Baugenehmigungsverfahren - Relevanz der Abwasserbeseitigung

Die gesicherte Abwasserbeseitigung ist Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen. Je nach Verfahren variieren Ablauf und Zuständigkeiten. Hier erhalten Sie Informationen zu den Anforderungen.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
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In Hamburg gibt es verschiedene Verfahrensarten für Bauvorhaben:

  • Verfahrensfreie Vorhaben (§ 61 HBauO)
  • Genehmigungsfreistellung (§ 62 HBauO)
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 HBauO)
  • Baugenehmigungsverfahren (§ 64 HBauO)
  • Konzentriertes Baugenehmigungsverfahren (§ 64a HBauO)

Welches Verfahren für Ihr Bauvorhaben gilt, erfahren Sie hier.

Gesicherte Erschließung ist Voraussetzung für jedes Bauvorhaben

Unabhängig von der gewählten Verfahrensart müssen Sie als Bauherr:in sicherstellen, dass Ihr Grundstück abwassertechnisch erschlossen ist und das anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Anlage Abwasserbeseitigung ist bei allen Bauvorhaben verpflichtend einzureichen.

Abwasserbeseitigung außerhalb des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens

Bei allen Verfahrensarten nach § 61 bis § 64 HBauO (außerhalb des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens) werden abwasserrechtliche Sachverhalte nicht automatisch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. In diesen Fällen sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Anträge und Unterlagen für genehmigungs-, erlaubnis- oder anzeigepflichtige Sachverhalte der Abwasserbeseitigung direkt bei der zuständigen Dienststelle einzureichen. Informationen zu den Zuständigkeiten und Ansprechpersonen der Abteilung Abwasserwirtschaft (BUKEA/W2) finden Sie hier.

Planen und sichern Sie die abwassertechnische Erschließung Ihres Grundstücks bereits vor Einreichung des Bauantrags bzw. vor Baubeginn. Die notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse (z. B. Sielanschlussgenehmigung, Einleitungsgenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis) müssen vor Einreichung des Bauantrags eingeholt oder beantragt werden. Die Anlage Abwasserbeseitigung ist bei allen Verfahrensarten verpflichtend einzureichen, um die gesicherte Erschließung nachzuweisen.

Abwasserbeseitigung im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren

Im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren nach § 64a HBauO liegt die Zuständigkeit bei den Bauprüfabteilungen der Bezirksämter. Der Antrag ist mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Anlage Abwasserbeseitigung und ggf. weiteren Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung) bei der Bauprüfabteilung des zuständigen Bezirksamtes einzureichen. Im Gebiet der HafenCity wenden Sie sich bitte an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW – ABH 23), im Hafengebiet an die Hamburg Port Authority (HPA). Ihre Ansprechperson ist die zuständige Verfahrensmanagerin bzw. der zuständige Verfahrensmanager. Im Verfahren werden, falls erforderlich, die zuständigen Dienststellen für Wasser- und Abwasserrecht beteiligt.

Wichtiger Hinweis zur Baugrubenwasser-Einleitung: Die Genehmigung bzw. wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Baugrubenwasser ist nicht Bestandteil des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens und muss immer gesondert beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie unter Indirekteinleitung Baugrubenwasser und Direkteinleitung Baugrubenwasser.

Beratung und Kontakt

Für Fragen zur Planung, zum Bau und zum Betrieb von Abwasseranlagen sowie zu wasser- und abwasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen können Sie sich direkt an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft wenden.

Zum Weiterlesen

Bild einer Baustelle für ein Gebäude
Colourbox.de / Alfred Hofer
Grundsätzliches

Keine Bebauung ohne Erschließung

Ein Grundstück darf gemäß § 4 Abs. 3 der Hamburgischen Bauordnung erst bebaut werden, wenn die Abwasserentsorgung gesichert ist. Dafür müssen Schmutz- und Niederschlagswasser ordnungsgemäß beseitigt werden.

Bild eines Kanaldeckels
Colourbox.de / PetraD
Abwassertechnische Erschließung

Sielanschlusspflicht

Hat ein Grundstück eine direkte oder indirekte Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches Siel, so besteht nach § 6 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) Sielanschlusspflicht.

Leichtflüssigkeit auf Asphalt
Colourbox.de / #221541
Leichtflüssigkeitsabscheider

Mineralölhaltiges Abwasser

Mineralölhaltige Abwässer müssen vor Einleitung ins öffentliche Siel durch einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt werden. Hier erhalten Sie Informationen zu dem Genehmigungsverfahren, Einbau und Betrieb und wer Ihre Ansprechpersonen sind.