Fettabscheider

Einleitung von Abwasser aus der Gastronomie

Fetthaltiges Abwasser darf nach § 11 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Einleitung kann zu Fettablagerungen in den Sielen führen und die Baustoffe angreifen. Hieraus entstehen erhöhte Reinigungs- und Sanierungskosten bei der HAMBURGER STADTENTWÄSSERUNG, die den Verursachenden in Rechnung gestellt werden können.

In Betrieben, in denen fetthaltiges Abwasser anfällt, sind nach DIN 1986-100 (Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen) in Verbindung mit DIN 4040-100 Abscheideranlagen für Fette einzubauen und zu betreiben.
Für den Betrieb von Speisewirtschaften wie Restaurants, Imbisse oder Cafés ist in der Regel ein Fettabscheider erforderlich.

Mobile Fettabscheideranlagen dürfen in Gastronomiebetrieben mit festen Standorten nicht eingebaut werden.

Die Auslegung der Fettabscheideranlage ist abhängig von der Art des Betriebes. Auch wenn diese bei der Planung eines Gebäudes noch nicht feststeht, sind für den nachträglichen Einbau eines Fettabscheiders die notwendigen Vorrichtungen und Räumlichkeiten einschließlich der Lüftungsleitungen für eine ausreichende Durchlüftung vorzuhalten!

Die Einleitung von Abwasser aus Fettabscheideranlagen ≤ NS 10 ist der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nach § 11a (3) des HmbAbwG vor Einbau der Anlage schriftlich anzuzeigen (Anzeigeformular, Erläuterungen s.u. Downloads).

Die Einleitung von Abwasser aus Fettabscheideranlagen > NS 10 bedarf einer Genehmigung nach § 11a HmbAbwG (Antragsformular, Erläuterungen s.u. Downloads).

Nach § 15 (4) HmbAbwG sind Abscheideranlagen durch zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen. Die Technischen Betriebsbestimmungen vom September 2008 enthielten für Fettabscheideranlagen die Regelung, dass die Generalinspektion alle 10 Jahre durchzuführen ist (abweichend von der damals gültigen Norm). Diese Regelung wurde bei der jetzigen Einführung DIN 4040-100:2016 nicht aufgenommen. Damit gilt für Fettabscheideranlagen, die nach dem 27. Juli 2018 genehmigt oder angezeigt wurden, ein Turnus von 5 Jahren für die Generalinspektionen. Für Anlagen vor diesem Stichtag gilt weiterhin ein Turnus von 10 Jahren. Für Fettabscheider, die im Rahmen eines Austausches eingebaut werden, gilt ebenfalls ein 5-Jahres-Turnus. Die Fachkundigenliste finden Sie unter diesem Link:
(Fachkundigenliste).

Die Entleerung und Reinigung der gesamten Abscheideranlage ist mindestens einmal im Monat durch einen zugelassenen Fachbetrieb und die Wartung einmal im Jahr durch einen zugelassenen Fachbetrieb oder Fachkundigen durchführen zu lassen (§ 15 (2) HmbAbwG):

1. Fachbetriebe für die Wartung, Entsorgung und Reinigung 

2. Fachbetriebe ausschließlich für die Wartung

3. Fachkundige für die Wartung

Informationen über den notwendigen Einbau einer Fettabscheideranlage erhalten Sie in der
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Abteilung Abwasserwirtschaft
W23 Abwasseranlagen und -betriebe
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg

Ansprechpartner:innen:

Marianne Münster
Tel.: 040 42840-2401
E-Mail: marianne.muenster@bukea.hamburg.de

Martin Stark
Tel.: 040 42840-2438
E-Mail: martin.stark@bukea.hamburg.de

Julia Knothe
Tel.: 040 42840-2540
E-Mail: julia.knothe@bukea.hamburg.de

Dorota Kubiak
Tel.: 040 42840-2445
E-Mail: dorota.kubiak@bukea.hamburg.de

 

 

Download

Flyer Betrieb Fettabscheider

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Merkblatt Fettabscheider in der Gastronomie

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Merkblatt Betrieb einer Fettabscheideranlage

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Zugelassene Fachbetriebe für die Reinigung, Entsorgung und Wartung von Abscheideranlagen

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Zugelassene Fachbetriebe ausschließlich für die Wartung von Abscheideranlagen

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Zugelassene Fachkundige für die Wartung von Abscheideranlagen

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Zugelassene Fachkundige für die Generalinspektion von Abscheideranlagen

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Antrag auf Einleitungsgenehmigung nach § 11a (1) HmbAwG

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Anzeige einer von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellten Abwassereinleitung

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Erläuterungen zum Formular E1

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Zum Weiterlesen

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