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PV-Pflicht

Photovoltaik ist auf Hamburgs Dächern Pflicht

Strom vom Dach: Für Neubauten sind Photovoltaikanlagen in Hamburg verpflichtend. Wer sein Dach saniert, muss nun ebenfalls Photovoltaik installieren lassen.

Seit 2024 gilt die PV-Pflicht in Hamburg auch für bestehende Gebäude, deren Dach saniert wird.
Seit 2024 gilt die PV-Pflicht in Hamburg auch für bestehende Gebäude, deren Dach saniert wird. Colourbox.de

Bereits seit dem 1. Januar 2023 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Neubauten eine Photovoltaikanlage errichten und betreiben. Seit dem 1. Januar 2024 gilt dies nun auch für bestehende Gebäude – zumindest dann, wenn Sie an dem Dach wesentliche Umbauten vornehmen. Mindestens 30 Prozent der Dachfläche müssen Sie mit Photovoltaik ausstatten (Bruttodachfläche bei Neubau, Nettodachfläche bei Bestandsgebäuden).

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Sie auf Flachdächern zusätzlich ein Gründach anlegen. Zusammen mit einer Photovoltaikanlage entsteht so ein klimaschonendes und umweltfreundliches Solargründach.

Ausführliche Antworten auf Ihre Fragen zur Photovoltaikpflicht in Hamburg finden Sie in unseren FAQs.

Mindestens 30 Prozent der Dachfläche muss mit Photovoltaik belegt werden

Die Dachfläche, die Sie mit Photovoltaik belegen müssen, ist gesetzlich vorgegeben:

Bei Neubauten müssen Sie mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit Photovoltaik belegen.

Bei bestehenden Gebäuden gilt – bei wesentlichen Umbauten des Daches – eine Nettodachfläche. Auch diese muss zu mindestens 30 Prozent belegt werden. Hierbei werden nicht nutzbare Flächen – beispielsweise wegen Nordausrichtung oder bestehenden Dachaufbauten – von der Bruttodachfläche abgezogen.

Welche Gebäude genau der Photovoltaikpflicht unterliegen, erfahren Sie in unseren FAQs.

Wie Sie der Pflicht auch nachkommen können

Sie können die Pflicht nicht nur auf dem Dach, sondern auch auf anderen Gebäudeteilen oder versiegelten Flächen Ihres Grundstücks erfüllen. Oder Sie können die Dachflächen mehrerer Gebäude auf einem Grundstück zusammenlegen und die Photovoltaikanlage beispielsweise nur auf einem Gebäude errichten. Auch eine Solarthermieanlage können Sie auf die Mindestfläche anrechnen.

Gründachpflicht für Flachdächer ab 2027

Flachdächer werden ab 2027 zu Solargründächern, also einer Kombination aus Photovoltaikanlage und Gründach. Dabei sollen mindestens 70 Prozent des Daches mit einem Gründach und zusätzlich 30 Prozent mit Photovoltaik belegt werden. Beides lässt sich sehr gut auf einer gemeinsamen Fläche kombinieren. Während die Photovoltaikanlage sauberen Strom erzeugt, fördert das Gründach die ökologische Vielfalt und die Lebensqualität im Gebäude und in der Stadt: Es reduziert Schall, bindet Schadstoffe, kühlt im Sommer und dämmt im Winter.

Ausnahmen von der Photovoltaikpflicht

In bestimmten Fällen kann es sein, dass die Pflicht (teilweise oder vollständig) entfällt. Die Mindestgröße der Anlage kann sich verringern, wenn eine Anlage mit der geforderten Mindestbelegung von 30 Prozent technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Auch Vorschriften wie Denkmalschutz oder städtebauliche Erhaltungsverordnungen können im Einzelfall die Größe der Photovoltaikanlage verringern.

Grundsätzlich kann die Installationspflicht auch komplett entfallen. Beispielsweise dann, wenn das Dach eines bestehenden Gebäudes die Anlage nicht tragen kann oder die Fläche komplett verschattet ist.

Photovoltaikanlagen lohnen sich

Die Investition in eine Photovoltaikanlage lohnt sich für die Umwelt, das Klima und den eigenen Geldbeutel. Die Kosten für die Photovoltaikanlage und die Installation tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer des Gebäudes. Alternativ können Sie Ihr Dach verpachten. Dann errichtet eine Pächterin oder ein Pächter die Anlage auf Ihrem Dach und betreibt sie (Contracting-Modell).

Je nach individuellen Bedingungen können die PV-Anlagen auf dem Dach oder an der Fassade bereits nach zehn bis 15 Jahren Gewinne erwirtschaften. Entscheidend sind unter anderem Anlagengröße, Ertrag und individueller Stromverbrauch. Eigentümerinnen und Eigentümer können die Sonnenenergie direkt für den eigenen Verbrauch nutzen – je mehr Strom sie selbst verbrauchen, desto rentabler kann die Anlage sein. Überschüssigen Strom können Sie gegen eine für 20 Jahre festgelegte Einspeisevergütung ins Stromnetz einspeisen. Auch danach können Sie Ihren Strom natürlich ins Netz einspeisen – dann allerdings ohne staatliche Einspeisevergütung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es Kredite für die Finanzierung einer Photovoltaikanlage. Welche Fördermittel für Sie infrage kommen, können Sie hier prüfen.

Unbillige Härte beantragen

Im Einzelfall können Sie einen Antrag auf unbillige Härte stellen. Ein möglicher Grund kann sein, dass Sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die Pflicht zu erfüllen. Ihre besondere betriebliche Situation oder besondere Gegebenheiten des Gebäudes können ebenfalls ein Grund sein.

Den Antrag müssen Sie mindestens drei Monate vor Beginn des Bauvorhabens bei der zuständigen Behörde stellen.

Haben Sie Fragen zur Photovoltaikpflicht? Die Hamburger Energielotsen beraten

Die Hamburger Energielotsen beraten telefonisch oder persönlich zur Photovoltaikpflicht und zu allen Fragen rund um den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Erstberatung ist kostenfrei. Die Hamburger Energielotsen beraten unabhängig.

Erste Antworten finden Sie auch in unseren FAQs.

Weitere Informationen: