Was ist ein Überflutungsnachweis und warum ist er wichtig?
Der Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100:2016-12 dient der Bewertung der Auswirkungen von Starkregenereignissen auf Grundstücke und Gebäude. Ziel ist es, Überflutungsschäden wirksam zu vermeiden. Er trägt dazu bei, Menschen, bauliche Anlagen sowie die umliegende Infrastruktur und Umwelt nachhaltig zu schützen.
Im Rahmen des Nachweises wird rechnerisch überprüft, ob nicht unmittelbar ableitbares Niederschlagswasser schadlos auf dem Grundstück zurückgehalten werden kann. Dafür wird ein intensives und gegebenenfalls auch ein außergewöhnliches Regenereignis betrachtet (Wiederkehrzeit von 30 und gegebenenfalls 100 Jahren). Dabei ist sicherzustellen, dass kein Wasser unkontrolliert in Gebäude eindringen kann oder auf Nachbargrundstücke, öffentliche Wege oder in Gewässer abgeleitet wird.
Wer ist verantwortlich und was ist zu beachten?
Der Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen ist in Hamburg genehmigungsfrei. Es besteht jedoch die Pflicht, für die Ausführung einen in Hamburg anerkannten Fachbetrieb zu beauftragen. Die Einhaltung der technischen Regeln, insbesondere der DIN 1986-100:2016-12, ist beim Bau und Betrieb der Anlagen zwingend erforderlich. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorgaben liegt bei den bauverantwortlichen Personen beziehungsweise den Eigentümer:innen sowie dem beauftragten Planungsbüro.
Wann und wie ist der Überflutungsnachweis zu führen?
Bei Neubauten ist – unabhängig von der Größe der abflusswirksamen Fläche – ein Überflutungsnachweis zu führen, sofern die Einleitungsmenge in das öffentliche Siel oder in ein oberirdisches Gewässer begrenzt wird. Ob für ein Grundstück eine Einleitungsmengenbegrenzung in das öffentliche Siel vorliegt, ist der Sielanschlussgenehmigung von HAMBURG WASSER zu entnehmen. Für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer wird die Einleitungsmengenbegrenzung von der zuständigen Wasserbehörde in der Wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzt.
Darüber hinaus ist bei Neubauten ein Überflutungsnachweis auch dann erforderlich, wenn keine Einleitungsmengenbegrenzung besteht, die abflusswirksame Fläche des Grundstücks jedoch mehr als 800 m² beträgt.
Bei bereits bebauten Grundstücken ist ein Überflutungsnachweis zu erbringen, wenn nachträglich eine Begrenzung der Einleitungsmenge festgelegt wird oder entwässerungsrelevante Sanierungs- bzw. Umgestaltungsmaßnahmen auf Grundstücken mit einer abflusswirksamen Fläche von mehr als 800 m² durchgeführt werden.
Welche Flächen sind zu berücksichtigen?
Bei Neubauten sind sämtliche abflusswirksamen Flächen zu berücksichtigen.
Bei bereits bebauten Grundstücken sind beim Überflutungsnachweis alle Grundstücksflächen zu berücksichtigen, die von der Umplanung betroffen sind. Dazu zählen auch Flächen, die baulich unverändert bleiben, aber hydraulisch mit den zu erneuernden Flächen verbunden sind – etwa durch Leitungen (auch Sielanschlussleitungen), oberirdische Zuflüsse oder Notentwässerungen. Auch angeschlossene Dachflächen sind einzubeziehen, wenn sie hydraulisch mit der neu gestalteten Fläche verbunden sind.
Welche Berechnungsgrundlagen gelten?
Maßgebliche technische Regel: Der Überflutungsnachweis ist grundsätzlich gemäß der DIN 1986-100:2016-12 zu führen. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke oder Teilflächen, deren Niederschlagswasser ausschließlich über eine Versickerungsanlage entwässert wird. Für diese Flächen ist der Überflutungsnachweis nach DWA-A 138-1 zu erbringen. Wird nur ein Teil eines Grundstücks über eine Versickerungsanlage entwässert, ist eine getrennte Betrachtung erforderlich: Für die an die Versickerungsanlage angeschlossenen Flächen ist der Nachweis nach DWA-A 138-1 zu führen, während für die übrigen Flächen zusätzlich ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100:2016-12 zu erstellen ist.
Berechnungshilfe: Eine aktuelle Berechnungstabelle für den Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100:2016-12 finden Sie hier: Berechnungstabelle. Selbstverständlich können Sie auch andere oder eigene Berechnungshilfen verwenden.
Regenereignis: Für den Überflutungsnachweis ist das 30-jährliche Regenereignis (30 a) zugrunde zu legen. Gemäß DIN 1986-100:2016-12, Abschnitt 14.9.3, ist jedoch ein Regenereignis mit einer höheren Wiederkehrzeit als 30 Jahre zu wählen, wenn ein außergewöhnliches Maß an Sicherheit erforderlich ist. Dazu sind Fälle aufgeführt bei denen das 5-minütige und 100-jährliche Regenereignis in Verbindung mit der Notentwässerung zusätzlich heranzuziehen ist. Unabhängig davon kann jederzeit ein höheres Maß an Sicherheit gewählt werden, wenn dies gewünscht ist. Informationen zu den für Hamburg gültigen Regenspenden finden Sie auf dieser Internetseite.
Klimaänderungsfaktor: Bitte beachten Sie die aktuellen Vorgaben zum Klimaänderungsfaktor.
Regenwasserrückhalteanlage: Ist für ein Grundstück eine Begrenzung der Einleitungsmenge festgesetzt, ist in der Regel eine Regenwasserrückhaltung erforderlich. Die aktuellen Bemessungsvorgaben für Regenwasserrückhalteanlagen finden Sie auf der Seite Niederschlagswasserrückhaltung. Steht das Rückhaltevolumen im Überflutungsfall zur Verfügung, kann es für den Überflutungsnachweis berücksichtigt werden.
Versickerungsanlagen: Die Versickerungsleistung einer Versickerungsanlage kann im Rahmen des Überflutungsnachweises nach DIN 1986-100:2016-12 berücksichtigt werden, sofern sie auch während des maßgebenden Bemessungsregenereignisses tatsächlich und dauerhaft wirksam ist. Ebenso kann ein temporärer Einstau innerhalb der Versickerungsanlage sowie das daraus resultierende Rückhaltevolumen angesetzt werden, vorausgesetzt, dieses steht ganzjährig und unter allen relevanten Betriebsbedingungen zur Verfügung.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Ist der Überflutungsnachweis aufgrund einer festgesetzten Einleitungsmengenbegrenzung zu erstellen, wird er im jeweiligen Zulassungsverfahren für die Indirekteinleitung (Einleitung in das öffentliche Siel), die Direkteinleitung (Einleitung in ein oberirdisches Gewässer) sowie die Versickerung in den Untergrund geprüft.
Informationen zu den jeweils einzureichenden Unterlagen für den Überflutungsnachweis finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
- Für die Einleitung in das öffentliche Siel
- Für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
- Für die Versickerung in den Untergrund
Sofern der Überflutungsnachweis nicht im Rahmen eines der oben genannten Zulassungsverfahren, sondern ausschließlich aufgrund einer abflusswirksamen Fläche von mehr als 800 m² erforderlich ist, sind folgende Unterlagen bei der Behörde einzureichen:
- Gültige Sielanschlussgenehmigung gemäß § 7 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Eigenständige Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten:
- Tabellarische Übersicht der abflusswirksamen Flächen
- Berechnung und Bemessung des Regenwassersystems sowie der schadlosen Überflutung
- Technische Zeichnungen und Datenblätter zu Abwasserhebe- und Abwasserbehandlungsanlagen, Regenwasserrückhaltungen und Drosseleinrichtungen, Rückstausicherungen.
- Entwässerungslageplan auf der Grundlage von § 7 Absätze 2 und 3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einschließlich der Darstellung der Einzugsbereiche / Teilflächen, der Leitungen und Anlagenteile der Grundstücksentwässerung (z.B. Versickerungsanlage), relevanter Geländehöhen sowie der Überflutungsflächen auf Meter über Normalhöhennull (NHN) bezogen.
- Erläuterungstext beziehungsweise -bericht zur Abwasserbeseitigung
Weitere Informationen
Für Fragen zum Überflutungsnachweis stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich gerne mit konkreten Fragen oder Problemstellungen an unser Funktionspostfach grundstuecksentwaesserung@bukea.hamburg.de.