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Baugenehmigungsverfahren - Relevanz der Abwasserbeseitigung

Die gesicherte Abwasserbeseitigung ist Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen. Je nach Verfahren variieren Ablauf und Zuständigkeiten. Hier erhalten Sie Informationen zu den Anforderungen.

In Hamburg gibt es nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) drei unterschiedliche Baugenehmigungsverfahren:

  • Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 HBauO
  • Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO
  • Das konzentrierte Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO

Welches Verfahren für Ihr Bauvorhaben gilt bzw. in Frage kommt erfahren Sie hier oder in der Broschüre „Hamburgische Bauordnung 2006“.

Keine Bebauung ohne Erschließung

Unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren ist die gesicherte abwassertechnische Erschließung des Grundstücks und die ordnungsgemäße Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) bei jedem Bauvorhaben durch den/die Bauherr:in sicherzustellen. Die Anlage Abwasserbeseitigung unterstützt Sie bei der Überprüfung Ihrer Planungen.

Abwasserbeseitigung im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren

Im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren liegt die Zuständigkeit für das Verfahren bei den Bauprüfabteilungen der Bezirksämter. Es ist ein Antrag mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Anlage Abwasserbeseitigung und gegebenenfalls den erforderlichen Unterlagen für die Abwasserbeseitigung nach Bauvorlagenverordnung) bei der Bauprüfabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes einzureichen (im Gebiet der HafenCity bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) –ABH 23- und im Hafengebiet bei HPA Hamburg Port Authority). Ihre Ansprechperson für das Verfahren ist der/die für Sie zuständige Verfahrensmanager:in. Im Verfahren werden, falls erforderlich, die zuständigen Dienststellen des Wasser- und Abwasserrechts zu den prüfpflichtigen Sachverhalten beteiligt.

Eine Ausnahme bildet die Genehmigung bzw. die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Baugrubenwasser. Diese ist nicht Bestandteil des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens und ist daher immer gesondert zu beantragen. Weiter Informationen erhalten Sie unter Indirekteinleitung Baugrubenwasser und Direkteinleitung Baugrubenwasser.

Für Fragen in Bezug auf die Planung, den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen sowie für Fachfragen zu wasser-/ abwasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen können Sie sich auch weiterhin direkt an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Abwasserbeseitigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind die Prüfungen und Entscheidungen aus dem Baunebenrecht nicht im Baugenehmigungsverfahren integriert und müssen separat beantragt und eingeholt werden. Bitte reichen Sie die erforderlichen Anträge und Unterlagen für genehmigungs-, erlaubnis- oder anzeigepflichtige Sachverhalte der Abwasserbeseitigung direkt bei der zuständigen Dienststelle ein. Informationen zu Zuständigkeiten und Ansprechpersonen finden Sie hier.

Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sollten Sie vor Einreichung des Bauantrags die abwassertechnische Erschließung und die Grundstücksentwässerung berücksichtigt und geplant haben. Idealerweise haben Sie bereits vor Einreichung des Bauantrags die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für die Abwasserbeseitigung (z.B. Sielanschlussgenehmigung, Einleitungsgenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis) eingeholt bzw. beantragt. Wir empfehlen, auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Anlage Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Bauantrag einzureichen, um dem/der Bauprüfer:in Auskunft über die Planung der Abwasserbeseitigung zu geben.

Hinweis zur novellierten Hamburgischen Bauordnung, gültig ab 01.01.2026

Grundlage dieses Artikels ist die aktuelle Hamburgische Bauordnung: Hamburg - HBauO | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Hamburgische Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 | gültig ab: 01.04.2006 | gültig bis: 31.12.2025. Am 01.01.2026 tritt die novellierte Hamburgische Bauordnung in Kraft, die u.a. Änderungen bei den Baugenehmigungsverfahren vorsieht, siehe Gesetz- und Verordnungsblatt vom 14.01.2025. Dieser Artikel wird dann entsprechend den neuen Regelungen angepasst.

Weitere Informationen zu den Änderungen in der novellierten Hamburgischen Bauordnung erhalten Sie in dieser Pressemitteilung.

Zum Weiterlesen

Colourbox.de / Alfred Hofer
Grundsätzliches

Keine Bebauung ohne Erschließung

Ein Grundstück darf gemäß § 4 Abs. 3 der Hamburgischen Bauordnung erst bebaut werden, wenn die Abwasserentsorgung gesichert ist. Dafür müssen Schmutz- und Niederschlagswasser ordnungsgemäß beseitigt werden.

Colourbox.de / PetraD
Abwassertechnische Erschließung

Sielanschlusspflicht

Hat das zu bebauende Grundstück Belegenheit zu einem im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Schmutz- oder Mischwassersiel, so besteht nach § 6 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) Sielanschlusspflicht.

Colourbox.de / #221541
Leichtflüssigkeitsabscheider

Mineralölhaltiges Abwasser

Mineralölhaltige Abwässer müssen vor Einleitung ins öffentliche Siel durch einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt werden. Hier erhalten Sie Informationen zu dem Genehmigungsverfahren, Einbau und Betrieb und wer Ihre Ansprechpersonen sind.