Die Verpflichtung zur Eigenüberwachung der Grundstücksentwässerungsentwässerungsanlage ergibt sich aus § 17b Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG). Dazu gehört auch der Dichtheitsnachweis. Die Fristen für den Dichtheitsnachweis sind in den, auf Grundlage von § 15 Absatz 2 veröffentlichten, Technischen Betriebsbestimmungen verbindlich festgelegt. Die aktuell geltenden Fristen wurden 10.06.2014 im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Zum Amtlichen Anzeiger
Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Nichtbefolgen dieser Vorschrift als Ordnungswidrigkeit gilt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Sollten über undichte Leitungen Stoffe in den Untergrund gelangen, die zu Boden- oder Grundwasserverunreinigungen führen, kann sich der Eigentümer durch die Verletzung seiner Pflichten sogar strafbar machen.