Hamburg.de Startseite Politik & Verwaltung Behörden ... Themen Luft, Lärm...
28. BImSchV

Marktüberwachung von mobilen Maschinen

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
  • Sie lesen den Originaltext

Mobile Maschinen sind ortsveränderliche technische Einrichtungen mit Verbrennungsmotoren (Diesel- oder Benzinmotoren), die nicht für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
  • Sie lesen den Originaltext
BUKEA

Was sind mobile Maschinen?

Unter dem Begriff "mobile Maschinen" sind ortsveränderliche technische Einrichtungen mit Verbrennungsmotoren (Diesel- oder Benzinmotoren) zusammengefasst, die nicht für die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind.

Mobile Maschinen werden in zahlreichen Bereichen eingesetzt. Die Einsatz- schwerpunkte liegen in der Land-, Bau- und Forstwirtschaft, aber auch in den privaten Haushalten.

Zu mobilen Maschinen zählen beispielsweise neben Großgeräten wie Lokomotiven, Baumaschinen und Maschinen, die u.a. im Hafen eingesetzt werden, auch Gartengeräte wie zum Beispiel Motorsägen, Trimmer, Freischneider und  Rasenmäher.

Jeder kann einen Beitrag zur Luftreinhaltung leisten!

Für eine kurzfristige Senkung der Emissionen mobiler Maschinen, insbesondere in stark belasteten Gebieten, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. 

Die wirkungsvollste Maßnahme, um die Schadstoffemissionen von mobilen Maschinen zu reduzieren, ist der Verzicht auf den Einsatz von Maschinen mit Verbrennungsmotor. Elektrisch- oder batteriebetriebene Maschinen stellen hierzu oft eine gute Alternative dar.

Sollte der Einsatz dieser Maschinen und Geräte im Einzelfall nicht möglich sein, führt der Einsatz von modernen mobilen Maschinen mit der jeweils höchsten Abgasstufe zu geringen Schadstoffemissionen. Die Abgasstufe einer mobilen Maschine kann der technischen Dokumentation der jeweiligen Maschine entnommen oder bei dem jeweiligen Hersteller erfragt werden.

Gesetzliche Grundlagen der Marktüberwachung von mobilen Maschinen

Das Ziel des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor unsicheren Produkten, Stärkung des fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt sowie die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Wirtschaftsakteure. Dies gilt auch für die Verordnung (EU) 2019/1020.
Da sich die Aufgaben der Marktüberwachung über die Landesgrenzen hinweg erstrecken, wurde mit dem verbindlichen Rechtsrahmen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt und ist im Juli 2021 in Kraft getreten. Diese Verordnung ist unmittelbar wirksam, da diese nicht erst in nationales Recht umgewandelt werden muss.

Die wichtigsten unmittelbaren Neuerungen für Hersteller und Einführer sind in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 enthalten. Es wird dort festgelegt, dass Produkte nur in Verkehr gebracht werden dürfe, wenn es einen in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur gibt. Dabei muss es sich um einen der folgenden Akteure handeln:

  • Ein in der EU niedergelassener Hersteller.
  • Einen Einführer (Importeur), wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist.
  • Einen Bevollmächtigten mit Sitz in der EU, welcher schriftlich vom Hersteller beauftragt wurde.
  • Einen in der EU niedergelassenen Fulfilment-Dienstleister, wenn es keinen in der EU niedergelassenen Hersteller, Einführer (Importeur) oder Bevollmächtigten gibt.

Falls der Hersteller nicht selbst in der EU niedergelassen ist, muss ein Vertreter, welcher in der EU niedergelassen ist, benannt werden.

Die Verordnung (EU) 2016/1628 regelt die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel sowie die verwaltungsmäßigen und technischen Anforderungen an Verbrennungsmotoren (Typengenehmigungsverfahren), die in mobilen Geräten und Maschinen eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte.
Ebenfalls in der Verordnung aufgeführt sind die Anforderungen an die Marktüberwachung der Motoren. Die von der EU vorgegebenen Aufgaben der Marktüberwachung werden von den Ländern vollzogen.

Wann darf eine mobile Maschine in den Verkehr gebracht werden?

Die Hersteller von mobilen Maschinen müssen sicherstellen, dass ihre Motoren die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten. Wenn die Einhaltung der Grenzwerte im Typgenehmigungsverfahren nachgewiesen werden konnte, erhalten die Maschinen die für das Inverkehrbringen notwendige EU-Typengenehmigung.

Das EU-Typengenehmigungsverfahren ist in der europäischen Verordnung 2016/1628 Artikel 20 geregelt, dabei müssen Hersteller einen gesonderten Antrag auf Erteilung der EU-Typengenehmigung für jeden Motortyp oder eine Motorenfamilie bei der Genehmigungsbehörde – in Deutschland ist dies das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) – stellen. Des Weiteren muss jedem Antrag der unter Artikel 21 genannten Beschreibungsmappe beigefügt werden. Hersteller sind dazu verpflichtet dem für die Durchführung der EU-Typengenehmigung zuständigen technischen Dienst einen Motor zur Verfügung zu stellen, welcher den aufgeführten Merkmalen der in der Beschreibungsmappe auf geführten Motor entspricht. Die erforderlichen Prüfungen werden durch den zuständigen technischen Dienst durchgeführt. Genehmigte Maschinen erhalten eine Typgenehmigungsnummer, welche durch den Hersteller dauerhaft und sichtbar auf den Motor aufgebracht werden muss.

BUKEA

Die Typgenehmigungsnummer beginnt immer mit dem Kleinbuchstaben e, gefolgt von einer ein- oder zweistelligen Zahl, gefolgt von einem * und weiteren Zeichen. Eine von einem Mitgliedsstaat erteilte Typgenehmigung gilt in allen Staaten der EU.

Welche Bedeutung haben mobile Maschinen für die Luftqualität in Hamburg?

Verbrennungsmotoren, insbesondere Dieselmotoren von mobilen Maschinen, emittieren eine nicht unerhebliche Menge an Luftschadstoffen. Aufgrund der langen Lebenszeiten haben zahlreiche Maschinen insbesondere im Vergleich zum PKW veraltete Abgasstufen und somit einen relativ hohen Schadstoffausstoß.

In dicht bebauten städtischen Gebieten können Schadstoffemissionen mobiler Maschinen signifikant zu einer lokal erhöhten Immissionsbelastung beitragen.
Dieser Beitrag wird umso deutlicher, je schlechter der Luftaustausch im dortigen Gebiet ist.

Wie wird sichergestellt, dass die Grenzwerte eingehalten werden?

Neben der Genehmigung von mobilen Maschinen ist die Marktüberwachung ein Instrument um sicherzustellen, dass ausschließlich mobile Maschinen mit bestehender Typgenehmigung vertrieben werden. Bei der Marktüberwachung werden durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde – in Hamburg ist dies die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft – anhand von Stichproben bestimmte Merkmale der Maschinen überprüft. Dabei unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Ausgangssituationen:

  • Der aktiven Marktüberwachung (Tätigwerden der zuständigen Behörde ohne konkreten Anlass) und
  • Der reaktiven Marktüberwachung (Eine von außen zugegangene Information ist anlässlich für das Tätigwerden der Marktüberwachungsbehörde zum Beispiel einer Anzeige oder Beschwerde)

Dabei können die Marktüberwachungsbehörden die Merkmale der Maschinen anhand einer formalen Überprüfung der Unterlagen oder Typengenehmigungsnummer, aber auch durch physische Überprüfungen und Analysen im Labor durchführen.
Von den Ländern wurde unter Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ein Marktüberwachungskonzept entwickelt, welches eine bundesweit einheitliche Arbeitsgrundlage für die Marktüberwachung darstellt. Darüber hinaus vereinbaren die Länder in regelmäßigen Abständen die Schwerpunkte der Marktüberwachung in einem konkretisierenden Marktüberwachungsprogramm.


Weiterführende Informationen

BUKEA
Mobile Maschinen

Ermittlung der Abgasemissionen mobiler Maschinen

Über ein Gutachten wurden die luftgetragenen Emissionen aus mobilen Maschinen genauer quantifiziert.

Luftmessnetz HH
Hamburger Luftmessnetz

Kontrolle der Luftqualität

Die regelmäßige Überprüfung der Schadstoffimmissionen erfolgt durch das Hamburger Luftmessnetz des Institutes für Hygiene und Umwelt.

Colourbox Nils Melzer
Immissionsschutzgesetz

Grenzwerte für Luftschadstoffe

Der Immissionsschutz wird in Deutschland vor allem durch das Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) geregelt.