Unzulässig ist das Baden
- In Gebieten, wo es ausdrücklich verboten ist. Dies gilt zum Beispiel in Naturschutzgebieten oder im Fahrwasser von Schiffsverkehr.
- Dort, wo Rechte und Befugnisse anderer Personen oder Institutionen betroffen sind. Dies gilt zum Beispiel bei verpachteten Gewässern oder bei Surf- und Segelnutzung.
- Dort, wo dadurch Eigentümer- oder Anliegergebrauch beeinträchtigt wird. Dies gilt zum Beispiel an Anlegern, bei Hafen- und Kaianlagen.
Dieser Gemeingebrauch ist im Hamburgischen Wassergesetz durch den § 9 und im Wasserhaushaltsgesetz durch den § 25 beschrieben.
Das Baden in naturnahen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. Alle Badenden müssen zu ihrer eigenen Sicherheit die Risiken selber richtig einschätzen.
Es sind nicht überall Verbotsschilder oder Gefahrenhinweisschilder aufgestellt!
Gefahren gehen insbesondere von Schleusen, Hafenanlagen, Schiffsanlegern, Buhnen und vom Schiffsverkehr aus. In diesen Bereichen ist das Baden nicht erlaubt. Auch starke Strömungen sowie verschlickte oder verunreinigte Gewässer gefährden Badende in besonderem Maße. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den Internetbeiträgen "Baden in der Elbe? Besser nicht!" und "Sicherheitstipps für das Baden in naturnahen Gewässern".
Besonders zu empfehlen ist das Baden in Hamburgs ausgewiesenen Badegewässern.