Grundsätzlich bestanden im Bundesnaturschutzgesetz schon länger allgemeine Regelungen zum Umgang mit gebietsfremden Arten in der alten Fassung des Paragraphen 40. Ähnliche nationale Regelungen bestanden auch in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 und Wirkung zum 1. Januar 2015 hat das Europäische Parlament erstmalig eine verbindliche, europaweit einheitliche Regelung über die Prävention, frühzeitige Beseitigung und das Management von invasiven, gebietsfremden Arten getroffen.
Seitdem gelten für die invasiven und gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten der sogenannten "Unionsliste" weitreichende Handels-, Transport- und Besitzverbote. Ergänzend sind neu auftretende Populationen von invasiven, gebietsfremden Arten sofort zu entfernen und an die EU zu melden. Weitere invasive Arten, die nicht durch die EU gelistet sind, werden durch nationale Gesetzgebung bedacht.
Links zu den gesetzlichen Grundlagen
- EU-Verordnung zu invasiven gebietsfremden Arten (22.10.2014)
- 1. Durchführungsverordnung zur Annahme der Unionsliste (13.07.2016)
- 2. Durchführungsverordnung zur 1. Aktualisierung der Unionsliste (12.07.2017)
- 3. Durchführungsverordnung zur 2. Aktualisierung der Unionsliste (25.07.2019)
- Bundesnaturschutzgesetz
Als EU-Verordnung gilt diese unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Als Ergänzung und zur Regelung der Zuständigkeiten hat der Bundesgesetzgeber den § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes neugefasst. In den Paragraphen 40 bis 40f wird der Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten nun umfänglich geregelt. Für den Vollzug sind in der Regel die Bundesländer zuständig. In der Freien und Hansestadt ist die zuständige Fachbehörde die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Die Umsetzung von Maßnahmen wird durch die Bezirksämter verantwortet.