Osterfeuer können für zahlreiche Tiere eine erhebliche Gefahr darstellen. Bereits Wochen vor Ostern werden häufig große Mengen an Brennmaterial gesammelt und aufgeschichtet. Diese Haufen dienen vielen Tieren als Unterschlupf oder Brutstätte. Besonders betroffen sind Igel, Spitzmäuse und Amphibien, die dort Quartier beziehen sowie verschiedene Vogelarten wie Zaunkönig, Rotkehlchen und Heckenbraunelle, die in den Reisighaufen nisten.
Das Abbrennen solcher Haufen kann für die darin lebenden Tiere tödlich enden. Gemäß § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, wild lebende Tiere zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören.
Um Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote zu vermeiden, sollten Veranstaltende folgendes beachten:
- Das Brennmaterial ist zunächst an einem anderen Ort zu lagern.
- Erst kurz vor dem Entzünden des Osterfeuers darf es am vorgesehenen Abbrennplatz aufgeschichtet werden.
- Bestehende Haufen müssen vor dem Anzünden vollständig umgeschichtet werden.
Mit diesen Maßnahmen stellen Sie sicher, dass Tiere bei Osterfeuern nicht zu Schaden kommen und Sie den gesetzlichen Artenschutz einhalten.