Den vorhandenen Baum-, Hecken- und Knickbestand im hamburgischen Staatsgebiet zu erhalten und zu sichern ist daher eine wichtige Aufgabe. Bereits im Jahre 1948 hat Hamburg die erste deutsche Baumschutzverordnung erlassen. Damals war die Zerstörung des Baumbestandes vor allem auf Privatgrund wegen der bestehenden Brennstoffknappheit zu befürchten. Diese Baumschutzverordnung, die bereits auch die Hecken und Knicks (Wallhecken) mit einbezog, hat sich in den vergangenen Jahrzehnten bewährt, musste jedoch modernisiert und konkretisiert werden. Der Senat hat deshalb im März 2023 eine neue Baumschutzverordnung verabschiedet.
Der Schutz der Bäume, Hecken und der Knicks wird nicht nur durch die Baumschutzverordnung gewährleistet. Für die Bäume im Wald wird diese Aufgabe auch durch die Waldgesetze und bei Bäumen, die gesetzlich geschützten Biotopen zugehörig sind, durch den Biotopschutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz übernommen.

Zudem gilt ein generelles Sommerfällverbot für Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres. Dies hat zum Zweck, verschiedene Tierarten zu schützen und ihnen während der Brut- und Aufzuchtzeit Lebensräume zu erhalten.
Zweck der Unterschutzstellung
Bäume sind für die Menschen in den städtischen Ballungsgebieten wichtiger denn je und erfüllen außerordentlich wichtige Funktionen. Sie spenden Schatten, filtern Schadstoffe aus der Luft, produzieren Sauerstoff, binden Feuchtigkeit und bieten Windschutz.

Insbesondere alte Bäume mit einem hohen Totholzanteil sowie Gehölze in Gärten, Parkanlagen und in der freien Landschaft können Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tierarten oder Wuchsorte von Pflanzenarten sein, die besonders oder streng geschützt sind. Hierzu zählen beispielsweise Fledermausarten, holzbewohnende Käferarten wie Hirschkäfer und Eremit, in Baumhöhlen brütende Vögel wie der Waldkauz oder auf Bäumen lebende Flechtenarten.
Zweck der Unterschutzstellung ist es die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu bewahren, zur Verbesserung des Stadtklimas beizutragen sowie die Erhaltung und Entwicklung von Biotopverbundfunktionen zu gewährleisten.
Bäume und Hecken tragen außerdem zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes bei und sind, auch insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Erholung und das Naturerleben, zu schützen.
Stadtklima
Im Stadtbild ist das Unterschutzstellen von Bäumen aber nicht nur eine Frage der Schönheit des Ortsbildes mit seinen ästhetischen, ethischen und gemütsbildenden Wirkungen, sondern auch und vornehmlich eine Frage der Verbesserung des Stadtklimas, das durch Staub und Abgase bedroht ist:
- Eine freistehend gewachsene Buche im Alter von 100 Jahren verarbeitet bei der Photosynthese pro Stunde 2350 Gramm Kohlensäure von 4.800 m³ Luft (das ist ungefähr der Inhalt von zehn Einfamilienhäusern) und gibt dabei 1.710 Gramm Sauerstoff ab. Zwar verbrauchen auch Pflanzen Sauerstoff unter Abgabe von Kohlensäure. Es bleibt aber dennoch ein großer Sauerstoffüberschuss. Eine Blattoberfläche von 25 m² (in dem genannten Beispiel war die Blattoberfläche des Baumes mit 1600 m² errechnet worden) kann an einem Sonnentag ebenso viel Sauerstoff ausscheiden, wie ein Mensch im gleichen Zeitraum für seine Atmung benötigt.
- Von günstiger klimatischer Wirkung ist die starke Verdunstung von Wasserdampf und die damit einhergehende Luftbefeuchtung. So verdunstet beispielsweise eine mittelgroße Buche während der Vegetationsperiode täglich etwa 200 bis 500 Liter, eine Birke 270 bis 360 Liter Wasser. Damit verbunden ist die durch die Bäume bewirkte Abkühlung an sommerheißen Tagen. Eine weitere günstige Wirkung geht auch von dem vertikalen Luftstrom aus, der durch die Verdunstung über den Bäumen steht. Hierdurch werden Abgase und Staub aus der Stadt in höhere Luftschichten geführt, wo dort herrschende Winde sie wegtreiben.
- Für das Artenspektrum im Stadtbereich bedeutsam ist der Baum als Lebensraum für eine Gemeinschaft von Pilzen, Beeren und anderen Pflanzen, Insekten und Vögeln. Insgesamt sind an eine heimische Baumart - zum Beispiel der Stieleiche - bis zu 500 Organismenarten gebunden.
Umfang des Schutzes & Genehmigungen
Durch die Hamburger Baumschutzverordnung sind Einzelbäume (außer Kultur-Obstbäume) ab einem Umfang von 80 cm, Baumgruppen- und reihen sowie mehrstämmige Bäume geschützt. Hecken ab einer Höhe von 80 cm sind ebenso geschützt. Sie dürfen also nicht gefällt, zerstört, abgeschnitten oder beschädigt, oder auf andere Weise in ihrem Aufwuchs, Weiterbestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Muss doch einmal ein Baum oder eine Hecke gefällt werden, weil auf dem Grundstück z.B. gebaut werden soll, dann kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Für gefällte Bäume und Hecken ist eine Ersatzpflanzung zu leisten. Ist dies nicht möglich, so kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ersatzzahlung geleistet werden.
Ein Fällantrag kann online oder direkt beim zuständigen Bezirksamt gestellt werden. Beim Bürgerservice Behördenfinder können Sie über den Suchbegriff "Baumschutz" und schließlich per Eingabe Ihres Straßennamens das für den betreffenden Baum zuständige Bezirksamt finden. Bei Fragen zum Baumschutz können Sie sich ebenfalls an ihr zuständiges Bezirksamt wenden.
Die Baumschutzverordnung in der jeweils aktuellen Version kann unter diesem Link angeschaut werden.