Grundlage der Beurteilung der Luftqualität
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist als Oberste Immissionsschutzbehörde für die Messung und Bewertung der Luftqualität auf Basis der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zuständig. Zur Messung von Luftschadstoffen im Rahmen der Beurteilung der Luftqualität legt die 39. BImSchV Referenzmethoden fest und definiert weitere Anforderungen an die Messungen. Diese Anforderungen sind im Detail auf der Website Anforderungen der 39. BImSchV zu finden.
Potential von Sensormessungen
Mit den fortschreitenden messtechnischen Entwicklungen wurden und werden abseits der etablierten Referenzmethoden neue Messmethoden wie die Sensormessungen entwickelt. Diese haben das Potential z.B. schnellere Ergebnisse liefern zu können oder kostengünstiger und platzsparender Daten zu erheben. Die Entwicklungen werden von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft mit großem Interesse beobachtet und begrüßt, da sie zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beitragen können, eine vermehrte Datenerhebung in der Fläche ermöglichen und auch von gesellschaftlichem Interesse sind.
Eine Einordnung der erhobenen Daten aus Sensormessungen durch einen Vergleich mit den gültigen Grenzwerten der 39. BImSchV oder den gemäß den Vorgaben der Verordnung gemessenen Luftqualitätsdaten ist nur dann möglich, wenn die Sensormessungen die europaweit geltenden Qualitätskriterien zur Erhebung der Daten einhalten.
Als Grundlage zur Nutzung der auf diesen neuen Wegen ermittelten Daten empfiehlt die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Sensorherstellern nachdrücklich, die Anerkennung ihrer Sensoren als gleichwertige Messmethode gemäß 39. BImSchV zu beantragen. Der hier zu erbringende Äquivalenznachweis ist von akkreditierten Messlaboren durchzuführen und dem Umweltbundesamt zur Festgestellung der Gleichwertigkeit vorzulegen.
Luftqualitätsmessungen abseits der Qualitätsanforderungen der 39. BImSchV
Vielfach wird die Fachbehörde zu Sensormessungen Dritter angefragt, die bei der Beurteilung der allgemeinen Luftqualität in Hamburg berücksichtigt werden sollen. Insbesondere treten derzeit häufig Anfragen zu mobilen Sensormessungen auf.
Daten die abseits der Qualitätsanforderungen der 39. BImSchV erhoben werden sind nicht bewertbar und deshalb keine Ergänzung zu erhobenen Luftqualitätsdaten gemäß 39. BImSchV. Solche Daten sind weder im Rahmen der Aufstellung eines Luftreinhalteplans noch vor Gericht verwendbar.
Bei mobilen Messungen ist insbesondere zu beachten, dass die Anforderungen an die Datenqualitätsziele gemäß 39. BImSchV durch das Ableiten eines Kurz- oder Langzeitmittelwertes an einem Streckenabschnitt mittels mehrmaligen Befahrens nicht erfüllt werden können. Durch die sehr kurzzeitige Erfassung eines Messwertes fehlt gänzlich der Bezug zur Beurteilung der Luftqualität und den daran gekoppelten möglicherweise hervorgerufenen gesundheitlichen Auswirkungen. Weiterhin können die auf der Straße gemessenen Konzentrationen aufgrund der heterogenen Luftschadstoffverteilung im Straßenraum nicht unmittelbar auf die Aufenthaltsorte der Bevölkerung übertragen werden.
Quellenangaben
Sensorsysteme zur Luftqualität (vdi.de)
Anerkannte Messgeräte und Messverfahren | Umweltbundesamt
Home - DAkkS - Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
Qualitätssicherung der Messungen | Umweltbundesamt
Equivalence Report Jan 2010 (europa.eu)
39. BImSchV - Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes