Grundsatz der Abwasserbeseitigung
In Hamburg gilt das Prinzip der zentralen Abwasserbehandlung: Außer in Streulagen sind alle bebauten Grundstücke an das Sielnetz und damit an die zentrale Abwasserbeseitigung mit dem Klärwerksverband Köhlbrandhöft/Dradenau angeschlossen. Es soll damit sichergestellt werden, dass Gewässer weitgehend von belastenden Einleitungen freigehalten werden.
Nur für unbesielte Randgebiete oder Einzelgrundstücke mit großer Entfernung zu bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen kommen dezentrale Lösungen wie Sammelgruben oder Kleinkläranlagen zur Anwendung.
In Artikel 3 der EG-Kommunalabwasserrichtlinie ist folgendes festgelegt:
Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme ... erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
Möglichkeiten der dezentralen Abwasserbeseitigung
In den unbesielten Gebieten bleiben den Hauseigentümern - abhängig von den örtlichen Gegebenheiten - folgende Möglichkeiten:
- Abwassersammelgruben (wasserdicht!) mit regelmäßiger Abfuhr des gesamten Inhalts
- Versickerung nach Behandlung in einer Kleinkläranlage
- Direkteinleitung in ein oberirdisches Gewässer nach Behandlung in einer Kleinkläranlage
Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers für maximal etwa 50 Einwohner. Das in einer Kleinkläranlage gereinigte Abwasser wird in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) eingeleitet.
Welche Kleinkläranlagen sind in Hamburg zulässig?
Unabhängig davon, ob es sich um eine Versickerung oder eine Direkteinleitung in ein oberirdisches Gewässer handelt, müssen Kleinkläranlagen in Hamburg über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung mindestens mit der Ablaufklasse D (Denitrifikation) oder einen gleichwertigen Nachweis verfügen. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Klasse D+P (+ Phosphatelimination) oder D+H (+ Hygienisierung) erforderlich sein; dies entscheidet im Einzelfall die zuständige Wasserbehörde.
Zuständigkeiten
Weitere Informationen zur Versickerung erhalten Sie hier: Versickerung von gereinigtem Abwasser
Für Einleitungen in oberirdische Gewässer sind das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis auf der Seite "Erlaubnisse für oberirdische Gewässer" erläutert.
Einbau und Wartung
Für das Errichten, Ändern und Abbrechen von Kleinkläranlagen ist eine Fachbetriebszulassung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden Sie unter www.hamburg.de/bau/ .
Moderne Kleinkläranlage sind komplexe Systeme, die regelmäßig durch zugelassene Fachbetriebe geprüft und gewartet werden müssen, damit sie zuverlässig funktionieren. Nur so kann das erforderliche hohe Niveau zum Schutz der Gewässer aufrecht erhalten werden.