Abwassertechnische Erschließung

Keine Bebauung ohne Erschließung

Ein Grundstück darf gemäß § 5a des Hamburgischen Abwassergesetzes erst bebaut werden, wenn die Abwasserentsorgung gesichert ist. Dafür müssen Schmutz- und Niederschlagswasser ordnungsgemäß beseitigt werden.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft
Bild einer Baustelle für ein Gebäude
Colourbox.de / Alfred Hofer

Nach § 5a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) ist eine Bebauung nur zulässig, wenn das Grundstück abwassertechnisch gesichert erschlossen ist. Gerade in hochverdichteten Stadtgebieten, kann die Herstellung der gesicherten abwassertechnischen Erschließung eine große Herausforderung sein. Die nachträgliche Herstellung der gesicherten Abwasserbeseitigung ist nach Fertigstellung der Bebauung, wenn überhaupt, nur mit hohem Ressourceneinsatz realisierbar und kann somit existenzbedrohend werden. Daher sollten Sie bei Ihrem Bauvorhaben rechtzeitig die ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung planen und die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einholen.

Schmutzwasserbeseitigung

Sielanschluss

Hat das zu bebauende Grundstück eine direkte Anschlussmöglichkeit oder eine Anschlussmöglichkeit über ein oder mehrere andere Grundstücke an ein Schmutz- oder Mischwassersiel, so besteht nach § 6 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) Sielanschlusspflicht. Dies bedeutet, dass die Schmutzwasserentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden muss. Die Sielanschlussgenehmigung ist bei Hamburg Wasser zu beantragen und muss vor Baubeginn vorliegen.

Kleinkläranlage

In Ausnahmefällen können Grundstücke nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 HmbAbwG von der Sielanschlusspflicht befreit werden, wenn die Durchsetzung dieser Pflicht eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Schmutzwasserbeseitigung kann in diesem Fall durch eine Kleinkläranlage mit anschließender Versickerung in den Untergrund oder Einleitung in ein Oberflächengewässer/Entwässerungsgraben realisiert werden. Für beide Varianten sind wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich, die rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen ist und vor Baubeginn vorliegen müssen.

Abwassersammelgrube

Für kleinere Gebäude kann eine Abwassersammelgrube zur Schmutzwasserbeseitigung eingesetzt werden. Eine Abwassersammelgrube ist entsprechend § 5a HmbAbwG nur dann zulässig, wenn die oben genannten Varianten (Sielanschluss oder Kleinkläranlage) nicht umsetzbar sind. Auf diesen Grundstücken sind Wohngebäude mit insgesamt nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten sowie andere Gebäude mit vergleichbarem Abwasseranfall zulässig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des § 13 Absatz 7 HmbAbwG. Sollten Sie nicht sicher sein, ob der Einsatz einer Abwassersammelgrube in Ihrem Fall zulässig ist, wenden Sie sich an die unten angegebene fachlich verantwortliche Stelle. Eine Genehmigungspflicht für Abwassersammelgruben besteht nicht. Sie müssen jedoch, wie fast alle Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage, von einem zertifizierten Fachbetrieb hergestellt werden.

Niederschlagwasserbeseitigung

Entsprechend § 15 HmbAbwG ist Niederschlagswasser so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden. Informieren Sie sich daher rechtzeitig (bereits vor dem Kauf) welche Möglichkeiten für die Niederschlagswasserbeseitigung auf Ihrem Grundstück zur Verfügung stehen und lassen Sie diese durch ein Planungsbüro fachgerecht planen.

Um einen Anteil des Niederschlagswassers zwischenzuspeichern und für die Gartenbewässerung einsetzen zu können, ist der Einsatz von Regenwasserzisternen (s. auch Förderprogramm) sinnvoll.

Versickerung und Direkteinleitung

Bei der Niederschlagswasserbeseitigung sind zur Unterstützung des naturnahen Wasserhaushalts die Versickerung in den Untergrund und die Direkteinleitung in ein Oberflächengewässe/Entwässerungsgraben der Einleitung in ein öffentliches Siel vorzuziehen, falls die lokalen Gegebenheiten (z.B. das Versickerungspotential des Bodens) dies zulassen. Eine Kombination der Beseitigungsmöglichkeiten ist grundsätzlich möglich und manchmal auch erforderlich. Für beide Varianten sind wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich, die rechtzeitig vor Baubeginn zu beantragen ist und vor Baubeginn vorliegen müssen.

Sielanschluss

Hat das Grundstück die Möglichkeit an ein öffentliches Regen- oder Mischwassersiel anzuschließen, kann für die Niederschlagswasserbeseitigung eine Sielanschlussgenehmigung bei HAMBURG WASSER beantragt werden. Aus Kapazitätsgründen kann für die Einleitung von Niederschlagswasser eine Einleitungsmengenbegrenzung (EMB) festgelegt werden. Dann ist für das Niederschlagswasser eine Einleitungsgenehmigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zu beantragen. Die Sielanschluss- und Einleitungsgenehmigung muss vor Baubeginn vorliegen.

Fachlich verantwortliche Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Referat Grundsatz Indirekteinleiter und Fachbetriebe (W 21)
E-Mail: grundstuecksentwaesserung@bukea.hamburg.de
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

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Bild eines Kanaldeckels
Colourbox.de / PetraD

Abwassertechnische Erschließung Sielanschlusspflicht

Hat ein Grundstück eine direkte oder indirekte Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches Siel, so besteht nach § 6 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) Sielanschlusspflicht.

Bild einer Abwasserleitung
Colourbox.de / Eduard Goricev

Abwassertechnische Erschließung Eintragung von Baulasten für die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser)

Ist die abwassertechnische Erschließung eines Grundstücks nur über ein anderes Grundstück möglich, so muss die Erschließung mit einer Baulast gesichert werden.