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11. BImSchV

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Emissionserklärungen

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Luftaufnahme Moorburg
Luftaufnahme Moorburg mediaserver.hamburg/ Doublevision

Gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß 4. BImSchV verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.

Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahr in elektronischer Form über BUBE-Online bei der Immissionsschutz-Behörde (BUKEA) abzugeben. Nach Prüfung der Angaben und Freigabe durch die für die Anlage zuständigen Sachbearbeitenden in der BUKEA werden die Daten über das UBA an die EU-KOM weitergeleitet.

Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist um maximal vier Wochen, somit bis zum 30.06. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres verlängert werden. Der Antrag hierzu muss bis zum 30.04. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres per E-Mail an emissionsberichte@bukea.hamburg.de an die BUKEA übermittelt werden.

Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf schriftlichen Antrag von dem zuständigen, betriebsüberwachenden Referat der BUKEA unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.

Wer muss berichten?

Erklärungspflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV. Nicht erklärungspflichtig sind Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind.

Was ist zu berichten?

Der Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Die Anleitung zur Erstellung von Emissionserklärungen mit ausführlichen Beschreibungen der anzugebenden Daten bietet eine Hilfestellung für den Betreiber.

Wie wird berichtet?

Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärungen erfolgt bundeseinheitlich online über das Internet mit der Webanwendung Betriebliche UmweltdatenBerichtErstattung BUBE-Online.


Termine

Ab dem Berichtsjahr 2008 alle 4 Jahre im Folgejahr. D.h. die Abgabe der Emissionserklärung für das Berichtsjahr 2024 erfolgt im Jahr 2025 zu folgenden Terminen:

Bis zum 30.04. - Mögliche Beantragung einer Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung durch den Betreiber. Die Beantragung erfolgt formlos per E-Mail an das Referat I22 Luftreinhaltung/Atomrechtliche Aufgaben der BUKEA: emissionsberichte@bukea.hamburg.de. Die Fristverlängerung wird schriftlich erteilt.

Bis zum 31.05. - Abgabe der Emissionserklärung durch den Betreiber.

Am 30.06. - Letzter Termin für die Abgabe der Emissionserklärung bei behördlich gewährter Fristverlängerung. Die verspätete Abgabe der Emissionserklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.