Mit der Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) vom 29. Mai 1996 wurde die Zertifizierungspflicht für Fachbetriebe eingeführt, die Grundstücksentwässerungsanlagen herstellen, ändern oder abbrechen wollen.
Diese Vorhaben dürfen nur von anerkannten Fachbetrieben, nach § 13a HmbAbwG, ausgeführt werden. Die Fachbetriebspflicht entfällt für Grundstücksentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und für das Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen, ausgenommen Unterdruckentwässerungsanlagen, Grundleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen und Einrichtungen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser (s. § 13 Abs. 6 HmbAbwG).
Die Zertifizierung für die Herstellung, Änderung oder den Abbruch von Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt für einen oder mehrere der nachstehenden Ausführungsbereiche (s. § 3 FachZVO):
Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden ohne Abwasserbehandlungsanlagen mit Ausnahme von Sand- und Schlammfängen einschließlich der Prüfung auf Dichtheit.
Bemerkung: Der Ausführungsbereich 1 beinhaltet die Ausführungsbereiche 2 und 7.
- Errichten, Ändern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden für die Ableitung von Niederschlagswasser.
- Grabenlose Errichtung und Sanierung von Grundleitungen einschließlich der Schächte.
- Errichten, Ändern und Abbrechen von Abscheideranlagen.
- Errichten, Ändern und Abbrechen von Kleinkläranlagen.
- Errichten, Ändern und Abbrechen von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen.
- Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit.
Mit der Aufteilung in verschiedene Ausführungsbereiche wurde den Fachbetrieben die Möglichkeit eröffnet, sich nur diejenigen zertifizieren zu lassen, in denen sie auch tätig sind. Ist ein Fachbetrieb für bestimmte Ausführungsbereiche zertifiziert, darf er auch nur die damit verbundenen Arbeiten ausführen.
Um zertifiziert zu werden, muss der Fachbetrieb einen Antrag bei einer der zugelassenen Zertifizierungsorganisationen stellen. Die Behörde selbst erteilt keine Zertifikate. Auskünfte über die Voraussetzungen zur Zertifizierung und zu den damit verbundenen Kosten erteilen die Zertifizierungsorganisationen.
Zertifizierungsorganisationen
Von der Behörde für Umwelt und Energie wurden folgende Zertifizierungsorganisationen für die Zertifizierung von Fachbetrieben zugelassen:
Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen e.V.
Linzer Straße 21
53604 Bad Honnef
Tel.: 02224/9384-0
www.kanalbau.com
Ansprechperson:
M.A. Björn Stanke
Telefon +49 (2224) 938427
Telefax +49 (2224) 938484
E-Mail: b.stanke@kanalbau.com
Fachbetriebe:
Fachbetriebslisten der unterschiedlichen Ausführungsbereiche finden Sie hier.
Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
www.uewg-shk.de/
Geschäftsstelle Hamburg:
ÜWG-SHK Landestelle Hamburg
Fachbereich Grundstücksentwässerung
Barmbeker Markt 19
22081 Hamburg
Tel.: 040 / 299949-15 /-28
uewg@shk-hamburg.de
Fachbetriebe:
Fachbetriebslisten der unterschiedlichen Ausführungsbereiche finden Sie hier.
Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen
Nach § 17b HmbAbwG müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücksentwässerungsanlagen diese vor der Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme und in regelmäßigen Zeiträumen von einem anerkannten Fachbetrieb überprüfen lassen und die Dichtheit nachweisen.
Ein hierfür anerkannter Fachbetrieb ist der Betrieb, der von einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation mindestens für den Ausführungsbereich 1 oder 7 zertifiziert wurde. Dichtheitsnachweise für neue Anlagen oder Anlagenteile sind der Behörde für Umwelt und Energie unaufgefordert von den Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern, Bauherrn zuzusenden. Bitte nutzen Sie hierfür den Online-Dienst.
Ansprechperson:
Astrid Holst
Tel.: 040/42840 - 4125
E-Mail: astrid.holst@bukea.hamburg.de