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Umsetzung von EU-Richtlinie

Schwefelhöchstgehalt in Schiffskraftstoffen

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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Seeschiffe, die länger als zwei Stunden im Hamburger Hafen festgemacht haben, dürfen ausschließlich Kraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,10 % nicht überschreitet.

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BUE

Mit der Richtlinie (EU) 2016/802 wurde ein weiterer Schritt zur Begrenzung der Schadstoffemissionen aus dem Schiffsverkehr vollzogen. Hamburg setzt diese Anforderung durch das Gesetz über die Verwendung von schwefelhaltigem Schiffskraftstoff in geltendes Recht um. Nach der aktuellen Regelung darf der Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen an Liegeplätzen im Hafen 0,10 % nicht mehr überschreiten. Dies bedeutet eine weitere Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage, die eine Konzentration bis zu 0,149 % zuließ. Das Gesetz leistet damit einen weiteren Beitrag für die Reduzierung der Konzentration von Schwefeldioxid (SO2) in der Hamburger Luft. 

Die internationale Seeschifffahrt leistet den höchsten Emissionsbeitrag an Schwefeldioxid von allen Verkehrsträgern. Der Schadstoff SO2 wird bei der Verbrennung von schwefelhaltigem Schiffskraftstoff gebildet und emittiert. Da die Motoren von Seeschiffen nicht nur bei voller Fahrt, sondern auch zur Versorgung von Nebenanlagen während der Liegezeit im Hamburger Hafen betrieben werden, bedarf es strenger Anforderungen, um die SO2-Emissionen auch während der Liegezeit so gering wie möglich zu halten. Seit Januar 2015 ist darüber hinaus die nächste Stufe der internationalen Regelungen für SECA-Gebiete (Sulfur Emission Control Area) in Kraft getreten, die auch für den Seeschiffsverkehr auf Elbe und Nordsee gilt. Demnach dürfen die Schiffe während der Fahrt in diesen Bereichen auch nur noch schwefelarmen Kraftstoff mit einem Schwefelgehalt von maximal 0,10 % verwenden. 

Gesetzes zur Verwendung von schwefelhaltigen Schiffskraftstoff