Grundlagen
Die Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen (Schmutz-, Misch-, oder Regenwassersiel, bzw. Schmutzwasser-Drucksiel, auch Kanalisation genannt) bedarf einer Einleitungsgenehmigung nach § 11a Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG).
Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von
häuslichem Abwasser,
nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser, außer in Fällen der Mengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG,
Abwasser aus Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 kW aus
a) gasbefeuerten Anlagen oder
b) mit schwefelarmem Heizöl befeuerten Anlagen,Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,
Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung stammt und keiner Abwasserbehandlung bedarf,
Abwasser aus Amalgamabscheidern,
Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,
Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und
Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 kW bis kleiner 1 MW,
wenn die ,,Allgemeinen Einleitungsbedingungen“ eingehalten werden.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person kann aber auch für diese Einleitungen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11 a Absatz 1 beantragen.
Die Einleitung der unter den Nummern 5 bis 9 genannten Abwässer ist der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) schriftlich mitzuteilen, hierfür nehmen Sie bitte folgendes Formular: Mitteilung über eine von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellte Abwassereinleitung.
Der Mitteilung sind Angaben über Abwasserart und -menge, Angabe über Art und Größe der Abwasserbehandlungsanlage sowie ein Lageplan mindestens im Maßstab 1:1.000 mit Angabe der Einleitstelle und der Abwasserbehandlungsanlage beizufügen.
Mit der Antragstellung für eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG sind für gewerblich / industrielle Abwassereinleitungen eine Betriebsbeschreibung mit Angaben zur Entstehung des Abwassers und seiner Inhaltsstoffe sowie zur Vermeidung und Behandlung nach dem Stand der Technik zu machen. Zusätzlich sind Angaben zur Wiederverwertung der zurückgehaltenen Stoffe bzw. ihrer Entsorgung erforderlich; auch ist zu prüfen, ob eine betriebliche Wiederverwertung des gereinigten gewerblichen Abwassers möglich ist.
Bei Anträgen für Bauvorhaben, bei denen die Einleitmenge für Niederschlagswasser begrenzt wird, sind Bemessungsnachweise für die Rückhalteeinrichtungen, zeichnerische Darstellung der Rückhalteeinrichtungen und Überflutungs- bzw. Überlastungsnachweise nach DIN EN 752 i.V.m. DIN 1986-100 erforderlich. Weitere Informationen zur Einleitung von Niederschlagswasser mit Einleitmengenbegrenzung finden Sie hier.
Zuständigkeiten
Die BUKEA ist für die Erteilung von Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG für Wohn- und Gewerbegrundstücke zuständig.
Innerhalb der BUKEA ist die Zuständigkeit für die Einleitungsgenehmigung nach § 11a HmbAbwG nach Branchen gegliedert: Ansprechpartner.
Für die Einleitungsgenehmigungen von Wohngrundstücken ist in der BUKEA das Referat Grundsatz Indirekteinleiter und Fachbetriebe -W 21- zuständig. Soweit sich hieraus Pflichten für die Baugenehmigung ergeben, ist die Bauprüfabteilung des jeweiligen Bezirksamtes zuständig.
Besonders zu beachten:
- Die Einleitung von fetthaltigem Abwasser kann zu einer Verfettung der Siele führen. Für den Betrieb von Speisewirtschaften wie Restaurants, Imbisse oder Cafés ist in der Regel ein Fettabscheider erforderlich. Mehr Informationen ...
- Für Einleitungen aus Wasserhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bauarbeiten bitte das Antragsformular für Baugrubenwasser verwenden. Ausführliche Erläuterungen über die Grundlagen, den Verfahrensablauf, die erforderlichen Unterlagen und die Ansprechpartner finden Sie unter Indirekteinleitung von Baugrubenwasser und Direkteinleitung von Baugrubenwasser.
- Bei Einleitungen von Baugrubenwasser von öffentlichen Flächen ist die Einleitungsgenehmigung bei Hamburg Wasser (baugrubenwasser@hamburgwasser.de) zu beantragen.
- Bei Grundwassereinleitungen ist zu beachten, dass oberflächennahes Grundwasser häufig Ammonium und Eisen(II) in hohen Konzentrationen enthält (insbesondere in der Hamburger Elbmarsch), so dass besondere Bedingungen zum Schutz der Sielleitungen zu beachten sind. Bei Einleitungen in ein Regenwassersiel sind ggf. zusätzlich Anforderungen zum Schutz der Gewässer zu stellen.
Außerdem können erhebliche Verunreinigungen durch Altlasten - auch aus der näheren Umgebung - vorhanden sein. Den Antragsunterlagen sind daher die Ergebnisse von Analysen des Grundwassers auf folgende Parameter beizufügen: Parameterliste (PDF).
Um Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten die Anträge unbedingt frühzeitig gestellt werden.
Zusätzlich ggf. erforderliche Erlaubnisse
Für die Entnahme von Grundwasser/Stauwasser, z. B. für Baugruben-Wasserhaltungen, ist i.d.R. eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuholen bei:
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Referat Schutz und Bewirtschaftung des Grundwassers -W 12-, Neuenfelder Str. 19, 21109 Hamburg, Tel. 428 40-3574, -5338 oder -5318.
Gebühren
Für die Erteilung des Genehmigungsbescheids ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gesamtaufwand für die Bescheiderstellung.
Sielabgaben (Hamburger Wasser)
Zu den Sielabgaben gehören die Sielbau-/Sielanschlussbeiträge und die Sielbenutzungsgebühren. Darüber hinaus werden für besondere Leistungen die tatsächlichen Aufwendungen erhoben.
Mehr Informationen von Hamburg Wasser zu Sielbau- / Sielanschlussbeiträgen