§ 30 BNatSchG und § 14 HmbBNatSchAG

Gesetzlich geschützte Biotope

Ein Schutz von Arten kann ohne den Schutz ihrer Lebensräume nicht funktionieren.

BSU

Erfahrungen und wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass es nicht reicht, eine bedrohte Vogelart oder ein seltenes Wildkraut unter Schutz zu stellen. Auch ihre Lebensräume - Biotope - müssen geschützt werden. Das schlägt sich im Paragraphen 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nieder, der den gesetzlichen Schutz bestimmter Biotope vorgibt. Geschützt sind beispielsweise nasse Lebensräume wie die von der Tide geprägten des Wattenmeeres und in der Gezeitenzone der Unterelbe sowie naturnahe Gräben oder auch Biotope trockener Standorte wie Trockenrasen und Heiden. Viele der durch das BNatSchG geschützten Biotope kommen auch in einem Stadtstaat wie Hamburg vor.

Nach der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde im Sommer 2010 das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) beschlossen. Im § 14 dieses Gesetzes werden zusätzlich zu den Biotoptypen nach § 30 BNatSchG die Bracks sowie die Feldhecken, Knicks und Feldgehölze unter den gesetzlichen Biotopschutz gestellt.

Die Ausprägungen, in denen die in beiden Gesetzen genannten Biotope einem Schutzstatus entsprechen werden in der Anlage zum HmbBNatSchAG definiert und können über den obigen Link zum HmbBNatSchAG ebenfalls eingesehen werden.

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Broschüre

Naturschätze in Hamburg

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Knickschutz und -pflege

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Kontakt

Samuel Heisterkamp

Biotopkataster

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft