Wartung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abfuhr von Abwasser

Fachbetriebe für Abwasserbehandlungsanlagen

Grundlagen, Verfahren, Ansprechpersonen für die Zulassung

S. Knospe

Grundlagen

Nach dem Hamburgischen Abwassergesetz ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, Abwasserbehandlungsanlagen (Abscheideranlagen, Abwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und andere Anlagen) durch Fachbetriebe warten und zurückgehaltene Stoffe durch Fachbetriebe entsorgen zu lassen. Diese Fachbetriebe müssen in einem Zulassungsverfahren nach dem Hamburgischen Abwassergesetz nachweisen, dass sie über die dafür erforderliche Sachkunde, Geräte und Fahrzeuge verfügen.
Abscheideranlagen für Fette oder Leichtflüssigkeiten sind regelmäßig durch zugelassene Fachkundige überprüfen zu lassen.

Abscheideranlagen für Fette und Leichtstoffe

Fachkundige nach § 15 (4) sowie Fachbetriebe nach § 15 (3) des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) bedürfen nach § 15 (6) einer Zulassung durch die zuständige Behörde, die Zulassung kann formlos beantragt werden.

Fachbetriebe:

Der Antrag sollte folgende Unterlagen beinhalten:

  • Angaben über den Betrieb: Firmensitz, Niederlassung
    • Gewerbezulassung
    • Arbeitsbereiche und Aufgaben des Betriebes
    • Anzahl der Mitarbeitenden
    • Fahrzeugausstattung
    • gerätetechnische Ausstattung
  • Angaben zur Qualifikation des Personals: Die Verantwortung tragende Person muss entweder in der Abwassertechnik, der Umwelttechnik, der Ver- und Entsorgung, der Sanitärtechnik oder vergleichbarem eine Ausbildung vorlegen. Das eingesetzte Personal muss durch den Fachbetrieb entsprechend geschult werden insbesondere sofern sie keine Ausbildung in dem genannten Bereich haben.
  • Nachweis der eingesetzten Fachkräfte über die entsprechende Sachkunde und Erfahrung bezüglich der verschiedenen Abscheideranlagen, über besuchte Schulungen der Handwerkskammer, der Sanitärinnung oder gleichwertiger Schulungszentren (zum Beispiel Hersteller der Anlagen).

Ansprechpartnerin: 
Marianne Münster (-W 234-)
Tel.: 040/42840-2401
E-Mail: marianne.muenster@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft -W 23-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

 

Fachkundige:

Informationen zur Zulassung von Fachkundigen finden Sie unter folgendem Link: Fachkundige .

Regenwasserbehandlungsanlagen

Fachbetriebe nach § 15 (3) des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) bedürfen nach § 15 (6) einer Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung kann formlos beantragt werden und sollte mindestens folgende Unterlagen beinhalten:

  • Formloser Antrag: Die Fachbetriebe können einen Antrag für zwei Kategorien von Regenwasserbehandlungsanlagen stellen:
    • Sedimentationsanlagen
    • Sedimentations- und Filteranlagen
  • Angaben über den Betrieb und die Ausstattung
    • Kontaktdaten der Firma mit allen Niederlassungen
    • Gewerbezulassung
    • Arbeitsbereiche und Aufgaben des Betriebes
    • Anzahl der Mitarbeitenden
    • Gerätetechnische Ausstattung sowie Sicherheitsausrüstung für die Wartungsarbeiten an Regenwasserbehandlungsanlagen
    • Eingesetzte Fahrzeuge (Anzahl und Art mit amtlichen Kennzeichen)
  • Angaben zur Qualifikation des Personals: Die verantwortliche Person muss eine Ausbildung in den Bereichen Abwassertechnik, Umwelttechnik, Ver- und Entsorgung, Sanitärtechnik oder einem vergleichbaren Bereich vorweisen können. Das eingesetzte Personal muss durch den Fachbetrieb entsprechend geschult werden, insbesondere, wenn es keine Ausbildung in dem genannten Bereich hat.
  • Nachweis der Sachkunde für das eingesetzte Personal: Es ist nachzuweisen, dass das eingesetzte Personal über die entsprechende Sachkunde für die zugelassene Kategorie von Regenwasserbehandlungsanlagen verfügt. Die besuchten Schulungen müssen dokumentiert sein.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens können noch weitere einzelfallbezogene Nachweise verlangt werden. Zulassungen können beantragt werden bei:

Ansprechpartnerin:
Marianne Münster (-W 234-)
Tel.: 040/42840-2401
E-Mail: marianne.muenster@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft -W 23-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

Kläranlagen

Fachbetriebe nach § 15 (3) des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) bedürfen nach § 15 (6) einer Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung kann formlos beantragt werden und sollte mindesten folgende Unterlagen beinhalten:

  • Angaben über den Betrieb: Firmensitz, Niederlassung
    • Gewerbezulassung
    • Arbeitsbereiche und Aufgaben des Betriebes
    • Anzahl der Mitarbeitenden
    • gerätetechnische Ausstattung
  • Namen und Berufsausbildung des eingesetzten Personals: Der/die Verantwortliche sowie die eingesetzten Mitarbeiter:innen müssen entweder in der Abwassertechnik, der Umwelttechnik, der Ver- und Entsorgung, der Sanitärtechnik oder vergleichbarem eine Ausbildung nachweisen
  • Nachweis der eingesetzten Fachkräfte über die entsprechende Sachkunde und Erfahrung bez. der verschiedenen Abwasserbehandlungsanlagen, über besuchte Schulungen der Handwerkskammer, Sanitärinnung und gleichwertige Schulungszentren (z.B. Hersteller der Anlagen).

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens können noch weitere einzelfallbezogene Nachweise verlangt werden. Zulassungen können beantragt werden bei:

Ansprechpartner:
Timon Egerland (-W 2111-)
Tel.: 040/42840-2009
E-Mail: timon.egerland@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft -W 21-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

Amalgamabscheider

Die Zulassung als Fachbetrieb nach § 15 Abs. 3 HmbAbwG für die Wartung und Funktionsprüfung von Amalgamabscheidern kann formlos beantragt werden bei: 

Ansprechpartner:
Timon Egerland (-W 2111-)
Tel.: 040/42840-2009
E-Mail: timon.egerland@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Abwasserwirtschaft -W 21-
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

In dem formlosen Antrag sind Angaben über die Aufgabenbereiche des Betriebes, die Anzahl der Mitarbeiter*innen und deren Qualifikation anzugeben. 

Folgende Unterlagen in 1-facher Ausfertigung beizufügen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über die Schulung der Mitarbeiter:innen an den zu wartenden Amalgamabscheidern.

Hinweis:

Die Zulassung erfolgt für Amalgamabscheidertypen, für die der Nachweis der Schulung vorgelegt wurde.

Abfuhr des Abwassers aus Sammelgruben, Chemietoiletten, Kleinkläranlagen oder sonstigen Abwässern

Die Zulassung als Fachbetrieb nach § 15 Abs. 6 HmbAbwG für die Abfuhr von Abwasser kann formlos beantragt werden bei 

Ansprechpartner:
Timon Egerland (-W 2111-)
Tel.: 040/42840-2009
E-Mail: timon.egerland@bukea.hamburg.de
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Amt für Wasser, Abwasser und Geologie
Referat Grundsatz Indirekteinleiter und Fachbetriebe (W 21)
Neuenfelder Straße 19
21109 Hamburg

In dem formlosen Antrag sind Angaben über den Aufgabenbereich des Betriebes, die Anzahl der Mitarbeiter:innen, die mit der Abfuhr des Abwassers beschäftigt sind und über den Fuhrpark auszuführen.

In dem Antrag ist weiterhin anzugeben, ob es sich um die Abfuhr von Abwasser aus Sammelgruben, Chemietoiletten, Kleinkläranlagen und / oder sonstigen Abwässern handelt.

Folgende Unterlagen sind in 1-facher Ausfertigung beizufügen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Nennung der für die Abwasserabfuhr eingesetzten Fahrzeuge unter Angabe der Fahrzeugart, des Saugkesselinhaltes (bei einem kombinierten Hochdruckspül- und Vakuumgerät den maximal möglichen) und des Kfz-Kennzeichen.

Download

Zugelassene Fachbetriebe für die Reinigung, Entsorgung und Wartung von Abscheideranlagen

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Zugelassene Fachbetriebe ausschließlich für die Wartung von Abscheideranlagen

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Flyer Betrieb Fettabscheider

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Flyer Leichtstoffabscheider: Eigenkontrolle, Wartung, Reinigung, Entsorgung, Generalinspektion

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Zugelassene Fachkundige für die Generalinspektion von Abscheideranlagen

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Fachbetriebe für die Wartung von Regenwasserbehandlungsanlagen

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Zugelassene Fachbetriebe für die Wartung von Kleinkläranlagen

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Überprüfungen von Abscheidern

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Zum Weiterlesen

Colourbox.de / Alfred Hofer
Grundsätzliches

Keine Bebauung ohne Erschließung

Ein Grundstück darf gemäß § 4 Abs. 3 der Hamburgischen Bauordnung erst bebaut werden, wenn die Abwasserentsorgung gesichert ist. Dafür müssen Schmutz- und Niederschlagswasser ordnungsgemäß beseitigt werden.

Colourbox.de / PetraD
Abwassertechnische Erschließung

Sielanschlusspflicht

Hat ein Grundstück eine direkte oder indirekte Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches Siel, so besteht nach § 6 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) Sielanschlusspflicht.

Colourbox.de / #221541
Leichtflüssigkeitsabscheider

Mineralölhaltiges Abwasser

Mineralölhaltige Abwässer müssen vor Einleitung ins öffentliche Siel durch einen Leichtflüssigkeitsabscheider vorbehandelt werden. Hier erhalten Sie Informationen zu dem Genehmigungsverfahren, Einbau und Betrieb und wer Ihre Ansprechpersonen sind.