Abwassertechnische Erschließung

Sielanschlusspflicht

Hat ein Grundstück eine direkte oder indirekte Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches Siel, so besteht nach § 6 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) Sielanschlusspflicht. Dies bedeutet, dass das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden muss.

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Die zentrale Abwasserableitung und -behandlung in Hamburg ist essentiell für den Gesundheits- und Umweltschutz in Hamburg. Durch sie wird eine zuverlässige Ableitung und Aufbereitung des Abwassers sicher gestellt, bevor es in die Elbe eingeleitet wird. Die zentrale Abwasserbeseitigung stellt die sicherste und umweltverträglichste Art der Abwasserbeseitigung dar. Aus diesem Grund ist jedes Grundstück, das eine direkte Anschlussmöglichkeit oder eine Anschlussmöglichkeit über ein oder mehrere andere Grundstücke zu einem öffentlichen Siel hat, verpflichtend an dieses anzuschließen (Sielanschlusspflicht gemäß § 6 HmbAbwG) und das auf dem Grundstück entstehende Abwasser ist vollumfänglich einzuleiten (Benutzungszwang gemäß § 9 HmbAbwG).

Ausnahmen für Niederschlagswasser

Zur Unterstützung des naturnahmen Wasserhaushalts entfällt gemäß § 9a HmbAbwG die Anschlusspflicht und der Benutzungszwang für Niederschlagswasser wenn dieses in den Untergrund versickert oder in ein Oberflächengewässer/Entwässerungsgraben eingeleitet werden darf. Für beide Varianten sind gegebenenfalls wasserrechtliche Erlaubnisse erforderlich. Des Weiteren darf Niederschlagswasser gemäß § 10 HmbAbwG z.B. in Regenwasserzisternen (s. auch Förderprogramm) gesammelt und verwendet werden, solange dies schadlos möglich ist.

Sielanschlussgenehmigung und Herstellung des Sielanschlusses

Als Sielanschluss wird die Leitung vom öffentlichen Siel bis auf das anzuschließende Grundstück bezeichnet. Der Sielanschluss wird von HAMBURG WASSER hergestellt und betrieben. Ab der Grundstücksgrenze ist der/die Eigentümer:in für den Bau und Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage verantwortlich. Beachten Sie, dass die Grundstücksentwässerungsanlage und der Übergabeschacht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dass die meisten Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage von einem zertifizierten Fachbetrieb ausgeführt werden müssen.

Eine Sielanschlussgenehmigung ist erforderlich, wenn Sie einen neuen Anschluss herstellen lassen wollen, einen stillgelegten Anschluss wieder in Betrieb nehmen oder einen vorhandenen Anschluss baulich verändern lassen möchten. Die Sielanschlussgenehmigung ist bei HAMBURG WASSER zu beantragen und muss vor Baubeginn vorliegen.

Einleitungsmengenbegrenzung für Niederschlagswasser

Der Sielanschluss für Niederschlagswasser kann eine Einleitungsmengenbegrenzung enthalten. In diesem Fall benötigen Sie eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG. Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie hier.

Rechtsgrundlagen

§ 6 HmbAbwG - Anschlusspflicht
§ 7 HmbAbwG - Genehmigung und Herstellung des Anschlusses
§ 8 HmbAbwG - Anschlussrecht
§ 9 HmbAbwG - Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen
§ 9a HmbAbwG - Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem Benutzungszwang
§ 10 HmbAbwG - Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang

Fachlich verantwortliche Stelle

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie (W)
Abteilung Abwasserwirtschaft (W2)
Referat Grundsatz Indirekteinleiter und Fachbetriebe (W 21)
E-Mail: grundstuecksentwasserung@bukea.hamburg.de
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

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