Allgemeines
Aus verschiedenen Untersuchungen sowohl in Hamburg als auch in anderen Bundesländern ist bekannt, dass ca. 30 bis über 50 % der privaten Abwasserleitungen Schäden aufweisen. Die Gesamtlänge der privaten Leitungen wird bundesweit mindestens doppelt so hoch wie diejenige des öffentlichen Netzes eingeschätzt. Offensichtlich ist demnach durch die Versickerung von Abwasser aus Leitungsundichtheiten ein erhebliches Schadenspotential für das Grundwasser gegeben. Dies gilt für das gesamte Stadtgebiet und stellt insbesondere in Wasserschutzgebieten ein Problem dar.
Die Siele der öffentlichen Abwasseranlage in Wasserschutzgebieten wurden zwischenzeitlich mit großem finanziellen Aufwand saniert, die Sanierung der anderen öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt, soweit notwendig, nach einem von der Hamburger Stadtentwässerung festgelegten Programm. Diese Anstrengungen sind aber letztlich nur dann im Sinne eines vorbeugenden Boden- und Gewässerschutzes wirkungsvoll, wenn auch die Undichtheiten in den privaten Leitungsnetzen beseitigt werden. Für die privaten Leitungen ist ebenfalls ein erheblicher Sanierungsbedarf gegeben. Pflichtig ist hierbei der jeweilige Eigentümer.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen finden Sie hier:
Flyer Dichtheitsnachweise (pdf)
Zertifizierte Fachbetriebe für Dichtheitsnachweise und Sanierung
Adressen zertifizierter Fachbetriebe finden Sie auf den Internetseiten der Zertifizierungsorganisationen:
Rechtliche Situation, Pflichten des Eigentümers
Grundsätzlich haben Leitungen zum Transport von Abwasser gemäß den Bestimmungen dicht zu sein. Hierüber hat die Eigentümerin, der Eigentümer, einen Nachweis zu erbringen.
Im Einzelnen folgen daraus für Hamburg die weiter unten aufgeführten Termine und Zeiträume, bis zu denen erstmals und wiederkehrend Dichtheitsnachweise zu erbringen sind. Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Nichtbefolgen dieser Vorschriften als Ordnungswidrigkeit gilt, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Sollten über undichte Leitungen Stoffe in den Untergrund gelangen, die zu Boden- oder Grundwasserverunreinigungen führen, kann sich der Eigentümer durch die Verletzung seiner Pflichten sogar strafbar machen.
Nachweisfristen und Prüfarten für Dichtheitsnachweise
Neubau
Bei einem Neubau einer Grundstücksentwässerungsanlage ist der Nachweis der Prüfung auf Dichtheit im Zuge der Baumaßnahme durchzuführen (Druckprüfung mit Wasser oder Luft nach DIN EN 1610). Neue Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Dichtheitsnachweis erbracht ist.
Der Dichtheitsnachweis (Vordruck P und Lageplan) ist für alle neuen Grundstücksentwässerungsanlagen der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft unaufgefordert zu zusenden. Bitte nutzen Sie dafür den Online-Dienst zu Einreichung von Dichtheitsnachweisen.
Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen
Dichtheitsnachweise sind grundsätzlich für alle unterirdischen Entwässerungsanlagen, die zur Schmutzwasserableitung dienen, zu erbringen und für Anlagen zur Ableitung von Regenwasser, die
- an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind,
- nachteilig verändertes Niederschlagswasser führen oder
- Bestandteil einer Sicherheitseinrichtung im gewerblichen Bereich sind (z. B. Löschwasserrückhaltungen).
Zu prüfen ist die gesamte Entwässerungsanlage bestehend aus Leitungen, Schächten sowie gegebenenfalls Fettabscheidern und Abwasserbehandlungsanlagen.
Dichtheitsnachweise für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 17b Absatz 1 Satz 3 Hamburgisches Abwassergesetz).
Grundsätzlich gilt für Wohngrundstücke:
Der Dichtheitsnachweis ist wiederkehrend alle 25 Jahre zu erbringen, in Wasserschutzgebieten alle 10 Jahre.
Für jüngere Gebäude gilt:
Für Entwässerungsanlagen, die nach 1995 hergestellt wurden, müsste ein Dichtheitsnachweis bereits vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist der Dichtheitsnachweis nachzuholen. Da in Wasserschutzgebieten der Dichtheitsnachweis wiederkehrend alle 10 Jahre erbracht werden muss, ist bei Entwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten, die vor 2011 hergestellt wurden, bereits ein neuer Dichtheitsnachweis erforderlich.
Wasserschutzgebiete
In Hamburg sind folgende Wasserschutzgebiete verbindlich ausgewiesen:
- Baursberg,
- Billstedt,
- Curslack / Altengamme,
- Langenhorn / Glashütte
- Süderelbmarsch / Harburger Berge
- Eidelstedt / Stellingen (Hier ist die Dichtheit bis zum 31.12.2020 nachzuweisen.)
Veröffentlichung der Fristen für bestehende Anlagen im Amtlichen Anzeiger
Die Norm DIN 1986-30 Ausgabe Februar 2012 wurde am 10. Juni. 2014 als Technische Betriebsbestimmung für Entwässerungsanlagen eingeführt (§15 Absatz 2 Hamburgisches Abwassergesetz) und ersetzt die am 5. Dezember 2008 bekannt gemachte DIN 1986-30 Ausgabe Februar 2003 als Technische Betriebsbestimmung.
Diese Technische Betriebsbestimmung ist damit verbindlich anzuwenden. In der Bekanntmachung wurden einige Regelungen der DIN 1986-30:2012-02 ausgenommen und zum Teil durch modifizierte Regelungen ersetzt. Dies gilt insbesondere für die Nachweisfristen für die ersten und wiederkehrenden Dichtheitsnachweise und die anzuwendenden Prüfarten für die Grundstücksentwässerungsanlagen.
Sanierungsprioritäten und -zeiträume für bestehende Anlagen
Grundsätzlich sind die Dichtheitsnachweise bis zu den in der Tabelle „Fristen und Prüfarten für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen“ genannten Nachweisfristen und Zeitspannen zu erbringen.
Stellt der zertifizierte Fachbetrieb geringe Schäden fest, (Sanierungspriorität III nach DIN 1986-30:2012-02) gilt die Anlage als dicht. Eine Überprüfung des Zustands findet dann im Rahmen der nächsten wiederkehrenden Dichtheitsprüfung statt.
Werden mittlere Schäden (Sanierungspriorität II) festgestellt, so ist zu sanieren und die Frist für den Nachweis der Dichtheit verlängert sich bis 2025. (gilt nur außerhalb von Wasserschutzgebieten für Wohngrundstücke, Restaurants und vergleichbare Grundstücke).
Bei schweren Schäden (Sanierungspriorität I) muss die Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb von 6 Monaten saniert werden.
Wo sind Dichtheitsnachweise einzureichen?
Bitte senden Sie der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft die Dichtheitsnachweise (Vordruck P und Lageplan) über den zur Verfügung gestellten Online-Dienst: Online-Dienst zu Einreichung von Dichtheitsnachweisen.
Schadenspotential
Über undichte Leitungen können Abwasser und die darin gelösten Stoffe austreten und in das Grundwasser gelangen.
Um zu verhindern, dass Schmutzwasser in den Untergrund und in das Grundwasser eindringt, sind dichte Abwasserleitungen unabdingbar.
Schadensverteilung an Kanälen in Deutschland
Quelle: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: Zustand der Kanalisation in Deutschland, Ergebnisse der DWA-Umfrage 2009, aktuell: DWA-Kanalumfragen
Untersuchungsmethoden
Dichtheitsuntersuchungen sind von anerkannten Fachbetrieben durchzuführen. Der Qualität und der fachgerechten Dokumentation der Untersuchungsergebnisse kommt eine große Bedeutung zu, da die in vielen Fällen nachfolgend erforderliche Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlage auf diesen aufbaut.
Es wird zwischen der optischen Zustandserfassung - in der Regel mit einer Kanalfernsehanlage, auch Kamerabefahrung genannt - und der eigentlichen Dichtheitsprüfung unterschieden, die mit Wasser- oder Luftdruck vorgenommen wird.
Für Leitungen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser transportiert wird, ist im Normalfall die optische Zustandserfassung ausreichend.
Sanierung von Schäden
Sollten bei der Überprüfung Schäden an Ihrer Entwässerungsanlage festgestellt werden, besprechen Sie mit ihrem zertifizierten Fachbetrieb das weitere Vorgehen. Lassen Sie sich als Grundlage die Dokumentation der Schäden geben. Fragen Sie nach Möglichkeiten, die praktikabel sowie lösungsorientiert sind und die Kosten im Rahmen lassen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Kosten überhöht sind, fragen Sie bei einem weiteren Fachbetrieb ein Angebot für die Sanierung an.
Nach der Sanierung wird Ihnen der Dichtheitsnachweis von dem Fachbetrieb übergeben. Diesen können Sie bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft einreichen.
Sollte in seltenen Fällen die Sanierung mangelhaft erfolgen, können Sie zunächst von Ihrem Vertragspartner die Mängelbeseitigung, die sogenannte Nacherfüllung, verlangen.
Fordern Sie den Fachbetrieb zunächst auf, den Mangel zu beheben – mündlich, telefonisch, per E-Mail oder Fax. Am besten jedoch schriftlich, damit Sie im Streitfall beweisen können, dass Sie dem Fachbetrieb Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben. In der Regel reicht die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel.
Was können Sie weiter unternehmen:
Wenden Sie sich an die „Zertifizierungsorganisationen“, bei der der Fachbetrieb gelistet ist (die Anschriften finden Sie weiter oben auf unserer Internetseite). Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten, ob es Sinn macht einen Gutachter einzuschalten oder wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale Hamburg um weitere Informationen einzuholen.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft führt keine gutachterlichen Tätigkeiten durch.
Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung finden, nehmen Sie sich einen rechtlichen Beistand (Rechtsanwalt für Baurecht). Den Rechtsweg zu bestreiten steht ihnen frei.
Kontakt:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt Wasser, Abwasser und Geologie
W 21 - Grundstücksentwässerung
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
Telefon: 040 428 40 5200
Bitte beachten Sie unsere Sprechzeiten:
montags, dienstags und donnerstags von 13 bis 15 Uhr und
mittwochs und donnerstags von 9 bis 12 Uhr