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Oberirdische Gewässer

Erlaubnis für die Einleitung / Entnahme

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Grundlagen, Verfahren, Zuständigkeiten, Ansprechpartner

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Grundlagen

Die Einleitung von Abwasser (hierzu zählt auch das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser) in oberirdische Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Ebenso ist die Entnahme von Wasser aus oberirdische Gewässern erlaubnispflichtig.

Nach § 9 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) ist für die Einleitung von Drain- und Niederschlagswasser von landwirtschaftlich, gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen benutzten Grundstücken keine Erlaubnis erforderlich, wenn es keine schädlichen Bestandteile enthält und nicht mittels gemeinsamer Anlagen abgeleitet wird. Ebenso ist das Schöpfen mit Handgefäßen oder die Entnahme mittels Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt erlaubnisfrei. 

Zuständigkeiten

  • Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist zuständig für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse nach § 8 WHG für folgende oberirdische Gewässer/Bereiche:
    Hafengebiet und Bundeswasserstraßen, Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal und Schiffsgraben, Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete sowie Untere Bille und ihre Kanäle (Liste der Gewässer).

    Innerhalb der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach Branchen gegliedert: Ansprechpartner. Die Auffangzuständigkeit liegt bei dem Referat -Grundsatz Direkteinleiter W 22-. 

  • Für die übrigen Gewässer ist das Fachamt Management des öffentlichen Raumes des jeweilig zuständigen Bezirksamtes die Erlaubnisbehörde.   
  • Bei Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 Hamburgische Bauordnung, HBauO) ist ein Antrag mit allen Bauvorlagen (einschließlich der Unterlagen für Bau und Betrieb der Entwässerungsanlagen und der Abwasserbehandlung sowie der für die Gewässereinleitung erforderlichen Unterlagen) bei der Bauprüfabteilung des jeweils zuständigen Bezirksamtes einzureichen (abweichend nimmt im Gebiet der Hafencity die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) –ABH 23- und im Hafengebiet die Hamburg Port Authority (HPA) diese Aufgaben war).
    Diese Genehmigung umfasst dann auch die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer.

Hinweis: Für Erlaubnisse von Einleitungen in das Grundwasser wenden Sie sich bitte an die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-3520 oder -5318, Fax: 427 31-0752. Hier finden Sie weitere Infos zu Grundwassernutzungen.

Antragsverfahren der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Ausführliche Informationen über die rechtlichen Grundlagen, die Anforderungen, Zuständigkeiten und den Verfahrensablauf finden Sie in der Informationsschrift "Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren", hier das Antragsformular (PDF) und die Erläuterungen zum Formular (PDF) mit ergänzenden Hinweisen zum Antragsverfahren, zum Formular und zu den erforderlichen Unterlagen. 

  • Besonders zu beachten
    • Bei der dezentralen Abwasserbeseitigung mit Kleinkläranlagen sind bestimmte Anforderungen an die Behandlungsanlagen zu beachten.
    • Bei Einleitungen von Grundwasser z.B. aus Wasserhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang von Bauarbeiten ist zu beachten, dass oberflächennahes Grundwasser häufig Ammonium und Eisen(II) in hohen Konzentrationen enthält (insbesondere in der Hamburger Elbmarsch), so dass i. d. R. eine zusätzliche Abwasserbehandlung erforderlich wird.
      Außerdem können erhebliche Verunreinigungen durch Altlasten - auch aus der näheren Umgebung - vorhanden sein. Mit den Antragsunterlagen sind daher Wasseranalysen auf folgende Parameter einzureichen: Parameterliste (PDF).
      Ausführliche Erläuterungen über die Grundlagen, den Verfahrensablauf, die erforderlichen Unterlagen und die Ansprechpartner finden Sie auf der Seite Einleitung von Baugrubenwasser in oberirdische Gewässer.
      Um Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten die erforderlichen Erlaubnisse unbedingt frühzeitig eingeholt werden. 

Zusätzlich ggf. erforderliche Erlaubnisse/Genehmigungen

  • Für die Entnahme von Grundwasser/Stauwasser ist i.d.R. eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen bei: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel. 428 40-3574 oder -5338.
  • Für das Errichten oder Verändern von Anlagen in, an oder über Gewässern (Einleitbauwerk usw.) kann eine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 15 HWaG erforderlich sein. Zuständig ist für
    • die Außenalster mit Langer Zug, Binnenalster, kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Wasserwirtschaft -W 13-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel.: 428 40-3502, Fax: 427 31-0752,
    • Bundeswasserstraßen (Elbe und Este) sowie für Gewässer erster und zweiter Ordnung im Bereich des Hamburger Hafens, auf Neuwerk und der übrigen Gewässer gemäß Zuständigkeitskarte (siehe Zuständigkeitsanordnung Ziff. III)) die Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg, Bernd Hoyer, Tel.: 040/428 47-2897, wasserbehoerde@hpa.hamburg.de,
    • alle übrigen Gewässer das Fachamt Management des öffentlichen Raumes des jeweilig zuständigen Bezirksamtes.
  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 10 HmbAbwG:
    Bebaute Grundstücke, die an Wege oder Flächen mit geeigneten öffentlichen Sielen grenzen, müssen nach § 6 HmbAbwG (Anschlusspflicht) an diese Siele angeschlossen werden; das auf diesen Grundstücken anfallende Abwasser ist nach § 9 HmbAbwG (Benutzungszwang) in diese Siele einzuleiten. 
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für betriebliche Abwässer erteilt werden. Diese Befreiung erteilt auf begründeten Antrag die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Wasser, Abwasser und Geologie, Referat Grundstücksentwässerung, Indirekteinleiter-W 21-.
    Für Schmutzwasser von Wohngrundstücken kann keine Befreiung erteilt werden.
    Für nicht verunreinigtes Niederschlagswasser besteht seit dem 24. Juni 2001 in Hamburg kein Sielanschluss- und Benutzungszwang mehr, wenn es auf dem Grundstück versickert und/oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird und hierfür die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.  

Gebühren, Abwasserabgabe

  • Gebühren:
    Die Nutzung von Gewässern erster Ordnung sowie von denjenigen Gewässern zweiter Ordnung, die von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden, ist nach dem Oberflächengewässergebührengesetz (ObflGebG) gebührenpflichtig. Die Gebührentatbestände sowie die jeweilige Höhe der Gebühr (Gebührensätze) sind in der Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) festgelegt.
    Eine Verwaltungsgebühr ist für die beantragte Erteilung oder Änderung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nur dann zu entrichten, wenn nicht bereits eine Gebühr für die Benutzung erhoben wird (s. o.). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gesamtaufwand für die Bescheiderstellung.
  • Abwasserabgabe:
    Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und verunreinigtes Niederschlagswasser) ist außerdem nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabe zu entrichten.
    Bei Einleitungen < 8 m³/Tag (Kleineinleitungen) aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben.
    Bei Einleitungen > 8 m³/Tag wird die Abwasserabgabe zentral von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Referat Direkteinleiter -W 22- festgesetzt.
    Die Höhe der Abgabe richtet sich u.a. nach der eingeleiteten Schadstofffracht. Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte.

Wasserbuch

Das Wasserbuch dient dazu, öffentlichen Stellen sowie den Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse (z. B. Erlaubnisse  für Einleitung von Wasser/Abwasser bzw. Entnahme von Wasser) an Gewässern zu geben. Die Einsicht in das Wasserbuch ist deshalb jedem gestattet, jedoch nur in der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft möglich (kein Onlinezugang).

Mehr Infos und Ansprechpartner:




Download

Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren

PDF herunterladen [PDF, 590,1 KB]

Erfordernis einer Behandlung bei Niederschlagswasser von privaten Verkehrs- und Dachflächen

PDF herunterladen [PDF, 351,5 KB]

Konzept Niederschlagswasserbehandlung

PDF herunterladen [PDF, 2,1 MB]

Wege zur Baugenehmigung

Informationen und Links rund um die Bauordnung

Wege zur Baugenehmigung

Dezentrale Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen)

Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung in Hamburgs unbesielten Gebieten

Grundsatz der Abwasserbeseitigung

In Hamburg gilt das Prinzip der zentralen Abwasserbehandlung: Außer in Streulagen sind alle bebauten Grundstücke an das Sielnetz und damit an die zentrale Abwasserbeseitigung mit dem Klärwerksverband Köhlbrandhöft/Dradenau angeschlossen. Es soll damit sichergestellt werden, dass Gewässer weitgehend von belastenden Einleitungen freigehalten werden.

BSU

Nur für unbesielte Randgebiete oder Einzelgrundstücke mit großer Entfernung zu bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen kommen dezentrale Lösungen wie Sammelgruben oder Kleinkläranlagen zur Anwendung.

In Artikel 3 der EG-Kommunalabwasserrichtlinie ist folgendes festgelegt:
Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme ... erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

Möglichkeiten der dezentralen Abwasserbeseitigung

In den unbesielten Gebieten bleiben den Hauseigentümern - abhängig von den örtlichen Gegebenheiten - folgende Möglichkeiten:

  • Abwassersammelgruben (wasserdicht!) mit regelmäßiger Abfuhr des gesamten Inhalts
  • Versickerung nach Behandlung in einer Kleinkläranlage
  • Direkteinleitung in ein oberirdisches Gewässer nach Behandlung in einer Kleinkläranlage

Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers für maximal etwa 50 Einwohner. Das in einer Kleinkläranlage gereinigte Abwasser wird in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) eingeleitet.

Welche Kleinkläranlagen sind in Hamburg zulässig?

Unabhängig davon, ob es sich um eine Versickerung oder eine Direkteinleitung in ein oberirdisches Gewässer handelt, müssen Kleinkläranlagen in Hamburg über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mindestens mit der Ablaufklasse D (Denitrifikation) oder einen gleichwertigen Nachweis verfügen. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Klasse D+P (+ Phosphatelimination) oder D+H (+ Hygienisierung) erforderlich sein; dies entscheidet im Einzelfall die zuständige Wasserbehörde.

Zuständigkeiten

Weitere Informationen zur Versickerung erhalten Sie hier: Versickerung von gereinigtem Abwasser

Für Einleitungen in oberirdische Gewässer sind das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf der Seite "Erlaubnisse für oberirdische Gewässer" erläutert.

Einbau und Wartung

S. Knospe

Für das Errichten, Ändern und Abbrechen von Kleinkläranlagen ist eine Fachbetriebszulassung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden Sie unter www.hamburg.de/bau/ .

Moderne Kleinkläranlage sind komplexe Systeme, die regelmäßig durch zugelassene Fachbetriebe geprüft und gewartet werden müssen, damit sie zuverlässig funktionieren. Nur so kann das erforderliche hohe Niveau zum Schutz der Gewässer aufrecht erhalten werden.


Dezentrale naturnahe Regenwasserbewirtschaftung

Moderne Formen der Regenwasserbewirtschaftung werden angesichts der dynamischen städtebaulichen Entwicklung Hamburgs und der in den letzten Jahren zunehmend auftretenden Starkregenereignisse immer wichtiger. Dabei gilt es, die Anforderungen an eine schadlose Beseitigung des Regenwassers mit denen einer möglichst naturnah gestalteten, dezentralen Oberflächenentwässerung in Einklang zu bringen und so auch die Gewässer vor schädlichen Abflussspitzen zu schützen.

Dieser Thematik widmet sich die Broschüre „Dezentrale naturnahe Regenwasserbewirtschaftung“. Sie enthält eine Fülle von Informationen und Tipps und bietet damit Planern, Architekten, Ingenieurbüros aber auch Bauherrn auf insgesamt 60 Seiten einen Leitfaden, wie und auf welchem Weg zeitgemäße Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung realisiert werden können. Dabei zielt die Broschüre nicht nur auf große Bauvorhaben ab, sondern macht auch Vorschläge zur naturnahen Niederschlagsentwässerung auf Wohngrundstücken.

Hinter folgendem Link finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Bedingungen eine Versickerung von Niederschlagswasser ohne behördliche Erlaubnis möglich ist. Bitte beachten Sie, dass in der Regel eine Anzeige des Vorhabens erforderlich ist.

Wichtige Hinweise

Wärmelastplan für die Tideelbe 2008

Download der FGG Elbe

Wärmelastplan für die Tideelbe 2008

Einleitung von Baugrubenwasser in oberirdische Gewässer beantragen

Für die Einleitung von Baugrubenwasser (Niederschlagswasser und/oder Grundwasser aus einer Baugrube) in oberirdische Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen ist.

In Baugruben kann Wasser anfallen, welches aus Grund- und/oder Niederschlagswasser besteht. Baugruben können mit folgenden Maßnahmen trocken gehalten werden:

  • Einsatz von Bauverfahren, die den Grundwasserzufluss weitgehend geringhalten
  • Fassen und Abpumpen des in der Baugrube anfallenden Grund- und Niederschlagswassers (offene Wasserhaltung)
  • bauzeitliche Absenkung des Grundwasserspiegels durch z.B. inner- oder außerhalb der Baugrube angeordnete Brunnen (geschlossene Wasserhaltung)

Das bei diesen Maßnahmen anfallende Wasser wird als Baugrubenwasser bezeichnet. Dieser Artikel informiert über die Einleitung von Baugrubenwasser in oberirdische Gewässer. Informationen zur Einleitung von Baugrubenwasser in öffentliche Abwasseranlagen finden Sie hier: Baugrubenwasser Indirekteinleitung. Informationen zur vorübergehenden Grundwasserabsenkung, Grundwasserentnahme und der Versickerung von Baugrubenwasser in den Untergrund finden Sie auf folgender Internetseite: vorübergehende Grundwasserabsenkungen.

Fachliche verantwortliche Stelle

Die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen erfolgt bei oberirdischen Gewässern durch die BUKEA oder die Bezirksämter.

Bei den folgenden Gewässern ist die BUKEA zuständig:

  • Außen- und Binnenalster samt elbseitiger Fleete
  • Untere Bille und ihre Kanäle
  • Hafengebiet und Bundeswasserstraßen
  • Harburger Binnenhafen, Kaufhauskanal, Östlicher Bahnhofskanal, Westlicher Bahnhofskanal und Schiffsgraben

Bei allen weiteren Gewässern liegt die Zuständigkeit bei den Bezirksämtern. Ihr zuständiges Bezirksamt finden Sie unter: Mein zuständiges Bezirksamt.

Innerhalb der BUKEA richtet sich die Zuständigkeit nach der Nutzung des Grundstücks von dem eingeleitet wird. Für Gewerbe- bzw. Industriegrundstücke ist je nach Branche die Abteilung Betrieblicher Umweltschutz oder bei Hotels, Gastronomie, Kitas, öffentlichen und kulturellen Einrichtungen die Abteilung Abwasserwirtschaft (Referat W 23, Tel.: 42840-2983) zuständig.

Für allgemeine Wohn- und Geschäftsgrundstücke liegt die Auffangzuständigkeit bei der Abteilung Abwasserwirtschaft (Referat W 22, E-Mail: abwasserwirtschaft@bukea.hamburg.de)

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Baugrubenwasser in ein oberirdisches Gewässer, für das die Zuständigkeit bei der BUKEA liegt, ist folgendes Antragsformular zu verwenden: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis.

Folgende Unterlagen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Beschreibung der Maßnahme (Erläuterungsbericht)
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte (M 1:1000) und dem Liegenschaftsbuch
  • Lageplan mit Eintragung des Pumpenschachtes und der Einleitungsstelle (Maßstab 1:5000).
  • Vollmacht sofern Antragsteller:in nicht der/die Bauherr:in ist
  • Analyse des Grundwassers durch ein zertifiziertes Labor bzgl. der in der Parameterliste genannten Parameter. Beim Vorliegen einer Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung (Altlast) sind die notwendigen Analysen im Vorwege mit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft abzustimmen. Informationen zu Laborzulassungen finden Sie auf dieser Internetseite. Bundesweit zugelassene Abwasseruntersuchungsstellen finden Sie auf der Seite des ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)
  • Beschreibung der vorgesehenen Abwasseraufbereitung (Verfahren, Anlagenbeschreibung, Bemessung).

Bearbeitungsdauer & Gebühren

Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Eingang der vollständigen Unterlagen ca. 4 Wochen. Bei komplexen Fällen kann die Bearbeitung deutlich länger ausfallen.

Für eine befristet erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Baugrubenwasser in ein Gewässer wird nach Oberflächengewässergebührenordnung (OGewGebO) eine Benutzungsgebühr in Abhängigkeit der eingeleiteten Wassermenge erhoben, die sich derzeit wie folgt ermittelt: Bis zu 250 m³ Einleitmenge pauschal 165 € und zusätzlich für jeden weiteren Kubikmeter 0,11 €/m³.

Rechtsgrundlagen

§ 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Sonstige Hinweise

Baulärm: Bitte beachten Sie, dass Sie für lärmintensive Arbeiten (z.B. Wasserhaltungsmaßnahmen) über Nacht oder an Sonn- und Feiertagen ggf. eine Ausnahmegenehmigung benötigen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in diesem Merkblatt.

Einleitung von Baugrubenwasser in oberirdische Gewässer

Um Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten die entsprechenden Anträge unbedingt frühzeitig, möglichst zum Zeitpunkt des Bauantrags, eingereicht werden. Bereits im Stadium der Bauplanung ist es sinnvoll, bestimmte Vorarbeiten durchzuführen. So sollte im Rahmen des Baugrundgutachtens das Grundwasser, das während der Bauphase abgesenkt und eingeleitet werden soll, beprobt und auf die maßgeblichen Parameter (Parameterliste) hin untersucht werden. Informationen über die vorhergehende Nutzung des Baugrundstückes sowie über Schadensfälle und Altlasten (Boden- oder Grundwasserverunreinigung) sind bei der Antragstellung zu nennen und bei dem Parameterumfang der chemischen Analyse zu berücksichtigen.

Bei Wasserhaltungsmaßnahmen ist vor der Einleitung mindestens eine Behandlung in Form einer Sedimentation (Sandfang) erforderlich. Ist die Schadstoffbelastung zu hoch, muss das Baugrubenwasser zusätzlich behandelt werden. Das vorgesehene Behandlungsverfahren ist im Antrag darzustellen und einschließlich der Bemessung und Betriebsweise der Behandlungsanlage mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. Bei höheren Gehalten von Stoffen, die durch eine biologische Behandlung reduziert werden können (z. B. Ammoniumstickstoff, CSB), sollte bevorzugt der Weg einer Sieleinleitung (Misch- oder Schmutzwassersiel) geprüft werden, da eine Behandlung unter Baustellenbedingungen aufwendig ist (Baugrubenwasser Indirekteinleitung).

Die voraussichtliche Dauer der Einleitung des Baugrubenwassers, die geplante maximale Einleitungsmenge (m³/h) sowie die erwartete Gesamtmenge (m3) sind im Antrag anzugeben. Sie werden im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens geprüft und im Erlaubnisbescheid festgelegt.

Nach Ende der befristeten Einleitung ist die Entwässerungsanlage für die Entnahme und das Einleiten des Baugrubenwassers zurück zu bauen.

Bei der Einleitung von Baugrubenwasser sind immer ein Sandfang und ein Wasserzähler zu installieren und zu betreiben.

Der Sandfang dient zur Abscheidung von Feststoffen und damit der Vermeidung einer Versandung des Siels. Es bestehen folgende Anforderungen an die Dimensionierung des Sandfangs:

  • die Aufenthaltszeit sollte bei max. Zuflluss mindestens 0,5 h betragen
  • die Flächenbeschickung solle bei max. Zufluss 2,4 m/h nicht überschreiten
  • die effektive Länge sollte doppelt so groß sein wie die Breite des Sandfangs und der Wasserstand sollte mindestens 1,2 m betragen (s. Bild unten)
Sandfang zur Behandlung von Baugrubenwasser
BUKEA

Es ist ein kalibrierter und für den Volumenstrom geeigneter Wasserzähler zu verwenden, der in Fließrichtung hinter dem Sandfang zu installieren ist.

Für die Entnahme von Grundwasser ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die zusätzlich und unabhängig zur Einleitungserlaubnis zu beantragen ist. Weitere Informationen zur Entnahme von Grundwasser finden Sie unter: Vorübergehende Grundwasserabsenkung.

Die Versickerung des geförderten Baugrubenwassers an anderer Stelle in den Untergrund ist nur in wenigen Fällen und unter besonderen Voraussetzungen möglich. Vor Antragstellung wird daher eine Beratung durch die BUKEA, Abteilung Schutz und Bewirtschaftung des Grundwassers – Nutzung des Grundwassers dringend empfohlen. Informationen unter: Grundwassernutzungen.

Die zulässige maximale Einleitungsmenge (m³/h) ist abhängig vom Gewässer. Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Dienststellen (siehe Baugrubenwasser Direkteinleitung).

Eine Einleitung von Baugrubenwasser ohne gültige wasserrechtliche Erlaubnis ist verboten und kann rechtliche Konsequenzen (z.B. Ordnungswidrigkeitenverfahren) zur Folge haben. Wasserrechtliche Erlaubnisse können (gebührenpflichtig) verlängert werden. Wenden Sie sich dazu bitte rechtzeitig an die zuständige Dienststelle.

Bei Vorliegen einer Altlastenfläche oder einem Verdacht auf Altlast ist eine umfangreiche Grundwasseranalyse zu erstellen und mit dem Antrag einzureichen. Der Analyseumfang ist vorab mit der für die Einleitung zuständigen Dienststelle abzustimmen. Auskunft über die zuständige Dienststelle finden Sie auf der Internetseite Baugrubenwasser Direkteinleitung.

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