Nachweisverfahren und Anträge in den PV-Pflichten
Im Grundsatz gehen wir als FHH davon aus, dass Photovoltaikanlagen, insbesondere im Neubau, planbar sind und dass in der Regel auch PV-Lösungen existieren, die sich innerhalb von 20 Jahren amortisieren. Im Einzelfall kann es jedoch gute Gründe geben, die gegen die Installation einer PV-Anlage sprechen. Das HmbKliSchG berücksichtigt dies und ermöglicht Ihnen (begründete) Abweichungen von den PV-Pflichten (z.B. Unterschreitung der 30 % Brutto-/Nettodachfläche) bis hin zu einem vollständigen Entfall. Dies gilt analog auch für die Photovoltaikpflicht auf Stellplätzen.
Informationen zu den PV-Pflichten finden Sie unter PV-Pflicht in Hamburg - hamburg.de, insbesondere auch in den dort verlinkten FAQ.
Nachweise:
Die BUKEA überprüft die Einhaltung der PV-Pflichten und fordert Nachweise zur Umsetzung der PV-Pflicht von den Eigentümerinnen und Eigentümern an. Es ist nicht vorgesehen, dass Sie Nachweise bei der BUKEA einreichen müssen.
Die Nachweise sind in Eigenverantwortung zu erstellen und 10 Jahre aufzubewahren. Abweichungen von der PV-Pflicht müssen plausibel und nachvollziehbar begründet werden. Dies gilt insbesondere, wenn weniger als 30 % der Brutto-/Nettodachfläche mit Photovoltaik belegt werden. Ein Entfallen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Nichtvertretbarkeit muss nicht beantragt, aber in geeigneten Nachweisen schriftlich dokumentiert werden. Dies gilt für alle genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Bauvorhaben (Neubau und wesentliche Umbauten des Daches), welche die PV-Pflicht auslösen.
Wir stellen Ihnen im Folgenden Formblätter zur Verfügung und bitten Sie, diese, mit weiteren geeigneten Nachweisen für eine Stichprobe, aufzubewahren und der BUKEA nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
Photovoltaikpflicht auf Dächern (§ 16 HmbKliSchG)
„Nachweisformular zur Photovoltaikpflicht auf Dächern“
Hinweise zu geeigneten Nachweisen finden sich im Anhang des Dokuments.
Photovoltaikpflicht auf Stellplätzen (§ 16a HmbKliSchG)
„Nachweisformular zur Photovoltaikpflicht auf Stellplätzen“
Hinweise zu geeigneten Nachweisen finden sich im Anhang des Dokuments.
Besonderheit "Konzentriertes Baugenehmigungsverfahren (§ 64a HBauO)"
Die Hamburger Bauordnung (HBauO) sieht gem. § 64a HBauO ein konzentriertes Genehmigungsverfahren vor, in dem Vorhaben auf Übereinstimmung mit „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ geprüft werden, sofern diese in dem Vorhaben relevant sind. Hierzu gehört auch das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) mit den hier genannten PV-Pflichten. Um die Einhaltung der Pflichten bereits im Genehmigungsverfahren prüfen zu können, müssen entsprechende Bauvorlagen mit geeigneten Nachweisen bereitgestellt werden.
Auf der Seite "PV-Pflicht im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren" stellen wir Ihnen Informationen zur Verfügung, welche die Anforderungen an die Bauvorlagen näher erläutert.
Wichtig: In den Baugenehmigungsverfahren nach § 63 und § 64 HBauO werden die Belange des HmbKliSchG nicht geprüft und sind nicht Bestandteil der Baugenehmigung. Trotzdem ist das HmbKliSchG auch in diesen Vorhaben zu beachten. Nachweise zur PV-Pflicht müssen der BUKEA ebenfalls nach Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.
Anträge innerhalb der PV-Pflichten:
Die PV-Pflichten in den §§ 16 und 16a HmbKliSchG sehen ein Antragsverfahren nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte vor, welche die Umsetzung der PV-Pflichten einschränkt oder gänzlich unmöglich macht.
Was eine unbillige Härte ist (und was nicht), beantworten Ihnen unsere FAQ.
Liegt aus Ihrer Sicht eine unbillige Härte vor, so richten Sie Ihren Antrag (formlos), bevorzugt per Email, an pv-pflicht@bukea.hamburg.de
oder postalisch an:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarpolitik (BUKEA)
Amt E - Referat E11 (PV-Pflicht)
Neuenfelder Straße 19,
21109 Hamburg
Wichtig: Fügen Sie bitte geeignete Nachweise bei, die eine unbillige Härte bei der Umsetzung der PV-Pflichten begründen. Ein entsprechender Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der Baumaßnahme gestellt werden.
Hinweis zu weiteren Antragsverfahren: Andere Antrags- oder Befreiungsverfahren als bei der genannten unbilligen Härte sind in den PV-Pflichten nicht vorgesehen und können von der BUKEA auch nicht beschieden werden. Entfällt die Pflicht, soweit „öffentlich-rechtliche Vorschriften“, „technische Unmöglichkeit“ oder „wirtschaftliche Nichtvertretbarkeit“ eine Umsetzung einschränken oder verhindern, gilt das Nachweisverfahren wie oben beschrieben (siehe unter “Nachweise”).
Hinweis zum Denkmalschutz: Die PV-Pflicht gilt auch im Denkmalschutz, innerhalb von Bereichen städtebaulicher Erhaltungsordnung und auf Hochhäusern nach HBauO. In diesen Fällen muss eine PV-Anlage jedoch vorab genehmigt werden (trotz PV-Pflicht). Zuständig sind das Denkmalschutzamt bzw. das jeweilige Bezirksamt. Klären Sie bitte frühzeitig, welche Dachflächen für PV infrage kommen und welche ggf. nicht. Entfallen Flächen, dienen die Rückmeldungen der genannten Stellen als Nachweise für einen Entfall bei der PV-Pflicht (Entfall wg. öffentlich-rechtlicher Vorschriften). Auf verbleibenden Flächen ist weiterhin die PV-Pflicht relevant.
Das Denkmalschutzamt bietet auf seiner Webseite eine Praxishilfe zum Umgang mit erneuerbaren Energien (Praxishilfen und Denkmalschutzgesetz - hamburg.de).
Haben Sie weitere Fragen zum Nachweisverfahren?
Richten Sie offene Fragen gerne an pv-pflicht@bukea.hamburg.de.