Rechtliche Grundlage für die Luftreinhaltung sind vor allem die EU Richtlinien 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21. Mai 2008 sowie die Richtlinie 2004/107/EG . Mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) wird die EU-Luftqualitätsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Die 39. BImSchV beschreibt Ziel- und Grenzwerte für einzelne Luftschadstoffe, die die Städte und Kommunen einhalten müssen.
Grenzwerte für NO2
Seit dem 1.1.2010 beträgt der Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid im Jahresmittel 40 Mikrogramm (µg)/m³. Der Grenzwert für den 1-Stunden-Mittelwert, welcher nicht öfter als 18-mal in einem Kalenderjahr überschritten werden darf, beträgt 200 µg/m³.
Grenzwerte für PM10
Der Tagesgrenzwert beträgt 50 µg/m³ und darf nicht öfter als 35-mal im Jahr überschritten werden. Der zulässige Jahresmittelwert liegt bei 40 µg/m³.
Bei Überschreitungen der festgelegten Immissionsgrenzwerte verpflichtet § 47 Abs. 1 BImSchG die zuständige Behörde, einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Dieser muss erforderliche Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegen. Außerdem müssen die Maßnahmen eines Luftreinhalteplanes geeignet sein, den Zeitraum einer Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten.