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Invasive gebietsfremde Arten

Gesetzliche Grundlagen

Der Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten ist in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie dem Bundesnaturschutzgesetz geregelt.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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Grundsätzlich bestanden im Bundesnaturschutzgesetz schon länger allgemeine Regelungen zum Umgang mit gebietsfremden Arten in der alten Fassung des Paragraphen 40. Ähnliche nationale Regelungen bestanden auch in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 und Wirkung zum 1. Januar 2015 hat das Europäische Parlament erstmalig eine verbindliche, europaweit einheitliche Regelung über die Prävention, frühzeitige Beseitigung und das Management von invasiven, gebietsfremden Arten getroffen.

Seitdem gelten für die invasiven und gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten der sogenannten "Unionsliste" weitreichende Handels-, Transport- und Besitzverbote. Ergänzend sind neu auftretende Populationen von invasiven, gebietsfremden Arten sofort zu entfernen und an die EU zu melden. Weitere invasive Arten, die nicht durch die EU gelistet sind, werden durch nationale Gesetzgebung bedacht.

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Als EU-Verordnung gilt diese unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Als Ergänzung und zur Regelung der Zuständigkeiten hat der Bundesgesetzgeber den § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes neugefasst. In den Paragraphen 40 bis 40f wird der Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten nun umfänglich geregelt. Für den Vollzug sind in der Regel die Bundesländer zuständig. In der Freien und Hansestadt ist die zuständige Fachbehörde die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Die Umsetzung von Maßnahmen wird durch die Bezirksämter verantwortet.

Kontakt

Kai Schütte

Referat Arten-, Biotopschutz und Eingriffsregelung: Invasive Arten

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft