In Hamburg gibt es nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) drei unterschiedliche Baugenehmigungsverfahren:
- Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 HBauO
- Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO
- Das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO
Welches Verfahren für Ihr Bauvorhaben gilt bzw. in Frage kommt erfahren Sie hier oder in der Broschüre „Hamburgische Bauordnung 2006“.
Keine Bebauung ohne Erschließung
Unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren ist die gesicherte abwassertechnische Erschließung des Grundstücks und die ordnungsgemäße Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) bei jedem Bauvorhaben durch den/die Bauherr:in sicherzustellen. Die Anlage Abwasserbeseitigung unterstützt Sie bei der Überprüfung Ihrer Planungen.
Abwasserbeseitigung im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren
Im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren liegt die Zuständigkeit für das Verfahren bei den Bauprüfabteilungen der Bezirksämter. Es ist ein Antrag mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Anlage Abwasserbeseitigung und gegebenenfalls den erforderlichen Unterlagen für die Abwasserbeseitigung nach Bauvorlagenverordnung) bei der Bauprüfabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes einzureichen (im Gebiet der HafenCity bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) –ABH 23- und im Hafengebiet bei HPA Hamburg Port Authority). Ihre Ansprechperson für das Verfahren ist der/die für Sie zuständige Verfahrensmanager:in. Im Verfahren werden, falls erforderlich, die zuständigen Dienststellen des Wasser- und Abwasserrechts zu den prüfpflichtigen Sachverhalten beteiligt.
Eine Ausnahme bildet die Genehmigung bzw. die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Baugrubenwasser. Diese ist nicht Bestandteil des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens und ist daher immer gesondert zu beantragen. Weiter Informationen erhalten Sie unter Indirekteinleitung Baugrubenwasser und Direkteinleitung Baugrubenwasser.
Für Fragen in Bezug auf die Planung, den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen sowie für Fachfragen zu wasser-/ abwasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen können Sie sich auch weiterhin direkt an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
Abwasserbeseitigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind die Prüfungen und Entscheidungen aus dem Baunebenrecht nicht im Baugenehmigungsverfahren integriert und müssen separat beantragt und eingeholt werden. Bitte reichen Sie die erforderlichen Anträge und Unterlagen für genehmigungs-, erlaubnis- oder anzeigepflichtige Sachverhalte der Abwasserbeseitigung direkt bei der zuständigen Dienststelle ein. Informationen zu Zuständigkeiten und Ansprechpersonen finden Sie hier.
Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sollten Sie vor Einreichung des Bauantrags die abwassertechnische Erschließung und die Grundstücksentwässerung berücksichtigt und geplant haben. Idealerweise haben Sie bereits vor Einreichung des Bauantrags die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung (z.B. Sielanschlussgenehmigung, Einleitungsgenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis) eingeholt bzw. beantragt. Wir empfehlen, auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Anlage Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Bauantrag einzureichen, um dem/der Bauprüfer:in Auskunft über die Planung der Abwasserbeseitigung zu geben.
Hinweis zur novellierten Hamburgischen Bauordnung, gültig ab 01.01.2026
Grundlage dieses Artikels ist die aktuelle Hamburgische Bauordnung: Hamburg - HBauO | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 | gültig ab: 01.04.2006 | gültig bis: 31.12.2025. Am 01.01.2026 tritt die novellierte Hamburgische Bauordnung in Kraft, die u.a. Änderungen bei den Baugenehmigungsverfahren vorsieht, siehe Gesetz- und Verordnungsblatt vom 14.01.2025. Dieser Artikel wird dann entsprechend den neuen Regelungen angepasst.
Weitere Informationen zu den Änderungen in der novellierten Hamburgischen Bauordnung erhalten Sie in dieser Pressemitteilung.