Hitze draußen halten – am besten mit Rollläden, Sonnenschutzverglasungen, Markisen
Kühle Räume ohne Klimaanlage: Wenn Bestandsgebäude vor der Sommerhitze möglichst lange kühl gehalten werden sollen, haben in Hamburg energiesparende Lösungen Vorrang. Vor der Neuinstallation mechanischer Anlagen zum Kühlen – wie Klimaanlagen – müssen sogenannte passive bauliche Maßnahmen geprüft werden. Darunter fallen zum Beispiel Sonnenschutzverglasungen, feste Verschattungselemente, Fensterläden, Außenjalousien, Markisen oder auch die Beschattung durch Grünpflanzen. Solche baulichen Maßnahmen müssen wirtschaftlich die Raumtemperaturen ausreichend begrenzen. Ist dies nicht möglich, ist eine mechanische Kühlung zum Beispiel mit Klimaanlagen zulässig.
Welche Gebäude sind von der Prüfpflicht betroffen?
Für Bestandsgebäude, also nicht für Neubauten, muss die Prüfung grundsätzlich erfolgen. Nur wenn bauliche Maßnahmen rechtlich nicht zulässig sind – wie bei bestimmten denkmalgeschützten Gebäuden – kann auf den Nachweis verzichtet werden. Hintergrund ist, dass der Denkmalschutz darauf abzielt, die historische Bausubstanz möglichst originalgetreu zu erhalten.
In welchen Ausnahmefällen sind Klimaanlagen weiterhin erlaubt?
Ausnahmen von diesem Vorrang sind in verschiedenen Fällen vorgesehen. Dazu gehören alle Gebäude, die im Gebäudeenergiegesetz (GEG) im § 2, Absatz 2 definiert sind – das sind Spezialfälle wie Ställe, Traglufthallen oder auch Kirchen. Zu den Ausnahmen gehören auch Einrichtungen für Menschen, die besonders vor Hitze geschützt werden sollen, wie Krankenhäuser oder Pflegeheime. Ausgenommen sind außerdem Anlagen, die für die Bereitstellung von Prozesskälte genutzt werden, zum Beispiel in Serverräumen oder Kühlkammern. Der Vorrang für den baulichen Wärmeschutz entfällt zudem für Anlagen, welche der Erfüllung von gesetzlichen Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung dienen. Generell sind auch Mieter:innen von Wohnraum von der Pflicht ausgenommen. Aufgrund überlagernder Regelungen im Gebäudeenergiegesetz gilt die Pflicht zur Vorrangprüfung nicht für Anlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung.
Wer ist dafür verantwortlich, dass eine Prüfung vorgenommen wird?
Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 HmbKliSchG sind die Errichtenden dafür verantwortlich, eine erfolgte Prüfung nachzuweisen. Errichter:in ist die Person, welche die Installation der Klimaanlage vornimmt bzw. in deren Auftrag und auf deren Rechnung die Installation vorgenommen wird, also in der Regel die Eigentümer:innen des Gebäudes oder Mieter:innen einer gewerblichen Immobilie, die einen Fachbetrieb beauftragen.
Wer kann die Prüfung für passiven Hitzeschutz vornehmen?
Die Prüfung, ob bauliche Maßnahmen zum Wärmeschutz möglich sind oder der Einbau einer Klimaanlage zulässig ist, muss durch fachkundige Personen erfolgen. Dazu gehören unter anderem Kälteanlagenbauer:innen und Energieberater:innen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes gelistet sind. Auch Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Fachrichtungen wie Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung, Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder Bauingenieurwesen sowie Architekt:innen können die Prüfung übernehmen. Sind bauliche Maßnahmen prinzipiell möglich, beraten u.a. Energieberater weitergehend. Andernfalls nimmt der bzw. die Errichter:in – also die Person, welche die Installation der Klimaanlage vornimmt bzw. vornehmen lässt – Kontakt mit einem Fachbetrieb für Kältetechnik auf. Ist der Einbau einer Klimaanlage zulässig, wird ein Nachweis ausgestellt, der von den Errichtenden für 10 Jahre aufzubewahren und auf Nachfrage der Behörde vorzulegen ist.
Hamburger Energielotsen – Beratung zum sommerlichen Wärmeschutz
Wird es drinnen zu heiß im Sommer, sind die Hamburger Energielotsen die erste Anlaufstelle. Sie geben einen Überblick über die gesetzliche Regelung und können bereits grundlegende Fragen klären.