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Lärmquelle

Baustellen und Baumaschinen

Kennzeichnend für Baulärm ist, dass er im Gegensatz zu Gewerbe- oder Straßenverkehrslärm, nur für bestimmte Zeit auftritt und überall auftreten kann.

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Allgemeines

Grundlage zur Bekämpfung von Baulärm ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Baustellen, Baulagerplätze und Baumaschinen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des BImSchG. Beim Betrieb derartiger Anlagen muss der Anlagenbetreiber nach § 22 Abs.1 Nrn. 1 und 2 BImSchG darauf achten, dass

  • schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und
  • nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen entstehen, wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gegen Baulärm (AVV Baulärm) beurteilt.

An allen Tagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sollte ein besonderer Ruheschutz gelten. Nach § 7 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - dürfen in Wohn- und anderen besonders schutzbedürftigen Gebieten Baumaschinen an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

Für ruhestörende Bauarbeiten sowie für den Betrieb von Maschinen und Geräten in Wohngebieten, die aufgrund zwingender Erfordernisse während der geschützten Zeiten durchgeführt werden müssen, kann von der zuständigen Behörde (Amt für Bauordnung und Hochbau) auf Antrag eine Ausnahmezulassung erteilt werden.

Was tun bei erheblichen Störungen?

Bei Störungen - außerhalb der üblichen Bürozeiten - während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen melden Sie diese unter Angabe von Art, Ausmaß, Ort, Zeit und möglichst Angabe der eingesetzten Baugeräte/-maschinen bei der für Sie zuständigen Polizeirevierwache. Falls diese nicht bekannt ist, können Sie sich im BürgerinformationssystemHamburg Service informieren.

Im Detail kann Ihnen bei diesen Stellen geholfen werden:

Weitergehende Auskünfte erhalten Sie auch bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft;  Abteilung Fluglärmschutzbeauftragte, Planerischer Immissionsschutz.

Download

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm

PDF herunterladen [PDF, 583,6 KB]

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