteilt. Diese Einteilung ist ein Verwaltungsakt, den das geologische Landesamt ausübt. Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Fristen zur Anzeige und Übermittlung geologischer Daten. So müssen alle Bohrungen 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Norddeutschen Bohranzeige Online angezeigt werden. Die Fachdaten (also z.B. Schichtenverzeichnisse) müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Abschluss der Arbeiten übermittelt werden. Wenn Gutachten (also Bewertungsdaten) erstellt werden, müssen diese 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung übermittelt werden. Alle, die geologische Untersuchungen in Auftrag geben oder selber durchführen, müssen diese Fristen beachten.

Der gesamte Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz – GeolDG)“. Das Gesetz ist online jederzeit abrufbar.

In Hamburg ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) zuständig für die Umsetzung des Geologiedatengesetz (GeolDG). Innerhalb der BUKEA wird diese Aufgabe vom Geologischen Landesamt Hamburg (GLA) wahrgenommen. Das GLA ist eine Fachabteilung des Amts für Wasser, Abwasser und Geologie. Die Zuständigkeit wurde im amtlichen Anzeiger veröffentlicht (Teil II Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe Nr. 97 vom 10.11.2020, S. 2285). Alle Anzeigen und Daten im Zusammenhang mit den GeolDG sollten daher an das geologische Landesamt Hamburg übermittelt werden. Für Bohrungen steht zur Anzeige der Untersuchung die Norddeutsche Bohranzeige Online zur Verfügung. Für alle weiteren geologischen Daten gibt es das Funktionspostfach geologiedatengesetz@bukea.hamburg.de.

Alle, die Bohrungen und andere geologische Untersuchungen in Auftrag geben (Auftraggeber) oder selber durchführen (Auftragnehmer) müssen diese spätestens 2 Wochen vor Beginn anzeigen. Sobald entweder der Auftraggeber oder der Auftragnehmer eine Anzeige aufgibt ist der jeweils andere von der Anzeigepflicht befreit.

Der Auftraggeber sollte den Auftragnehmer durch eine geeignete vertragliche Regelung zur Bohranzeige verpflichten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass im Falle einer versäumten Anzeige- oder Datenlieferung ordnungswidrig gehandelt wird.

Bohrungen werden über die Norddeutsche Bohranzeige angezeigt. Alle anderen geologischen Untersuchungen werden über das Funktionspostfach geologiedatengesetz@bukea.hamburg.de angezeigt.

Proben die bei Bohrungen für die Aufgrund von Auflagen eine Abgabepflicht besteht, müssen unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Bohrende dem Geologischen Landesamt angeliefert werden. Alle Proben, die in weiteren geologischen Untersuchungen gewonnenen werden, müssen dem GLA angeboten werden. Dazu zählen zum Beispiel Bohrkerne, Bohr-, Gesteins- und Bodenproben. So ist sichergestellt, dass für die geologische Landesaufnahme interessantes Material nicht verloren geht und auch künftig zur Verfügung steht. Bei Interesse am Probenmaterial melden wir uns bei Ihnen vor Bohrbeginn. Sollten Sie nach Bohrbeginn nichts von uns hören, können Sie das Material entsorgen.

Wenn Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder zum Erhalt eines testierten Schichtenverzeichnisses oder aufgrund rahmenvertraglicher Regelungen Bohrproben abliefern müssen, gehen Sie bitte wie folgt vor: Bitte füllen Sie das Probenmaterial in geeignete Behältnisse, die entsprechend wasserfest mit dem beprobten Bohrmeter usw. beschriftet sind. Bevorzugt werden wiederverwendbare Fächerkästen. Die Probenmenge sollte etwa 100-200 ml betragen.

Vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per Mail einen Termin zur Anlieferung unter 040 428 40 5273 oder detlev.dold@bukea.hamburg.de.

Wichtiger Hinweis: Es dürfen keine schadstoffbelasteten Proben an das Geologische Landesamt Hamburg verschickt werden. Sollten während der Bohrarbeiten Auffälligkeiten im Untergrund festgestellt werden (ungewöhnliche Verfärbung, Geruch, Ausgasungen o.ä.), ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Abteilung Bodenschutz und Altlasten (A2) zu benachrichtigen: bodenschutz-altlasten@bukea.hamburg.de. Außerhalb der Dienstzeit ist das Schadensmanagement der BUKEA zu informieren: Tel.: 040 / 42840 - 2300 (§ 1 Abs. 1 Hamburgisches Bodenschutzgesetz).

Nach Geologiedatengesetz (GeolDG) sind Bohrungen Teil geologischer Untersuchungen. Daher müssen sie, so wie alle übrigen geologischen Untersuchungen auch, 2 Wochen vor Bohrbeginn dem Geologischen Landesamt Hamburg angezeigt werden. Hierfür steht die Norddeutsche Bohranzeige Online zur Verfügung. Dort werden alle erforderlichen Nachweisdaten wie unter anderem die geplante Lage, Zweck und geplante Teufe der Bohrung sowie der Name und die Anschrift der anzeigenden Person erfasst. Das Ende einer geologischen Untersuchung wird im Vorfeld von der anzeigenden Person festgelegt.

Schichtenverzeichnisse und alle weiteren Fachdaten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der geologischen Untersuchungen an das geologische Landesamt geschickt werden. Gutachten und sonstige Bewertungsdaten müssen innerhalb von 6 Monaten übermittelt werden. Dafür steht das Funktionspostfach geologiedatengesetz@bukea.hamburg.de zur Verfügung.

Ein wichtiger Bestandteil des Geologiedatengesetz (GeolDG) ist die inhaltliche Einteilung geologischer Daten in folgende Datenkategorien: Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten. Für jede Kategorie gelten eigene Fristen zur Übermittlung sowie Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung durch das Geologische Landesamt Hamburg.

Die geologischen Daten werden von den übermittelnden Personen entweder als Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten gekennzeichnet. Das Geologische Landesamt Hamburg setzt die Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei den Vorschlag der übermittelnden Person. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt, der in regelmäßigen Abständen öffentlich bekannt gegeben wird.

Nähere Informationen gibt es in den folgenden 3 Abschnitten.

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