Für mehr Einsatz von Erneuerbare Energie setzt die Stadt auf eine umfassende Nutzung der Dachflächen. Bereits seit 2023 müssen auf Neubauten Photovoltaikanlagen errichtet werden. Neu seit 1. Januar 2024 ist, dass auch auf bestehenden Gebäuden bei wesentlichen Umbauten des Daches eine Photovoltaikanlage vorzusehen ist. Für Neubauten und bestehende Gebäude, gilt zudem eine Mindestbelegungsfläche mit Photovoltaik.
In unseren FAQ finden Sie die wichtigsten Fragen & Antworten zur Photovoltaikpflicht, die wir regelmäßig aktualisieren und erweitern werden.
(Letzte Aktualisierung: 11.09.2024)
Informationen zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz allgemein finden Sie hier.
Den genauen Wortlaut des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) und den darin enthaltenen Photovoltaikpflichten finden Sie im Landesportal hier. Die Hamburgische Klimaschutzstärkungsverordnung (PVUmsVO), welche Details zum Umgang mit den Photovoltaikpflichten regelt, finden Sie hier.
In den folgenden FAQs wird auf die Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern ohne die Kombination mit Gründach eingegangen. Regelungen zum Umgang mit der Gründachpflicht, die gemäß § 16 HmbKliSchG ab dem 1.1.2027 gilt (Solargründach), werden in einer späteren Novellierung der PVUmsVO Eingang finden.
FAQs zur Photovoltaikpflicht auf Stellplätzen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Photovoltaikpflicht auf Dächern
Was ist jetzt genau die Verpflichtung?
Seit dem 1. Januar 2024 ist eine Mindestbelegung der Dachfläche, die mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden soll, gesetzlich verpflichtend.
Für Neubauten sind das mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche des Gebäudes.
Um den vorhandenen Gegebenheiten von bestehenden Gebäuden Rechnung zu tragen, ist für diese – im Falle wesentlicher Umbauten des Daches – die Nettodachfläche maßgeblich. Auch diese soll zu mindestens 30 Prozent mit Photovoltaik belegt werden, wobei jeweils die Fläche der Photovoltaikmodule heranzuziehen ist.
Ab dem 1. Januar 2027 ist zusätzlich auf Neubauten und bestehenden Gebäuden mit Dachflächen mit bis zu 10 Grad Neigung ein Gründach zu errichten. Dabei sollen 70 Prozent der Brutto- bzw. Nettodachfläche extensiv begrünt werden.
Beide Pflichten ergänzen sich zum Solargründach.
Warum eine Photovoltaikpflicht auf Dächern?
Der Ausbau erneuerbarer Energien trägt direkt zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen bei und mindert zudem die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Gleichzeitig dämpfen erneuerbare Energien Strompreisschwankungen und bilden ein Fundament für das Energiesystem der Zukunft, welches verstärkt elektrisch sein wird und verschiedene Sektoren (Wärme, Mobilität, Speicher, Wasserstoff, E-Fuels etc.) miteinander verbindet.
Die Auswirkungen des menschengemachten Klimawandels sind spürbar. Hitze, Starkregenereignisse, Stürme, Veränderungen der Jahreszeiten sowie mögliche Extremwinter haben direkte Auswirkungen auf Menschen, auf die Natur und die Tierwelt. Gründächer sind eine Möglichkeit, die Folgen dieser Veränderungen für die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt zu dämpfen. Gründächer kühlen im Sommer, dämmen im Winter, reduzieren Schall, binden Schadstoffe und bieten Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Sie erhöhen die ökologische Vielfalt und die Lebensqualität in der Stadt.
Gründächer lassen sich sinnvoll mit Photovoltaik kombinieren und erhöhen als kombiniertes Solargründach den Nutzen der begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen in Hamburg. Bis zum Inkrafttreten der Pflicht zur Errichtung eines Solargründaches ab 1. Januar 2027 werden Gründächer von der Stadt Hamburg gefördert. Weitere Informationen speziell zum Gründach finden Sie hier.
Auf welchen Gebäuden sind Photovoltaikanlagen zu installieren?
Seit dem 1. Januar 2024 müssen Sie auf allen Neubauten sowie auf allen bestehenden Gebäuden, deren Dach Sie durch wesentliche Umbauten erneuern, eine Photovoltaikanlage installieren. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bruttodachfläche 50 Quadratmeter oder größer ist. Gebäude mit kleineren Dächern sind von der Pflicht ausgenommen. Unabhängig von der Größe des Daches sind folgende Gebäude von der Photovoltaikpflicht ausgenommen:
Neubauten und bestehende Gebäude, deren (Rest-)Nutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt,
Gebäude auf Erbpachtgrundstücken, an denen Eigentümerinnen und Eigentümer ein verbleibendes Nutzungsrecht von weniger als 20 Jahren besitzen,
unterirdische Bauten,
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
Container, Traglufthallen und Zelte,
Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden,
eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden,
öffentliche Gebäude, die Sonderfunktionen mit Sicherheitsrelevanz dienen,
Gebäude, die sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches sind, der in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt.
Was sind Neubauten und was bestehende Gebäude?
Neubauten sind alle Gebäude, die nach dem 1. Januar 2024 errichtet werden. Alle Gebäude, die vor dem 1. Januar 2024 genutzt wurden, gelten als bestehende Gebäude, für die im Falle von wesentlichen Umbauten des Daches die Photovoltaikpflicht ausgelöst wird.
Was sind wesentliche Umbauten des Daches?
Wesentliche Umbauten des Daches sind Änderungen an der Dachfläche, bei der Sie die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuern. Eine erhebliche Erneuerung der wasserführenden Schicht liegt vor, wenn diese überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche der wasserführenden Schicht des Daches (Dachhaut), erneuert wird. Dies ist auch der Fall, wenn Sie z.B. aufgrund von Alterung der Dacheindeckung (z.B. Erneuerung der Ziegel) oder energetischer Sanierungen eine erhebliche Erneuerung der wasserführenden Schicht durchführen. Auch ein Dachausbau, zum Beispiel durch die Errichtung neuer Gauben oder dem Einbau neuer Dachfenster, lösen die Pflicht aus, sofern Sie dabei mehr als 50 Prozent der wasserführenden Schicht erneuern.
Das Aufbringen einer Regenerationslage auf ein Bestandsdach, d.h. einer neuen Schicht zur Abdichtung des Dachs, die für sich allein keine funktionsfähige Dachhaut ist, ist kein wesentlicher Umbau des Daches. Auch wenn Sie einfache Instandhaltungsmaßnahmen durchführen und beispielsweise einzelne Ziegel tauschen oder lokal etwas abdichten, ist dies kein wesentlicher Umbau.
Kurzfristig eintretende Schäden, beispielsweise durch Stürme, müssen in der Regel sehr kurzfristig behoben werden. Sie sollen keine Photovoltaikpflicht auslösen, auch wenn diese mehr als 50 Prozent des Daches betreffen.
Was sind Brutto- und Nettodachflächen?
Es wird zwischen Neubauten und bestehenden Gebäuden unterschieden. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Sie im Planungsprozess eines Neubaus auch Photovoltaikanlagen vorsehen können. Statik, Lage von Dachaufbauten und Dachnutzungen sind entsprechend zu planen. Bestehende Gebäude sind jedoch mit einer baulichen Historie behaftet, was beispielsweise Ausrichtung der Dachflächen, Tragfähigkeit und Anordnung von Dachaufbauten angeht.
Die Bruttodachfläche umfasst die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Brutto-Dachfläche die Gesamtfläche aller dieser Teildachflächen (§ 3 Nummer 3 HmbKliSchG). Die Bruttodachfläche ist für Neubauten maßgebend und für die Beurteilung, ob das Bauvorhaben grundsätzlich unter die Pflicht fällt oder nicht (mindestens 50 m²-Grenze).
Die Nettodachfläche bei bestehenden Gebäuden umfasst die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile von Dachaufbauten, Dachfenstern, „anderer notwendiger Dachnutzungen“ und der nach Norden ausgerichteten Flächenanteile des Daches mit Neigung über 10 Grad. Norden umfasst hierbei die Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest (§ 3 Nummern 11 und 13 HmbKliSchG).
Dachaufbauten sind beispielsweise Gauben, Lüftungstechnik, Schornsteine, aber auch bestehende Dachterrassen.
Was sind „andere notwendige Dachnutzungen“?
„Andere notwendige Dachnutzungen“ sind unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen. Unvermeidbare Aufbauten sind dabei auch solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften auf dem Dach zu errichten sind.
Wie ergibt sich die Fläche der Photovoltaikanlage?
Die mit Photovoltaik zu belegende Dachfläche gem. § 16 Abs. 3 HmbKliSchG soll grundsätzlich der Fläche an Photovoltaikmodulen entsprechen. Dies ist immer der Fall, wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf einem Schrägdach installieren, auf dem die Photovoltaikmodule parallel zur Dachfläche montiert werden. Gleiches gilt auch für eine parallele Montage von Photovoltaik an Fassaden.
Eine Ausnahme gilt jedoch für zwingende, konstruktionsbedingte Abstände bei Photovoltaikanlagen. Solche Abstände können beispielsweise notwendig sein bei aufgeständerten Photovoltaikanlagen auf Flachdächern. Hier ist es oft notwendig, Abstände zwischen Modulreihen einzuhalten, damit eine gegenseitige Verschattung der Photovoltaikmodule minimiert wird. Diese Abstände und den daraus entstehenden Abstandsflächen sind Teil der Photovoltaikanlage und dürfen entsprechend berücksichtigt werden, jedoch sind diese Flächen auf ein notwendiges Minimum zu begrenzen.
Gibt es Gründe, aus denen die Pflicht teilweise oder ganz entfällt?
Ja. Nicht alle Dachflächen der unter die Pflicht fallenden Gebäude müssen im Rahmen der Pflicht mit Photovoltaik belegt werden.
Für bestehende Gebäude entfallen bei wesentlichen Umbauten des Daches bereits Flächen als Folge der Definition der Nettodachfläche (§ 3 Nummer 11 HmbKliSchG). Gemäß § 16 Absatz 5 HmbKliSchG entfällt die Pflicht, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften, technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Nicht-Vertretbarkeit der Erfüllung der Pflicht entgegenstehen.
Die Pflicht entfällt gänzlich, wenn am betreffenden Bauvorhaben kein Netzanschluss vorhanden ist und dieser durch den Netzbetreiber verweigert wird.
Was genau bedeutet „… die Pflicht entfällt, soweit …“?
Grundsätzlich sollen 30 Prozent der Brutto- bzw. Nettodachfläche mit Photovoltaik belegt werden. Es können jedoch Gründe vorliegen, aus denen auf bestimmten Flächen keine Photovoltaikanlage errichtet werden muss. Es kann sein, dass Größe und Anzahl dieser Flächen dazu führen, dass die Mindestbelegung von 30 Prozent nicht eingehalten werden kann. Dann muss dem Grunde nach auch eine Photovoltaikanlage kleiner als 30 Prozent der Dachfläche realisiert werden. Im Einzelfall kann die Pflicht durchaus komplett entfallen, beispielsweise, wenn alle Dachflächen mehr als geringfügig verschattet oder bei bestehenden Gebäuden keine Dachflächen mit ausreichender Statik vorhanden sind oder die zu installierende (kleinere) Photovoltaik-Anlage nicht wirtschaftlich vertretbar ist.
Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften führen zum Entfall?
Soweit öffentlich-rechtliche Pflichten der Errichtung einer Photovoltaikanlage entgegenstehen, müssen diese Flächen nicht verpflichtend mit Photovoltaik belegt werden. So macht etwa die Hamburger Bauordnung Vorgaben zu Abständen zu Brandschutzwänden. Vorgaben des Denkmalschutzes und einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung können die Errichtung hinsichtlich der Größe der Photovoltaikanlage und Anordnung der Module ebenfalls beeinflussen. Diese Flächen müssen nicht belegt werden.
Hinweis: Bauvorhaben im Denkmalschutz und einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung sind genehmigungspflichtig. Es empfiehlt sich, frühzeitig auf das zuständige Bezirksamt zuzugehen!
Wann ist die Erfüllung der Photovoltaikpflicht technisch nicht möglich?
Für Neubauten wird davon ausgegangen, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage (rein technisch) im Rahmen bei der Planung vorgesehen werden kann. Elektrik, Kabelführung sowie eine ausreichende Statik sind in der Planung zu berücksichtigen. Technische Gründe für einen Entfall bei Neubauten bestehen in der Regel nicht.
Dachflächen bestehender Gebäude sind jedoch mit einer Historie behaftet. Umbauten, Erweiterungen oder schlicht die Planungen aus der Zeit, als Photovoltaik noch kein Thema war, haben dazu geführt, dass (heute) auf manchen Dachflächen keine oder nur bedingt Photovoltaikanlagen errichtet werden können. Gründe für einen Entfall bei bestehenden Gebäuden können sein: mangelnde Statik für eine zusätzliche Photovoltaikanlage, starke Wölbungen, mit durchsichtigem Material bedeckte Flächen oder Flächen, die mit Stroh, Holz oder Reet bedeckt sind. Diese Gründe können im Einzelfall bei bestehenden Gebäuden durchaus (sofort) zum vollständigen Entfall der Pflicht führen. Es muss dann keine Photovoltaikanlage errichtet werden.
Wann ist die Erfüllung der Photovoltaikpflicht wirtschaftlich nicht vertretbar?
Grundsätzlich sollen im Rahmen des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes nur Photovoltaikanlagen/Solargründächer verpflichtend errichtet werden, soweit diese wirtschaftlich zu vertreten sind. Wirtschaftlich nicht vertretbar ist eine Photovoltaikanlage, soweit die Amortisationszeit der Anlage mehr als 20 Jahre beträgt.
Wirtschaftlich nicht vertretbar zu installieren, sind Photovoltaikmodule auf solchen Flächen, die mehr als geringfügig verschattet sind, da auf diesen ein zu geringer Jahresertrag erwartet werden kann. Diese müssen nicht verpflichtend mit Photovoltaikanlagen belegt werden.
Ist eine Photovoltaikanlage, die die Mindestfläche belegt, wirtschaftlich nicht vertretbar zu realisieren, ist die Anlage in ihrer Größe soweit zu reduzieren, bis eine Amortisation in spätestens 20 Jahren gegeben ist. Im Einzelfall kann die Photovoltaikpflicht vollständig entfallen.
Was ist mit verschatteten Flächen?
Verschattung beeinflusst den Jahresertrag der Photovoltaikanlage, hat dadurch direkten Einfluss auf die Amortisationszeit und ist damit ein Faktor, der die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage beeinflussen kann. Für Flächen, die mehr als nur geringfügig verschattet sind, entfällt die Pflicht.
Eine Fläche oder Teilfläche ist geringfügig verschattet, wenn der Jahresertrag durch Verschattung höchstens um 25 Prozent sinkt im Vergleich zu einer Referenzfläche ohne Verschattung. Bei Dachneigungen über 10 Grad wird von dachparalleler Montage der Photovoltaikmodule ausgegangen, und die Referenzfläche entspricht in Neigung und Ausrichtung der betrachteten Dachfläche. Bei Dächern mit bis zu 10 Grad Neigung können die Module durch Aufständerung in eine für Photovoltaik günstigere Richtung orientiert werden. Hier entspricht die Referenzfläche einer Ausrichtung nach Süden mit 35 Grad Neigung gegenüber der Horizontalen.
Was ist bei der Amortisationsrechnung zu beachten?
Die PV-Pflicht entfällt, soweit sich die PV-Anlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisiert. Die Berechnung der Amortisation hat auf dem günstigeren von zwei Angeboten zu basieren (§ 5 Abs. 2 PVUmsVO). Zur Berechnung sollen branchenübliche Annahmen getroffen sowie das für den konkreten Einzelfall wirtschaftlichste Betriebsszenario betrachtet werden. Wesentliche Parameter für die Berechnung sind Anlagenleistung, zu erwartender Ertrag, Investitionskosten für die Errichtung sowie vorgeschriebene Wartungskosten. Bei der Berechnung der Amortisation sollen den Kosten einer Photovoltaikanlage Einnahmen, beispielsweise durch Stromverkauf oder Einsparungen durch vermiedene Strombezugskosten, gegenübergestellt werden. Ein Stromspeicher ist nicht verpflichtend und kann in der Amortisationsrechnung nicht berücksichtigt werden.
Soweit Flächen mehr als geringfügig verschattet sind, müssen diese - aufgrund wirtschaftlicher Nichtvertretbarkeit - nicht mit Photovoltaik belegt werden. In eindeutigen Fällen, in denen die (Teil-)Dachflächen dauerhaft verschattet oder nachvollziehbar größtenteils des Jahres verschattet sind, können diese Flächen bereits bei der Angebotserstellung vernachlässigt werden. Dies gilt auch für (Teil-)Dachflächen, die für andere notwendige Dachnutzungen genutzt werden und insbesondere bei bestehenden Gebäuden und wesentlichen Umbauten des Daches aufgrund technischer Unmöglichkeit nicht für Photovoltaik geeignet sind. Wichtig ist, dass die (Teil-)Dachflächen durch geeignete Nachweise dokumentiert werden, beispielsweise durch (bemaßte) Dachansichten, Skizzen oder auch Fotos mit Kennzeichnung der entsprechenden Flächen und deren Größen.
(Hinweis: Werden mehr als geringfügig verschattete (Teil-)Dachflächen trotzdem mit Photovoltaik belegt, weil sich bspw. im Einzelfall durch Mikrowechselrichter, Optimierer, etc. ein sinnvoller Betrieb der Anlage realisieren lässt, so können diese Flächen selbstverständlich auf die 30 % Mindestbelegungsfläche angerechnet werden.)
Zur Berechnung der Amortisation kann beispielsweise die vom Umweltinstitut München e.V. bereitgestellte Berechnungshilfe genutzt werden. Diese finden Sie hier. Eine Amortisationsrechnung kann jedoch auch durch einen Dritten, z.B. einen Solarfachbetrieb oder ein Projektbüro erfolgen.
Wer übernimmt die Kosten der Photovoltaikanlage?
Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage sind von den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern, zu tragen. Die Photovoltaikanlage soll sich spätestens nach 20 Jahren amortisieren. Sollte sich eine Photovoltaikanlage zwar grundsätzlich innerhalb des genannten Zeitraumes amortisieren, aber die Finanzierung des Vorhabens aufgrund der persönlichen oder betrieblichen Situation nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf unbillige Härte zu stellen.
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz sieht jedoch auch die Möglichkeit vor, die Pflicht durch Dritte zu erfüllen, z.B. durch eine Verpachtung der Dachfläche..
Entfällt die Photovoltaikpflicht, soweit auf dem Dach eine Solarthermieanlage installiert ist bzw. wird?
Die Errichtung einer Solarthermieanlage genießt weiterhin eine Privilegierung. Die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage entfällt nicht, die Pflicht gilt jedoch als erfüllt, soweit auf der Dachfläche eine Solarthermieanlage betrieben wird. Dies bedeutet, dass eine Solarthermieanlage auf die Mindestfläche, die mit Photovoltaik zu belegen ist, direkt angerechnet werden kann. Es wäre also möglich, die Photovoltaikpflicht vollständig zu erfüllen, wenn eine flächenmäßig gleich große Solarthermieanlage betrieben wird.
Kann die Pflicht auch an anderer Stelle als auf dem Dach erfüllt werden?
Ja, es besteht die Möglichkeit, die Pflicht (vollständig oder anteilig) auch auf anderen Teilen der Gebäudehülle oder auf versiegelten Flächen des Grundstücks zu erfüllen. Es ist auch möglich, die Pflicht auf Dächern anderer Gebäude desselben Grundstücks zu erfüllen. Die Größe der Anlage muss jedoch (mindestens) jener entsprechen, die auf dem unter die Photovoltaikpflicht fallenden Gebäude mit Photovoltaik zu belegen wäre.
Muss eine Photovoltaikanlage genehmigt werden?
Grundsätzlich gilt die Errichtung von Photovoltaikanlagen als genehmigungsfreies Vorhaben. Es gibt jedoch Fälle, in denen Photovoltaikanlagen doch einer Genehmigung bedürfen. Beispielhaft genannt seien hier Anlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden oder auf Gebäuden innerhalb von Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungsverordnung. Betroffen sind in der Regel bestehende Gebäude, aber auch Neubauten und andere bestehende Gebäude in unmittelbarer Nähe könnten betroffen sein. Für Flächen, soweit diese aus Sicht des Denkmalschutzes oder der städtebaulichen Erhaltungsverordnung nicht für Photovoltaik in Frage kommen, entfällt die Pflicht. Auf diesen Flächen muss keine Photovoltaikanlage installiert werden.
Es empfiehlt sich sehr, Bauvorhaben auf diese Randbedingungen zu prüfen und sich rechtzeitig mit dem Denkmalschutzamt oder dem zuständigen Bezirksamt in Verbindung zu setzen!
Hinweis: Unterziehen Sie ihr Bauvorhaben einem konzentrierten Baugenehmigungsverfahren (§ 62 HBauO), so wird die Einhaltung der Photovoltaikpflicht nach den §§ 16 und 16a HmbKliSchG entsprechend überprüft.
Wann muss die PV-Anlage auf dem Dach sein?
Die Photovoltaikanlage muss spätestens ab Fertigstellung des Gebäudes bzw. Daches installiert werden.
Bei Neubauten ist die Photovoltaikanlage spätestens ab Beginn der Nutzung des Gebäudes in Betrieb zu nehmen. Das folgt daraus, dass nach dem Bauordnungsrecht die Nutzung eines Gebäudes erst dann gestattet ist, wenn das Gebäude sich in dem Zustand befindet, in dem es den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den genehmigten Bauvorlagen oder den ergangenen Anordnungen entspricht. Daher ist Voraussetzung für die Nutzung des Gebäudes auch die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.
Bei Bestandsbauten muss die Photovoltaikanlage ab Fertigstellung des Daches in Betrieb genommen werden. Wurde das Gebäude während der Baumaßnahmen nicht genutzt, muss der Betrieb auch hier erst mit dem Beginn der Nutzung aufgenommen werden.
Ist ein Antrag auf Befreiung von der Photovoltaikpflicht möglich?
Ein Antrag auf Befreiung oder Abweichung von der Photovoltaikpflicht (außerhalb einer unbilligen Härte) ist nicht vorgesehen. Gemäß § 16 Abs. 5 HmbKliSchG entfällt die Pflicht, soweit die Erfüllung der Pflicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Entsprechende Nachweise zum Entfall der Pflicht müssen Sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Die Nachweise müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Treten im Einzelfall auch nach Berücksichtigung entsprechender Entfallensgründe weitere Gründe auf, die zwar nicht zu einem vollständigen Entfall der Pflicht führen, aber gegebenenfalls zu einer unbilligen Härte, können Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Photovoltaikpflicht auf Stellplätzen
Was umfasst die Pflicht nach § 16a HmbKliSchG?
Ab dem 1. Januar 2024 ist gemäß § 16a HmbKliSchG beim Neubau einer Stellplatzanlage mit mehr als 35 Stellplätzen oder deren Erweiterung um mehr als 35 Stellplätze 40 Prozent der für die Nutzung solarer Strahlungsenergie geeigneten Fläche mit einer Photovoltaik-Anlage zu belegen. Die Pflicht betrifft Stellplätze für Kraftfahrzeuge bis 3,5t.
Was ist eine für Solarnutzung geeignete Fläche?
Als für die Nutzung solarer Strahlungsenergie geeignete Fläche gelten Flächen, die höchstens geringfügig verschattet sind. Eine Fläche oder Teilfläche ist geringfügig verschattet, wenn der Jahresertrag durch Verschattung höchstens um 25 Prozent sinkt im Vergleich zu einer Referenzfläche ohne Verschattung. Bei Flächen mit Neigung über 10 Grad entspricht die Referenzfläche der betrachteten Fläche, bei Flächen mit Neigungen bis 10 Grad entspricht die Referenzfläche einer Fläche mit einer Ausrichtung nach Süden und einer Neigung von 35 Grad gegenüber der Horizontalen.
Gibt es Ausnahmen von der Photovoltaikpflicht für Stellplätze?
Ja, es gibt Ausnahmen.
Von der Pflicht ausgenommen sind Stellplätze, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten Anlässen als Stellplätze genutzt werden. Außerdem ausgenommen sind Flächen, bei denen eine Solarnutzung unter Berücksichtigung der typischen Stellplatznutzung und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen würde. Statische Gründe des Untergrundes können die Installation einer Photovoltaikanlage technisch unmöglich machen. Auch dann entfällt die Photovoltaikpflicht.
Kann der in der Photovoltaikanlage produzierte Strom nicht in das Stromnetz eingespeist werden, ist die mit Photovoltaik zu belegende Fläche und damit der produzierte Strom so weit zu reduzieren, dass der Strom vollständig für den Eigenverbrauch genutzt werden kann.
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage wird zudem als wirtschaftlich nicht vertretbar angesehen, wenn die Kosten für die Errichtung im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten der Stellplatzanlage mehr als 20 Prozent betragen.
Allgemeines
Ist ein Antrag auf unbillige Härte möglich?
Ja, eine unbillige Härte aufgrund besonderer Umstände kann im Einzelfall gegeben sein. Ein möglicher Grund kann gegeben sein, wenn der oder dem Verpflichteten keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Pflichten im Hamburgischen Klimaschutzgesetz zu erfüllen. Die besonderen Umstände können auch aus der betrieblichen Situation des oder der Verpflichteten oder besonderen Gegebenheiten des Gebäudes resultieren.
Die oder der Verpflichtete hat die Umstände, welche die unbillige Härte begründen, durch geeignete Nachweise zu belegen.
Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden, mindestens 3 Monate vor Beginn des Bauvorhabens.
Muss die Erfüllung und das Entfallen der Photovoltaikpflicht nachgewiesen werden?
Ja, Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Bauvorhaben unter die Photovoltaikpflicht fällt, haben Nachweise für die Erfüllung oder den ggf. zulässigen Entfall zur Photovoltaikflicht 10 Jahre aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
In einem Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO werden die Pflichten nach §§ 16 und 16a HmbKliSchG im Rahmen des Verfahrens überprüft und müssen bereits bei Beantragung der Baugenehmigung nachgewiesen werden.
Gibt es Übergangsregelungen zur Anwendung der neuen Photovoltaikpflichten?
Ja, Übergangsregelungen gibt es. Sie sind in § 36 HmbKliSchG (= HmbKliSchG 2024) aufgeführt.
Bei Neubau eines genehmigungspflichtigen Gebäudes kommt es auf den Zeitpunkt des Genehmigungsantrags an. Ist dieser vor dem 1.1.2024 gestellt worden, gilt noch das HmbKliSchG 2020. Ist der Bauantrag nach dem 1.1.2024 gestellt worden, gilt das HmbKliSchG 2024.
Bei Neubau eines Gebäudes, für das ausnahmsweise keine Genehmigung erforderlich ist, gilt das HmbKliSchG 2020, wenn der Planungsbeginn bis zum 1.7.2025 erfolgte – danach findet das HmbKliSchG 2024 Anwendung.
Bei einem wesentlichen Umbau eines Daches gilt das HmbKliSchG 2020, wenn Planungsaufträge vor dem 01.01.2024 geschlossen wurden und die Bauausführung bis zum 30.09.2025 abgeschlossen ist (§ 36 Abs. 2 HmbKliSchG). Sollte bei einem genehmigungspflichtigen wesentlichen Umbau des Daches vor dem 01.01.2024 ein Genehmigungsantrag gestellt, aber noch kein Planungsauftrag geschlossen worden sein, gilt das HmbKliSchG 2020, sofern die Bauausführung bis zum 30.09.2025 abgeschlossen ist (§ 36 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 HmbKliSchG).
Beim Neubau oder Ausbaus einer genehmigungspflichtigen Stellplatzanlage im Sinne des § 16a Abs. 1 HmbKliSchG 2024 gilt das HmbKlischG 2020, wenn der Bauantrag vor dem 01.01.2024 gestellt wurde; wurde er nach dem 01.01.2024 gestellt, gilt das neue HmbKliSchG 2024 (§ 36 Abs. 3 HmbKliSchG).
Beim Neubau oder Ausbaus einer genehmigungsfreien Stellplatzanlage im Sinne des § 16a Abs. 1 HmbKliSchG gilt das HmbKliSchG 2020, wenn die Planung vor dem 01.01.2024 in Textform beauftragt wurde.
Den genauen Wortlaut der genannten Übergangsregelungen (§ 36 HmbkliSchG) finden Siehier. Das Hamburgische Klimaschutzgesetz in der alten Fassung (HmbKliSchG 2020) finden Sie als pdf zum Download direkt unter diesem ARtikel.