Die Einleitungsmengenbegrenzung wird in der Sielanschlussgenehmigung nach § 7 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) durch HAMBURG WASSER festgelegt. In diesem Fall ist die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 11a HmbAbwG genehmigungspflichtig. Im Antragsverfahren müssen Sie nachweisen, dass auf Ihrem Grundstück eine ausreichend dimensionierte Regenwasserrückhaltung vorhanden ist. Zudem ist ein Überflutungsnachweis zu erbringen, der belegt, dass bei Starkregen ausreichend Flächen oder Rückhaltevolumen für die schadlose Überflutung und/oder temporäre Speicherung des Niederschlagswassers zur Verfügung stehen. Bei belastetem Niederschlagswasser können zusätzliche Nachweise nach DWA-A 102 erforderlich sein. Informationen dazu finden Sie in der „Handreichung Niederschlagswasser von privaten Verkehrs- und Dachflächen“ auf dieser Seite: Erlaubnisse für oberirdische Gewässer. Die fachgerechte Planung der Grundstücksentwässerungsanlage und die für den Antrag erforderlichen Berechnungen sind komplex. Bitte wenden Sie sich daher an ein qualifiziertes Planungsbüro, das Sie bei der fachlichen Planung und der Antragstellung unterstützt.
Einzureichende Unterlagen
Für die Beantragung der Einleitungsgenehmigung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antragsformular
- Alle in dieser Checkliste aufgeführten Unterlagen und Angaben.
- Anlage Abwasserbeseitigung.
Planungswerkzeuge
Rechentabelle: Bitte benutzen Sie diese Rechentabelle für die Berechnung der Regenwasserrückhaltung und des Überflutungsnachweises.
KOSTRA-Bemessungsregen: Bei der Bemessung sind die aktuellen Bemessungsregenspenden (KOSTRA-DWD) zu verwenden. Für Hamburg existieren verschiedene KOSTRA-Rasterfelder – prüfen Sie bitte, in welchem Rasterfeld Ihr Grundstück liegt und berücksichtigen Sie die entsprechenden Regenspenden.
Rückstausicherung: Beim Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die technischen Regeln einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 WHG), insbesondere die technischen Regeln zur Rückstausicherung.
Bemessung der Regenwasserrückhaltung
- Die Bemessung der Regenwasserrückhaltung erfolgt nach der DIN 1986-100 und dem DWA-Arbeitsblatt 117.
- Bei der Verwendung ungeregelter (statischer) Drosseln ist für die Ermittlung des Rückhaltevolumens das arithmetische Mittel zwischen dem Drosselabfluss zu Beginn der Speicherung und bei Vollfüllung zu berücksichtigen, da die volle Drosselwirkung erst mit Erreichen des Stauziels eintritt. Abweichende Berechnungsmethoden sind zu begründen.
- Die erforderliche Größe der Regenwasserrückhalteeinrichtung ist anhand der maßgebenden Regenreihe mit Gleichung 22 der DIN 1986-100:2016-12 nachzuweisen (Ermittlung des maximalen Volumens).
- Für Regenwasserrückhalteanlagen im Gebäude sind Notüberläufe, eine ausreichende Entlüftung sowie Zugangsmöglichkeiten für Wartung und Reinigung vorzusehen.
Berechnung des Überflutungsnachweises
- Die Berechnung des Überflutungsnachweises erfolgt nach der DIN 1986-100.
- Der Abflussbeiwert C darf nur bei der Ermittlung der Abflussmenge mit der zwei- bzw. fünfjährlichen Regenspende berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Regenspende für den Überflutungsnachweis nach Gleichung 20 bzw. 21 der DIN 1986-100:2016-12 ist die Verwendung des Abflussbeiwerts C nicht zulässig.
- Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung des Überflutungsnachweises die Abflusssituation auf dem Grundstück unbedingt zu berücksichtigen ist. Bei einer Einleitungsmengenbegrenzung ist das Rückhaltevolumen mit Gleichung 21 der DIN 1986-100 unter Verwendung des Drosselabflusses (entsprechend der festgelegten Einleitungsmengenbegrenzung) zu berechnen.
Vorgaben für die Antragsunterlagen
Bitte beachten Sie folgende Vorgaben für die Einreichung Ihrer Antragsunterlagen:
- Reichen Sie alle Unterlagen als einzelne PDF-Dokumente ein.
- Stellen Sie sicher, dass alle Unterlagen vollständig ausgefüllt und – sofern erforderlich – unterschrieben sind.
- Lesen und berücksichtigen Sie vor der Einreichung die oben aufgeführten fachlichen Hinweise.
- Überprüfen Sie anhand der Checkliste, ob alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vorhanden sind.
- Vergleichen Sie Ihre Unterlagen mit den bereitgestellten Muster-Antragsunterlagen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen entsprechen:
Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen verzögern das Verfahren und führen zu erhöhtem Aufwand sowie höheren Gebühren für die Bearbeitung.
Einreichung der Antragsunterlagen
Ihre Antragsunterlagen sind vollständig und entsprechen den oben genannten Anforderungen? Sie haben die Unterlagen sorgfältig geprüft? Dann können Sie diese jetzt einreichen:
Senden Sie die digitalen Antragsunterlagen an das Funktionspostfach grundstuecksentwaesserung@bukea.hamburg.de. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Ihr Antrag wird an die zuständige Dienststelle weitergeleitet und die/der Sachbearbeiter:in nimmt Kontakt mit Ihnen auf.
Im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren nach § 64a Hamburgische Bauordnung: Reichen Sie die Antragsunterlagen zusammen mit den weiteren Bauantragsunterlagen bei der Bauprüfabteilung Ihres Bezirksamtes ein. Die Beteiligung der BUKEA erfolgt über die zuständige Bauprüferin bzw. den zuständigen Bauprüfer.
Kontakt
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft W2
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg
E-Mail: grundstuecksentwaesserung@bukea.hamburg.de