Auch wer zur Miete wohnt, kann von Solarstrom profitieren – mit Mieterstrom. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Die Besitzerin oder der Besitzer des Hauses betreibt die PV-Anlage, ein Dienstleister (Mieterstrom-Contractor) wird Betreiber der Anlage oder Sie schließen sich als Mietergemeinschaft zusammen und organisieren selbst eine Bürgersolaranlage. In jedem Fall gilt: Mieterstrom ist meist besonders günstig. Denn bei dieser Versorgung entfallen teilweise Netzentgelte, verschiedene Steuern und Abgaben.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Mieterstrom?
Auch wenn es Mieterstrom heißt: Wenn Sie als Eigentümer:in selbst die Wohnung nutzen, können Sie genauso teilnehmen. Beim klassischen Mieterstrom ist der Betreiber der Photovoltaikanlage der Energieversorger und muss die teilnehmenden Mieter:innen vollständig mit Strom versorgen. Der Mieterstromanbieter muss also auch den Stromanteil anbieten, den die Photovoltaikanlage nicht abdeckt. Auf den angebotenen Strompreis gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Mieterstromzuschlag. Dieses Verfahren war bisher sehr komplex.
Die mit dem Solarpaket I eingeführte sogenannte gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erleichtert es dem Betreiber, den Strom direkt an die Mieter:innen zu verkaufen: Die Mieter:innen können die Reststrommenge frei wählen. Durch die Messung des erzeugten PV-Stroms und einen Verteilungsschlüssel kann der Betreiber den PV-Strom an die teilnehmenden Mieter:innen verkaufen, ohne sich um die Reststrommenge kümmern zu müssen. Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gibt es keinen Mieterstromzuschlag.
Durch gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kann Solarstrom (Gebäudestrom) in Mehrfamilienhäusern direkt von den Dächern an die Bewohner:innen verteilt werden. Dazu muss der Betreiber der Photovoltaikanlage (Gebäudestromversorger) mit den Mieter:innen einen Gebäudestromnutzungsvertrag abschließen. Wird der Strom nicht komplett verbraucht, kann er ins öffentliche Netz eingespeist und vergütet werden.
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und das Mieterstrommodell unterscheiden sich vor allem in der Abwicklung des Stromverkaufs und der Rolle der Vermietenden. Beim Mieterstrommodell ist die Vermieterin oder der Vermieter gleichzeitig Stromlieferant, verkauft den Strom aus der Photovoltaikanlage direkt an die einzelnen Hausparteien und ist für alle Formalitäten verantwortlich.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Verteilung des Stroms anhand des zwischen dem Anlagenbetreiber und den Teilnehmenden vereinbarten Aufteilungsschlüssels im 15-Minuten-Intervall. Ob der Gebäudestromversorger auch den Reststrom liefert, müssen die Parteien ebenfalls miteinander vereinbaren. Alternativ beziehen die Teilnehmenden den restlichen Strom aus dem Netz.
Insgesamt ist die Umsetzung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung einfacher und unbürokratischer, da die Betreiber der Photovoltaikanlagen von den üblichen Lieferantenpflichten entlastet werden. Beim Mieterstrommodell sind die Vermietenden die Stromlieferanten und müssen den gesamten Verkauf abwickeln.
Welche weiteren Mieterstrommodelle gibt es?
Vermietende als Energieversorger (Mieterstromzulage)
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist gleichzeitig Energieversorger und deckt den gesamten Strombedarf der Mietenden. Dies bedeutet einen höheren Aufwand, da sich die Betreiber auch um die Messinfrastruktur und die Verträge kümmern müssen. Mit der Mieterstromzulage schafft dieses Modell einen finanziellen Anreiz.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Mit dem neuen Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung können Vermieter:innen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) ihre Mieter:innen beziehungsweise Mitglieder mit Solarstrom versorgen, ohne die komplexen Anforderungen der bisherigen Energieversorger erfüllen zu müssen.
Lieferkettenmodell
Alternativ können diese Aufgaben auch Dritte übernehmen. Dann sorgt der Dienstleister für den Stromverkauf und die reibungslose Abwicklung mit den Mietenden sowie die Einhaltung der teilweise komplexen Meldepflichten gegenüber Behörden und Netzbetreibern.
Genossenschaftsmodell
Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin gründet eine Genossenschaft und kann die Mietparteien daran beteiligen. Dies lohnt sich vor allem steuerlich: bis zu 30 Prozent der Umsätze aus Mieterstrom können steuerbegünstigt erzeugt werden. Zudem bietet es Vorteile in Bezug auf Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer.
Unechter Mieterstrom
Bei diesem Modell wird der komplette Strom ins Netz eingespeist. Als Mieter:in erhalten Sie einen vergünstigten Stromtarif und der Betreiber erhält einen Zuschlag.
Welche Vorteile bringt Mieterstrom?
Wird der Strom dort verbraucht, wo er auch erzeugt wird, spart das Kosten. Die Energie muss nicht mehr durch das Netz geleitet werden und ist damit günstiger. Davon können Sie als Mieter:in profitieren. Und auch für Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter lohnt sich das Prinzip: Als Betreiber der Anlage erhält er oder sie den sogenannten Mieterstromzuschlag.
Neben dem Strom vom Dach steht Ihnen auch der Strom aus dem Netz zur Verfügung. Als Mieter:in können Sie übrigens frei entscheiden, ob Sie den Strom aus der hauseigenen Anlage beziehen oder nicht. Eine Kopplung mit Ihrem Mietvertrag ist nicht erlaubt.
Natürlich können Sie als Mieter:in auch selbst aktiv werden: Informieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter über die möglichen Modelle und ihre Vorteile. In Hamburgs Solaratlas können Sie sich bereits einen ersten Überblick verschaffen, inwiefern das Haus, in dem Sie wohnen, für Solarenergie geeignet ist.
Wird Mieterstrom gefördert?
Der sogenannte Mieterstromzuschlag und die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unterstützen Sie bei der Einrichtung von Mieterstrom finanziell. Den Mieterstromzuschlag erhalten Betreiber der PV-Anlage direkt vom Netzbetreiber. Er dient als Ausgleich für den Mehraufwand, der durch die Bereitstellung einer kontinuierlichen Stromversorgung für die Mietparteien entsteht. Die Einspeisevergütung nach dem EEG erhalten Betreiber für den Strom, der nicht direkt im Haus verbraucht, sondern ins Netz eingespeist wird.
Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es?
Das Solarpaket I macht es deutlich einfacher und unbürokratischer, Photovoltaikanlagen zu installieren und Solarenergie zu nutzen. Das betrifft auch Mieterstrom.
Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung entfällt die Lieferantenpflicht weitestgehend. Zudem sind die Betreiber nicht zur Reststromlieferung verpflichtet. Dazu können Sie als Mieter:in selbst einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließen. Für eventuelle Überschüsse erhalten die Betreiber der Anlage die übliche EEG-Vergütung, wenn sie den Strom ins Netz einspeisen.
Auch Quartierslösungen lassen sich nun leichter umsetzen, weil Photovoltaikanlagen auf mehreren Gebäuden vor dem Gesetz als eine Anlage geführt werden können.