Die Gewässernutzungen können befristet oder zeitlich unbegrenzt sein; falls die geplante Gewässernutzung wasserwirtschaftlich nicht verträglich ist oder die Fauna und Flora ernstlich beeinträchtigen würde, kann der Antrag abgelehnt werden.
Die wasserrechtlichen Genehmigungen für Bauwerke und Anlagen (beispielsweise Steg oder Uferbefestigung) werden zumeist auf Widerruf ausgestellt und sind deshalb unbefristet.
Schifffahrtspolizeiliche Erlaubnisse beispielsweise für Regatten, Baustelleneinrichtungen (Liegeplätze für Schuten und Pontonanlagen, Gerüste oder anderes) oder Fahrerlaubnisse werden zumeist zeitlich begrenzt erteilt, da die Einflüsse auf den Schiffs- und Bootsverkehr nicht von Dauer sind.
Veränderungen des Wasserstandes bis hin zu einem Leerlauf von Gewässern können im Rahmen der geltenden Stauerlaubnis vorgenommen werden, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen und die Witterung es erlauben. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverkehrsbehörde W 13 der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft umfasst hierfür zwei unterschiedliche, teilweise übereinanderliegende Gewässerbereiche im Alsterrevier, für die diese Regelungen getroffen werden können.
Karte
Schiffbare Gewässer im Alsterrevier und Senatsgewässer
Antrag
Für die Sondernutzungen der Alstergewässer im beschriebenen Umfang finden Sie nachfolgend spezialisierte Antragsformulare, die Ihnen die Antragstellung erleichtern sollen. Bitte verwenden Sie das jeweils passende Antragsformular.
Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte per E-Mail oder über den Postweg an die unten angegebene Adresse.