Allgemeines
Allerdings wird der Straßenverkehr durch die Allgemeinheit verursacht und wirft daher bei der Bekämpfung auch die größten Probleme auf. Zwei grundsätzliche Rechtsbereiche werden hierbei berührt: das Immissionsschutzrecht (Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG)) und das Straßenverkehrsrecht bzw. Eisenbahnrecht.
Aktiven Lärmschutz erreicht man durch Regelungen der Beschaffenheit und des Betriebs von Fahrzeugen (§ 38 BImSchG) sowie durch Regelungen nach dem Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort können Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nicht nur über die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und über das Verhalten im Straßenverkehr erlassen werden, sondern auch über den Lärmschutz der Bevölkerung und der Erholungssuchenden.
Lärmschutz an Straßen und an Schienenverkehrswegen wird nach Maßgabe des jeweiligen Planfeststellungsrechts zu gewährleisten versucht. Bei Neubau und wesentlicher Änderung von Straßen und Schienenverkehrswegen werden Grenzwerte für Gebiete in Abhängigkeit der jeweiligen Nutzung festgelegt, bei deren Überschreitung passiver Schallschutz vorgeschrieben wird.
Wenn die Verkehrswegeplanung rechtskräftig abgeschlossen wurde oder schon in Betrieb ist, steht dem Lärmgeschädigten im Falle unvorhersehbarer Auswirkungen ein Anspruch auf zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu. Für bestehende Straßen und Schienenverkehrswege gibt es bisher keinen Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigung.
Ausnahme bildet das Bundesfernstraßengesetz, nach dem Schallschutzmaßnahmen gefördert werden können, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden.
Für Gemeindestraßen können ebenfalls Schallschutzmaßnahmen gefördert werden, wenn die Lärmbeeinträchtigung als unzumutbar eingestuft werden kann und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Was tun bei erheblichen Störungen?
Wenn die Voraussetzungen für Schallschutzmaßnahmen nach der 16.BImSchV (nur beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen) erfüllt sind, haben betroffene Hauseigentümer einen Anspruch auf Erstattung für erforderliche Aufwendungen, wie z.B. für Schallschutzfenster oder schallgedämmte Lüfter.
Gegen unzumutbaren Lärm an bestehenden Straßen und Schienenverkehrswegen ist der Betroffene nicht anspruchsberechtigt. Dennoch sollte man bei der zuständigen Behörde (siehe unten) den Sachverhalt schildern und ggf. einen Antrag auf Förderung für Schallschutzmaßnahmen stellen.
Sollte die Lärmbelästigung durch das Verhalten der Autofahrer verursacht sein, setzen Sie sich mit dem jeweiligen Polizeikommissariat in Verbindung.