Lärmquelle

Gewerbe und Industrie

Unter Gewerbe- und Industrielärm versteht man insbesondere den von Betrieben ausgehenden Lärm.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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Allgemeines

Industrie und Gewerbeanlagen unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit den einschlägigen Rechtsverordnungen. Beurteilungsgrundlage für Bewertung schädlicher Umwelteinwirkungen ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm).

Zu den Anlagen gehören nicht nur Maschinen, Geräte, Produktions- und Fertigungsanlagen sondern auch Tätigkeiten auf Betriebs- und Lagerplätzen, einschließlich des den Betrieben zurechenbaren Verkehrs.

Was tun bei erheblichen Störungen?

Gegen unzumutbaren Lärm kann man im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen verwaltungsrechtlich vorgehen. Unabhängig hiervon können auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.

Bei Lärmbelästigungen melden Sie diese unter Angabe von Art, Ausmaß, Ort, Zeit, Dauer während der üblichen Bürodienstzeiten an die hierfür zuständigen Behörden. Das sind die
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
bzw. die Bezirksämter (Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt) das
Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt des jeweiligen Bezirkes.

Die zuständige Behörde prüft, ob schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Gesetzes vorliegen, d.h. ob die für das Gebiet, aus dem die Beschwerde herkommt, festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten sind und ob gegen vollziehbare Auflagen und Nebenbestimmungen im jeweiligen Genehmigungsbescheid verstoßen worden ist.

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Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

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