Indirekteinleitung

Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen

Die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen Hamburgs unterliegt klaren gesetzlichen Vorgaben, um Umwelt und Infrastruktur nachhaltig zu schützen. Je nach Art und Herkunft des Abwassers sind unterschiedliche Anforderungen zu beachten – von der Genehmigungspflicht über Anzeigepflichten bis hin zu Ausnahmen. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen und Hinweise zu den notwendigen Schritten für die Abwassereinleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen.

  • Umwelt, Klima, Energie, Agrarwirtschaft

Die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Kanalisation, Siel) ist in Hamburg gesetzlich geregelt. Ziel ist es, die Umwelt zu schützen und die öffentliche Infrastruktur sicher zu betreiben.

Genehmigungspflicht für die Abwassereinleitung

Bevor Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden darf, ist grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Dies gilt für die Einleitung in Schmutz-, Misch- oder Regenwassersiele sowie Schmutzwasser-Drucksiele (Kanalisation). Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 11a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG).

Mit der Einleitungsgenehmigung werden unter anderem folgende Anforderungen festgelegt:

  • Zulässige Stoffe: Welche Stoffe dürfen mit dem Abwasser eingeleitet werden?
  • Grenzwerte: Welche Grenzwerte sind einzuhalten?
  • Technische Vorgaben: Welche technischen Anlagen müssen betrieben werden?

Die Genehmigung kann widerrufen werden und enthält häufig zusätzliche Auflagen, um negative Auswirkungen auf die Allgemeinheit zu vermeiden.

Für bestimmte Abwasserarten ist keine Genehmigung erforderlich oder es genügt eine Anzeige bei der Behörde.

Von der Genehmigungspflicht freigestellt

Für folgende Abwasserarten ist keine Genehmigung und keine Anzeige erforderlich:

  • Häusliches Abwasser (z. B. aus Wohngebäuden)
  • nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser außer in Fällen der Einleitmengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG
  • Abwasser aus Brennwertfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 Kilowatt
  • Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat
  • nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und Erholungsanlagen
  • Niederschlagswasser, das von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und Erholungsanlagen in das Mischwassersiel eingeleitet wird
  • Abwasser, von Baumaßnahmen auf öffentlichen Wegen sowie Grün- und Erholungsanlagen

wenn die Allgemeinen Einleitungsbedingungen eingehalten werden.

Anzeige statt Genehmigung

Für einige Abwasserarten ist keine Genehmigung, sondern lediglich eine Anzeige bei der Behörde erforderlich. Das betrifft folgende Abwasserarten:

  • Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung stammt und vor der Einleitung keiner Abwasserbehandlung bedarf
  • Abwasser aus Amalgamabscheidern (z. B. Zahnarztpraxen)
  • Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner
  • Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner
  • Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 Kilowatt bis kleiner 1 Megawatt

Für die Anzeige ist das Anzeigeformular (EM) zu verwenden.

Der Anzeige sind Angaben über Abwasserart und -menge, Angabe über Art und Größe der Abwasserbehandlungsanlage sowie ein Lageplan mindestens im Maßstab 1:1.000 mit Angabe der Einleitstelle und der Abwasserbehandlungsanlage beizufügen.

Die Anzeige muss spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung erfolgen.

Einleitungsgenehmigung

Für die Einleitung von Abwasser, die weder genehmigungsfrei noch lediglich anzeigepflichtig ist, benötigen Sie eine Einleitungsgenehmigung.

Temporäre Abwassereinleitungen: Bitte informieren Sie sich auf dieser Internetseite über die Anforderungen zur temporären Einleitung von Abwasser (z.B. Baugrubenwasser, Bohrspülwasser und Abwasser aus Sanierungsmaßnahmen (Grundwasser/Boden)) und nutzen Sie den dort verlinkten Online-Dienst für die Antragstellung. Für Einleitungen von öffentlichen Flächen ist die Einleitungsgenehmigung bei Hamburg Wasser zu beantragen. Bitte wenden Sie sich hierfür per E-Mail an: baugrubenwasser@hamburgwasser.de.

Einleitung von Niederschlagswasser mit Einleitungsmengenbegrenzung: Für die Einleitung von Niederschlagswasser mit Mengenbegrenzung finden Sie weiterführende Informationen auf dieser Internetseite.

Weitere genehmigungspflichtige Abwasserarten: Für alle anderen genehmigungspflichtigen Abwasserarten verwenden Sie bitte das Antragsformular E1. Beachten Sie hierzu die Erläuterungen zum Formular E1.

Zusätzliche Hinweise:

  • Einleitung von fetthaltigem Abwasser: Fetthaltiges Abwasser kann zu Ablagerungen und Verfettungen in den öffentlichen Sieleanlagen führen. Daher ist für den Betrieb von Speisewirtschaften – wie Restaurants, Imbissen oder Cafés – in der Regel der Einbau eines Fettabscheiders erforderlich. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Internetseite.
  • Einleitungen von öffentlichen Straßen: Bei Anträgen für behandlungsbedürftige Einleitungen von öffentlichen Straßen sind Entwässerungspläne, Nachweise zur Belastung und Behandlung gemäß DWA-A 102 sowie eine Beschreibung der Behandlungsanlage erforderlich.
  • Gewerbliche/industrielle Abwassereinleitungen: Für gewerbliche oder industrielle Abwassereinleitungen ist eine Betriebsbeschreibung mit Angaben zur Entstehung des Abwassers, zu den Inhaltsstoffen sowie zu Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung nach dem Stand der Technik einzureichen. Zusätzlich sind Angaben zur Wiederverwertung oder Entsorgung der zurückgehaltenen Stoffe erforderlich. Es ist außerdem zu prüfen, ob eine betriebliche Wiederverwertung des gereinigten Abwassers möglich ist.

Allgemeine Einleitungsbedingungen

Die Allgemeinen Einleitungsbedingungen sind bei jeder Einleitung in das öffentliche Schmutz- und Mischwassersiel einzuhalten – unabhängig vom behördlichen Verfahren. Sie gelten auch für Stoffe, die nicht ausdrücklich in der Genehmigung genannt sind, sowie grundsätzlich für alle genehmigungsfreien und anzeigepflichtigen Einleitungen.

Was ist zu tun?

Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Abwasser genehmigungspflichtig, anzeigepflichtig oder von der Pflicht freigestellt ist.

Bei Genehmigungspflicht: Stellen Sie rechtzeitig einen Antrag bei der zuständigen Dienststelle.

Bei Anzeigepflicht: Reichen Sie Ihre Anzeige mindestens einen Monat vor Beginn der Einleitung ein.

Bei freigestellten Abwasserarten: Es ist für die Abwassereinleitung keine Genehmigung oder Anzeige erforderlich. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Allgemeinen Einleitungsbedingungen jederzeit einzuhalten sind.

Zuständigkeiten

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) ist für die Erteilung von Einleitungsgenehmigungen gemäß § 11a HmbAbwG für Wohn- und Gewerbegrundstücke sowie für öffentliche Straßen zuständig.

Für gewerblich genutzte Grundstücke sowie für Grundstücke mit gemischter Nutzung (Gewerbe und Wohnen) ist die Zuständigkeit innerhalb der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) branchenbezogen gegliedert. Die jeweils zuständigen Referate und Ansprechpersonen finden Sie hier.

Für die Erteilung von Einleitungsgenehmigungen bei reinen Wohngrundstücken ist innerhalb der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) das Referat Grundsatz Indirekteinleiter und Fachbetriebe (W 21) zuständig. Für öffentliche Straßen ist das Referat Grundsatz Direkteinleiter (W 22) verantwortlich. Die jeweiligen Ansprechpersonen finden Sie hier.

Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft W2
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
E-Mail: grundstuecksentwaesserung@bukea.hamburg.de

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