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Solarenergie

Photovoltaik ist in Hamburg Pflicht

Strom vom Dach: Für Neubauten sind Photovoltaikanlagen nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz bereits seit 2023 Pflicht. Wer sein Dach saniert, muss seit 2024 nun ebenfalls Photovoltaik installieren lassen.

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ZEBAU GmbH

Umfassende Photovoltaikpflicht auf Dächern und Stellplätzen

Bereits seit dem 01. Januar 2023 sind Eigentümer:innen von Neubauten gemäß § 16 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG 2020) verpflichtet, eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben. Auch sah das bisherige HmbKliSchG 2020 eine Photovoltaikpflicht für bestehende Gebäude ab 2025 vor, deren Dachhaut vollständig erneuert wird. 

Diese Pflicht wurde durch die Novellierung des HmbKliSchG mit dem Klimaschutzstärkungsgesetz überarbeitet. 

Neuerungen seit dem 01. Januar 2024

Seit dem 01. Januar 2024 gelten folgende Neuerungen in § 16 HmbKliSchG 2024 für Bauvorhaben, die unter die Pflicht fallen:

Bestehende Gebäude müssen bei „wesentlichen Umbauten des Daches“ eine Photovoltaikanlage installieren.

Es wird ein Mindestflächenanteil von 30 Prozent vorgegeben, welcher mit Photovoltaik zu belegen ist (Bruttodachfläche bei Neubau, Nettodachfläche bei Bestand). Ab dem 01. Januar 2027 ist zudem für flache Dächer ein Gründach zu errichten. Die Pflicht zur Errichtung einer Photovoltaikanlage gilt dabei als zusätzliche Pflicht. Zusammen bilden Photovoltaikanlage und Gründach das Solargründach.

Außerdem ist auf Stellplatzanlagen, die neu errichtet oder erweitert werden und mehr als 35 Stellplätze umfassen, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Es wird ein Mindestflächenanteil von 40 Prozent der für die Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen vorgegeben, welcher mit Photovoltaik zu belegen ist.

Alternative Erfüllungsoptionen

Es ist fortan möglich, die Pflicht nicht nur auf dem Dach, sondern auch auf anderen Gebäudeteilen oder versiegelten Flächen des gleichen Grundstückes zu erfüllen. Auch können Dachflächen mehrerer Gebäude auf gleichem Grundstück zusammengelegt werden.

Die Verpflichteten können sich für die Umsetzung der Pflicht auch Dritter bedienen.

Mindestens 30 Prozent der Dachfläche muss mit Photovoltaik belegt werden

Grundsätzlich betrifft die Photovoltaikpflicht nur Gebäude mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m². Gesetzlich vorgegeben wird die Mindestbelegung der Dachfläche, die mit Photovoltaik ausgestattet werden soll.

Für Neubauten sind das mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche des Gebäudes.

Um den vorhandenen Gegebenheiten von bestehenden Gebäuden Rechnung zu tragen, gilt für diese – im Falle wesentlicher Umbauten des Daches – eine Nettodachfläche. Auch diese soll zu mindestens 30 Prozent belegt werden. Hierbei werden nicht nutzbare Flächen – zum Beispiel wegen Ausrichtung nach Norden oder bestehenden Dachaufbauten – von der Bruttodachfläche abgezogen.

Gründachpflicht für flache Dächer ab 2027

Für flache Dächer gilt ab 2027 die Pflicht zur Errichtung eines Solargründaches, also einer Kombination aus Photovoltaikanlage und Gründach. Dabei sollen mindestens 70 Prozent des Daches mit einem Gründach und zusätzlich 30 Prozent mit Photovoltaik belegt werden. Beides lässt sich sehr gut in Kombination realisieren. Während die Photovoltaikanlage sauberen Strom erzeugt, fördert das Gründach die ökologische Vielfalt und die Lebensqualität in der Stadt, in dem es Schall reduziert, Schadstoffe bindet, im Sommer kühlt, im Winter dämmt.

Entfall der Photovoltaikpflicht ist möglich

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz sieht die Möglichkeit des (teilweisen oder vollständigen) Entfalls von der Pflicht vor. So kann etwa eine Solarthermieanlage auf dem Dach direkt auf die Mindestfläche angerechnet werden. Auch öffentlich-rechtliche Vorschriften wie Denkmalschutz oder städtebauliche Erhaltungsverordnungen können die Flächen im Einzelfall verringern. 

Die Mindestgröße der Anlage kann sich auch reduzieren, soweit eine Anlage mit der geforderten Mindestbelegung von 30 Prozent der entsprechend zu belegenden Dachfläche technisch oder wirtschaftlich nicht zu betreiben wäre. 

Grundsätzlich ist auch das komplette Entfallen der Installationspflicht möglich, sofern sich die Entfallensgründe auf die gesamte zu belegende Fläche beziehen. Beispielhaft sei ein Dach erwähnt, dass nicht die ausreichende Tragfähigkeit besitzt, um eine zusätzliche Photovoltaikanlage zu tragen.

Photovoltaikanlagen können sich rentieren

Die Kosten für Photovoltaikanlagen und deren Installation müssen die Eigentümer:innen des Gebäudes tragen. Die Investition lohnt sich aber in der Regel sowohl für die Umwelt und das Klima als auch den Geldbeutel.

Je nach individuellen Rahmenbedingungen können sich die Photovoltaikanlagen auf dem Gebäudedach oder der Fassade bereits nach 10-15 Jahren amortisieren. Hierbei spielen unter anderem Anlagengröße, Ertrag und individueller Stromverbrauch eine Rolle. Eigentümer:innen können die Sonnenenergie direkt für den eigenen Verbrauch nutzen – je mehr Strom selbst verbraucht wird, umso rentabler kann die Anlage sein. Überschüssiger Strom kann dabei gegen eine feste Einspeisevergütung für 20 Jahre eingespeist werden. Auch nach Ablauf dieser Dauer darf der Solarstrom selbstverständlich weiter ins Netz eingespeist werden – dann aber ohne staatliche Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die KfW stellt zudem Kredite für die Finanzierung einer Photovoltaikanlage zur Verfügung.

Antrag auf unbillige Härte

Eine unbillige Härte aufgrund besonderer Umstände kann im Einzelfall vorliegen. Ein möglicher Grund kann gegeben sein, wenn der oder dem Verpflichteten keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Photovoltaikpflichten im Hamburgischen Klimaschutzgesetz zu erfüllen. Die besonderen Umstände können auch aus der betrieblichen Situation des oder der Verpflichteten oder besonderen Gegebenheiten des Gebäudes resultieren.

Ein entsprechender Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden, mindestens 3 Monate vor Beginn des Bauvorhabens.

Haben Sie Fragen zur Photovoltaikpflicht? Hamburger Energielotsen beraten

Die Hamburger Energielotsen beraten telefonisch oder persönlich zur Photovoltaikpflicht und zu allen Fragen rund um den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Erstberatung ist kostenfrei und unabhängig.

Weitere Informationen
Informationen zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz finden Sie hier. Details zur Photovoltaikpflicht finden Sie in unseren FAQs.