Allgemeines
Bei den Belästigungen handelt es sich meist nicht um die Geräusche, die bei der Sportausübung selbst entstehen, sondern um die Begeisterung auf den Zuschauertribünen, durch Lautsprecherdurchsagen oder durch den An- und Abfahrtverkehr. Häufig sind während der Planung derartiger Anlagen oder bei der Organisation und Durchführung von Sport- bzw. Freizeitveranstaltungen die notwendigen Maßnahmen zur Lärmvermeidung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Derartige Anlagen und Einrichtungen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und unterliegen deren Bestimmungen.
Zu den Sportanlagen gehören
alle ortsfesten Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind (z.B. Sportarenen, Fußball-, Handball-, Volleyballplätze, Tennisanlagen, Schwimmbäder, die nicht Erlebnis- oder Freizeitbäder sind). Sportanlagen werden nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt.
Zu den Freizeitanlagen zählen
Grundstücke, Plätze oder Flächen, auf denen im Freien oder in Zelten Diskothekenveranstaltungen, Feuerwerke, Livemusik-Darbietungen, Platzkonzerte, Rockkonzerte, Umzüge, Jahrmärkte, Schützenfeste, Stadtteilfeste, Volksfeste usw. stattfinden,
Abenteuerspielplätze, Aktiv-Spielplätze,
Badeplätze, Erlebnisbäder,
Wasserflächen für Schiffsmodelle,
Hundedressurplätze,
Freizeit- und Vergnügungsparks,
Autokinos, Freilichtbühnen,
Anlagen für Modellfahrzeuge und -flugzeuge,
Sommerrodelbahnen,
Zirkusse.
Was tun bei erheblichen Störungen?
Öffentlich-rechtliche Vorgehensweise
Der Gestörte wird der zuständigen Behörde (siehe unten) den Beschwerdegrund, Art, Ausmaß, Datum, Uhrzeit und Dauer der Störung sowie ggf. weitere Zeugen mitteilen. Die zuständige Behörde wird den Sachverhalt aufklären und ggf. Abhilfemaßnahmen anordnen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit die Sport- /Freizeitanlage entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) planungsrechtlich zulässig war und ist.
Bei Freizeitanlagen oder Freizeitveranstaltungen ist zu prüfen, ob überhaupt oder wie weit bei der Genehmigung oder Zulassung die Auswirkungen durch Lärm ausreichend berücksichtigt worden und inwieweit solche Veranstaltungen zumutbar sind. Dabei spielen Ortsüblichkeit und Traditionen eine große Rolle.
Zivilrechtliche Vorgehensweise
Unabhängig von einem verwaltungsrechtlichen Verfahren kann der Gestörte zivilrechtlich vorgehen und nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 906 BGB auf Unterlassung von Störungen durch Geräusche klagen. Dabei hängt es davon ab, ob die Störung als wesentlich und als nicht ortsüblich beurteilt werden kann.
Ansprechpartner
Sportanlagen
Bezirksämter - Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit
Freizeitanlagen, Freizeitveranstaltungen
Bezirksämter – Dezernat für Wirtschaft, Bauen und Umwelt
Sportboote auf den verschiedenen Gewässern (Elbe, Alster, Bille)
zuständiges Wasserschutzpolizeikommissariat bzw. –revier. Falls dies nicht bekannt ist, können Sie sich im Bürgerinformationssystem DIBIS informieren oder wählen Sie Tel.: 115