Leichtflüssigkeitsabscheider

Einleitung von mineralöhaltigem Abwasser

Mineralölhaltige Abwässer können die Baustoffe der Kanalisation angreifen und den Reinigungsprozess in der Kläranlage stark beeinträchtigen. Sie stellen eine Gefahr für das Personal im Sielbau der Stadtentwässerung dar, da die Stoffe explosionsfähige und giftige Gemische bilden können. Mineralöle sind biologisch schwer abbaubar und verursachen in Gewässern schwere Schäden an der Pflanzen- und Tierwelt.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft

Überall dort, wo durch gewerbliche Nutzung mineralölhaltiges Abwasser anfällt, wie zum Beispiel an Tankstellen oder Autowaschplätzen, müssen Leichtflüssigkeitsabscheider eingebaut und betrieben werden.

Leichtflüssigkeitsabscheider müssen den Anforderungen der Normenreihe DIN EN 858-1, -2, DIN 1999-100 und ggf. DIN 1999-101 entsprechen und nach den im Amtlichen Anzeiger (Amtlicher Anzeiger) veröffentlichten Technischen Bau- und Betriebsbestimmungen errichtet und betrieben werden. Für Leichtflüssigkeitsabscheider, die als Rückhalteeinrichtung an Tankstellen dienen, gelten weitere Anforderungen nach der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Die Einleitung von Abwasser aus Leichtflüssigkeitsabscheidern ≤ NS 10 ist der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) gemäß § 11a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) vor Einbau der Anlage schriftlich anzuzeigen (Anzeigeformular und Erläuterungen). Die Einleitung von Abwasser aus Leichtflüssigkeitsabscheidern > NS 10 bedarf einer Genehmigung nach § 11a HmbAbwG durch die BUKEA (Antragsformular, Erläuterungen).

Gemäß § 15 Absatz 4 HmbAbwG sind Abscheideranlagen im Rahmen einer Generalinspektion durch zugelassene Fachkundige zu prüfen. Diese Generalinspektion ist nach DIN 1999-100 vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre durchzuführen. Die Liste der in Hamburg zugelassenen Fachkundigen finden Sie unter diesem Link Fachkundigenliste.

Die Wartung der gesamten Abscheideranlage ist gemäß § 15 Absatz 3 HmbAbwG mindestens halbjährlich durch einen zugelassenen Fachbetrieb (oder einen hierfür zugelassenen Fachkundigen) durchzuführen. Die Wartung kann auch von sachkundigem Personal der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nutzungsberechtigten Person durchgeführt werden.

Die Entleerung und Reinigung ist entsprechend den eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen durch hierfür zugelassene Fachbetriebe nach Bedarf durchzuführen (Fachbetriebe für die Entsorgung und Reinigung von Abscheideranlagen).

Ansprechpersonen zu grundsätzlichen Fragen zu Einbau und Betrieb eines Leichtflüssigkeitsabscheiders erhalten Sie in der
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)

Abteilung Abwasserwirtschaft
W23 Abwasseranlagen und -betriebe
Neuenfelder Straße 19, 21109 Hamburg
Ansprechpartner:innen:

Martin Stark
Tel.: 040 42840-2438
E-Mail: martin.stark@bukea.hamburg.de

Marianne Münster
Tel.: 040 42840-2401
E-Mail: marianne.muenster@bukea.hamburg.de

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Flyer Leichtstoffabscheider: Eigenkontrolle, Wartung, Reinigung, Entsorgung, Generalinspektion

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Zugelassene Fachbetriebe für die Reinigung, Entsorgung und Wartung von Abscheideranlagen

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Zugelassene Fachbetriebe ausschließlich für die Wartung von Abscheideranlagen

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Zugelassene Fachkundige für die Wartung von Abscheideranlagen

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Zugelassene Fachkundige für die Generalinspektion von Abscheideranlagen

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Antrag auf Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAwG

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Anzeige einer von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellten Abwassereinleitung

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Erläuterungen zum Formular E1

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