Warum gibt es dieses Gesetz?
Das Geologische Landesamt Hamburg hat durch das Geologiedatengesetz die Aufgabe, Daten aus geologischen Untersuchungen zu sammeln, zu archivieren und zu veröffentlichen. Denn geologische Daten werden unter anderem zur Sicherung des nachhaltigen Umgangs mit dem geologischen Untergrundes benötigt – zum Beispiel zur Baugrunderkundung, zur Nutzung von Geothermie und Grundwasser. Außerdem werden anhand geologischer Daten Georisiken eingeschätzt.
Anzeige und Übermittlung von geologischen Untersuchungen
Alle geologischen Untersuchungen in Hamburg müssen nach dem Geologiedatengesetz beim Geologischen Landesamt Hamburg fristgemäß 2 Wochen vor Beginn angezeigt werden. Auch die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen müssen dem Geologischen Landesamt Hamburg übermittelt werden. Fachdaten müssen 3 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung übermittelt werden. Bewertungsdaten müssen 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung übermittelt werden.
Anzeige und Übermittlung: Bohrungen
Nachweisdaten
Bohrungen sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen, hierfür steht die
Norddeutsche Bohranzeige online
zur Verfügung. Damit werden alle nach § 8 GeolDG relevanten Nachweisdaten an das Geologische Landesamt Hamburg übermittelt. Nach der Anzeige erhalten Sie eine sogenannte Bohrungs-ID (BID). Die BID wird bei der Zuordnung der Fachdaten und Bewertungsdaten benötigt.
Fachdaten, Bewertungsdaten
Innerhalb von 3 Monaten müssen die Fachdaten inklusive aktualisierter Nachweisdaten an das geologische Landesamt übermittelt werden. Innerhalb von 6 Monaten müssen die Bewertungsdaten an das Geologische Landesamt übermittelt werden. Bitte nutzen Sie hierfür das Funktionspostfach.
Anzeige und Übermittlung: geologische Untersuchungen
Innerhalb von 3 Monaten müssen die Fachdaten inklusive aktualisierter Nachweisdaten an das Geologische Landesamt übermittelt werden. Innerhalb von 6 Monaten müssen die Bewertungsdaten an das Geologische Landesamt übermittelt werden. Bitte nutzen Sie hierfür unter Angabe der BID das Funktionspostfach.
Kategorisierung
Das Geologische Landesamt Hamburg legt als zuständige Behörde die jeweilige Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei den übermittelten Vorschlag. Die Festsetzung wird in regelmäßigen Abständen veröffentlicht werden.
Inhaberlose Daten
Gemäß § 25 Abs. 1 GeolDG kann die zuständige Behörde (BUKEA) ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann. Öffentliche Bekanntgabe inhaberlose Bohrungen
Kategorisierung von Bohrdaten älter als 30. Juni 2020 (Altdaten)
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), Geologisches Landesamt Hamburg (GLA), hat am 01.07.2022 auf Grundlage von § 29 Absatz 5 i.V.m. § 33 Absatz 8 i.V.m. § 37 Absatz 1 Geologiedatengesetz (GeolDG) eine Allgemeinverfügung zur Kategorisierung von Bohrdaten erlassen. Die Allgemeinverfügung ist unter folgendem Link einzusehen:
Allgemeinverfügung zur Festsetzung der Datenkategorisierung gemäß § 29 Absatz 5 Geologiedatengesetz
Seit dem 04.08.2022 sind damit auf Grundlage von §§ 26 – 27 GeolDG die zugehörigen Nachweisdaten und Fachdaten von mehr als 113.000 nichtstaatlichen Bohrungen zusätzlich zu den bereits öffentlich zugänglichen staatlichen Bohrungen im Bohrdatenportal verfügbar. Damit steigt die Zahl der veröffentlichten Bohrungen in Hamburg auf über 270.000.
Die zugehörigen Fachdaten (Schichtenverzeichnisse) werden entsprechend der Einteilung in gewerbliche oder nicht gewerbliche Fachdaten nach § 27 GeolDG nach 5 bzw. 10 Jahren nach Bohrdatum veröffentlicht. Weitere Bohrungen werden unter Beachtung dieser Fristen regelmäßig veröffentlicht.
Weitere Links
Häufige Fragen
FAQ Geologiedatengesetz – Was ist neu?
Hier finden Sie Antworten des Geologischen Landesamtes Hamburg auf häufige Fragen zum neuen Geologiedatengesetz (GeolDG)