Voraussetzungen
Das FÖJ richtet sich an Jugendliche oder junge Erwachsene nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht bis zu einem Alter von 26 Jahren. Die Art des Schulabschlusses von BewerberInnen ist für ein FÖJ kein alleiniges Auswahlkriterium.
Wichtig sind dagegen vor allem die persönliche Motivation für konkrete Natur- und Umweltarbeit sowie die Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten.
Arbeitszeit und Entgelt
Es ist die Arbeitszeitregelungen von max. 38,5 Wochenstunden einzuhalten. Bei einigen Einsatzstellen können diese Arbeitszeiten je nach Bedarf auch an den Wochenenden oder abends liegen. Für diese Vollzeit-Tätigkeit erhältst du monatlich 230,- Euro Taschengeld, 200,- Euro Wohn- und Verpflegungszuschuss sowie ein HVV-Azubiticket.
Das FÖJ dauert im Regelfall 12 Monate, mindestens aber ein halbes Jahr. Es kann um maximal sechs Monate verlängert werden. Die Einsatzstelle trägt dann die hierfür anfallenden Kosten voll.
Das FÖJ wird von mindestens 25 Seminartagen begleitet, die von der Trägerin organisiert werden. Es werden ein Einführungs-, drei Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Dauer je fünf Tage beträgt. Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht, während der Seminarzeiten darf kein Urlaub genommen werden. Für jeden Monat, der über ein Jahr hinausgeht, ist ein weiterer Seminartag Pflicht. Die Teilnehmenden arbeiten an der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung und Durchführung der Seminare mit.
Pro FÖJ-Jahrgang findet einmal jährlich ein Landesaktionstag zum FÖJ statt.
Urlaub und Sonderurlaub
Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt bei einer Teilnahme von 12 Monaten 26 Arbeitstage, bei einer kürzeren Teilnahme reduziert er sich entsprechend.
In besonderen Fällen kann ein Sonderurlaub ohne/mit Gehaltsfortzahlung genehmigt werden. Dieser wird in der FÖJ-Betreuungsstelle der Umweltbehörde beantragt. Eine Begründung kann z.B. ein Praktikum sein, welches für eine bestimmte Berufsausbildung vorgeschrieben ist und vor Beginn der Ausbildung absolviert werden muss (ohne Bezüge). Ein Sonderurlaub mit Bezügen kann z.B. für eine Begleitung einer Jugendgruppenreise bei Vorlage einer Juleica gewährt werden.
Unterkunft
Grundsätzlich werden keine Unterkünfte zur Verfügung gestellt. Allerdings bieten einige Einsatzstellen die Möglichkeit: Für die Betreuung des Boberger Dünenhaus der Loki Schmidt Stiftung werden 2 FÖJ-Plätze angeboten. Diese Einsatzstelle verfügt über eine Zweizimmer-Wohnung, die direkt neben dem Boberger Dünenhaus liegt und von den beiden FÖJ-Kräften bewohnt werden soll. Darüber hinaus kann auch für alle FÖJ-Stellen bei Greenpeace eine Unterkunft in einer Greenpeace-Wohnung gestellt werden.
Nebentätigkeit im FÖJ
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, während des FÖJs zusätzlich eine Nebentätigkeit auszuüben. Die Ausübung des Minijobs muss außerhalb der Arbeitszeiten des FÖJ liegen und darf die FÖJ-Tätigkeit nicht negativ beeinträchtigen. Der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit darf 1/5 der regulären Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Ab welchem Betrag die Nebeneinkünfte versteuert werden müssen, muss mit dem jeweiligen Finanzamt abgeklärt werden. Bei Ausübung eines Minijobs bis zu einer Grenze von 450,00 € (zusätzlich zum FÖJ-Taschengeld), müssen die Einnahmen nicht versteuert werden.
Kindergeld
Das Kindergeld wird während des FÖJ weitergezahlt. Eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitsamt (Familienkasse) wird von der Umweltbehörde zu Beginn des FÖJ ausgestellt.
Versicherungspflicht
Die Teilnehmenden werden durch die Umweltbehörde bei der Sozialversicherung angemeldet. Neben Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung beinhaltet das auch eine Berufs-Unfallversicherung.
Die Teilnehmenden müssen sich selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Wer vorher über die Eltern privat versichert war, muss eine gesetzliche Krankenkasse auswählen. Bitte klärt vorab inwiefern eine Rückkehr in die private Versicherung nach dem Ende des FÖJ möglich ist.
Arbeitslosengeld / Wohngeld
Wer ein 12-monatiges FÖJ geleistet hat, hat Anrecht auf Arbeitslosengeld, welches beim Arbeitsamt beantragt werden muss.
Bitte beachten
Bitte klärt vorab, inwiefern Bezüge aus dem FÖJ (Taschengeld sowie Wohn- und Verpflegungszuschuss) vom Jobcenter als Einnahme mit den ALG-Bezügen/Bürgergeld verrechnet wird.
Anträge auf Wohngeld können in den Wohngeldstellen der Bezirksämter gestellt werden.